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Verwaltungsgebühren


1

Ablehnung eines Antrags usw.

 

 

- § 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung;

1/10 bis volle Gebühr, mindestens 1,50 €

 

 

 

2

Allgemeine Verwaltungsgebühr

 

 

- § 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung;

1,50 € bis 2500,00 €

 

 

 

3

Anträge

 

 

Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl. die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist

1,50 € bis 100,00 €

 

 

 

4

Auskünfte

 

 

insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche;

1,50 € bis 50,00 €

 

mündliche Auskünfte sind gebührenfrei

1,50 € bis 50,00 €

 

 

 

5

Bauordnungsrecht

 

5.1

Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren - § 53 Abs. 3 Nr. 1 LBO

0,5 ‰ der Baukosten bzw. der Abbruchkosten, mindestens 25,00 €

5.2

Mitteilung nach § 53 Abs. 4 LBO

wie 5.1

5.3

Benachrichtigung der Angrenzer im Kenntnisgabeverfahren - § 55 LBO

5,62 € je zu benach- richtigendem Angrenzer

 

 

 

6

Befreiung

2,50 € bis 500,00 €

 

- Ausnahmebewilligung, Dispens -von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen

2,50 € bis 500,00 €

 

 

 

7

Beglaubigung, Bestätigungen

 

7.1

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln. Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz

1,50 € bis 125,00 €

7.2

Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite

0,50 € bis 5,00 €

7.3

Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift je Seite

0,50 € bis 2,50 €

7.4

Wird die Abschrift, Ausfertigung Fotokopie usw. von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen die Schreibgebühren - Nr. 19 - hinzu

 

 

 

 

8

Bescheinigungen

 

8.1

Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art - auch Zweit- und Mehrfertigungen soweit nichts anderes bestimmt ist

1,50 € bis 50,00 €

8.2

Ausstellung von Negativzeugnissen gemäß § 28 Abs. 1 BauGB

5,00 €

8.3

Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftssteuerrechts - z.B. §§ 10 b EStG 9 Nr. 3 KStG - ausstellt - Spendenbescheinigungen.

 

 

 

 

9

Bestattungsrecht

 

9.1

Ausstellung eines Leichenpasses - §§ 44 und 45 Bestattungsgesetz

 2,50 € bis 25,00 €

9.2

Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung - § 16 Abs. 2 Nr. 2 Bestattungsverordnung

2,50 € bis 15,00 €

 

 

 

10

Feiertagsrecht

 

10.1

Befreiung von verbotenen Tätigkeiten während des Hauptgottesdienstes - §§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz

10,00 € bis 50,00 €

10.2

Befreiung vom Tanzverbot an bestimmten Feiertagen - §§ 11, 12 Abs. 1 Feiertagsgesetz

 

10.2.1

pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen von 3.00 bis 24.00 Uhr verboten sind

25,00 € bis 100,00 €

10.2.2

pro Tag, an dem Tanzveranstaltungen während des ganzen Tages verboten sind

50,00 € bis 200,00 €

 

 

 

11

Fundsachen

 

 

Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

 

11.1

bei Sachen bis zu 500,00 € Wert

2 % des Werts, mindestens jedoch 1,50 €

11.2

bei Sachen über 500,00 € Wert

2 % von 500,00 € 1 % des Mehrwertes

 

 

 

12

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist

2,50 € bis 500,00 €

 

 

 

13

Gutachten - Augenscheine - nach dem Wert des Gegenstands

1 bis 5 %, mindestens jedoch je angefangene halbe Stunde der Inanspruchnahme 12,50 €

 

 

 

14

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

 

14.1

Auskunft aus der Kaufpreissammlung

2,50 € bis 50,00 €

14.2

Auskunft über Bodenrichtwerte

2,50 € bis 25,00 €

 

 

 

15

Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren

5,00 € bis 50,00 € je Person

 

 

 

16

Melderecht

 

16.1

Auskünfte aus dem Melderegister

 

16.1.1

einfache Auskunft - § 32 Abs. 1 Meldegesetz - MG

 7,50 €

16.1.1 a

elektronische einfache Auskunft - § 32 a Abs. 1 und 3 MG

5,00 €

16.1.2

erweitere Auskunft - § 32 Abs. 2 MG

15,00 €

16.1.3

Gruppenauskunft - § 32 Abs. 3, § 34 Abs. 1, 2 und 3 MG - jeweils für jede Person, auf die sich die Auskunft erstreckt

 1,50 €

16.1.4

Gruppenauskunft nach Nr. 16.1.3, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung gegeben wird

15,00 € bis 2500,00 €

16.2

Datenübermittlungen

 

16.2.1

Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen - § 29 MG - und an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften - § 30 MG - jeweils für jede Person, auf die sich die Datenübermittlung erstreckt.

1,50 €

16.2.2

Datenübermittlung nach Nr. 16.2.1, die mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung vorgenommen wurde

10,00 € bis 2500,00 €

16.2.3

Datenübermittlungen an den Süddeutschen Rundfunk und an den Südwestfunk bzw. an die Gebühreneinzugszentrale - GEZ - pro übermitteltem Datensatz

0,15 €

16.3

Wählbarkeitsbescheinigungen n. § 10 Abs. 4 KomWG

15,00 €

16.4

Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde

 

 

Zusätzliche Meldebestätigungen und sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung.

5,00 €

 

Werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte.

 

16.5

Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde

2,50 € bis 500,00 €

16.6

Gebührenfrei sind

 

16.6.1

die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung,

 

16.6.2

die Auskunft an den Betroffenen - § 11 MG,

 

16.6.3

die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters - §§ 12, 13 MG.

 

 

 

 

17

Rechtsbehelfe

 

 

Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, Dienstaufsichtsbeschwerde usw.

 

17.1

wenn die Rechtsbehelfe im wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat

5,00 € bis 250,00 €

17.2

bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen - § 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung

1/10 bis 1/2 der Gebühr nach 17.1, mindestens 1,50 €

 

 

 

18

Sammlungswesen

 

 

Erlaubnis nach § 3 Sammlungsgesetz

10,00 € bis 200,00 €

 

 

 

19

Schreibgebühren

 

19.1

Ausfertigungen und Abschriften oder Auszüge aus Akten, Protokollen von öffentlichen Verhandlungen, amtlichen Büchern, Registern usw. - sofern sie nicht durch Ablichtung hergestellt wurden - , die auf Antrag erteilt werden, je angefangene Seite DIN A 4 - der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet

 

19.1.1

für Schriftstücke, die in deutscher Sprache abgefaßt sind

 5,00 €

19.1.2

für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefaßt sind

10,00 €

19.1.3

für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen, wissenschaftliche Texte wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde

 6,60 €

19.2

Für Ablichtungen - Fotokopien - u. mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben

 

19.2.1

bei einem Format bis DIN A 4 je Seite

 0,50 €

19.2.2

bei einem größeren Format je Seite

 1,00 €

19.3

Vervielfältigungen auf mechanischem Wege je nach Umfang, Schwierigkeit und Aufwand, je Seite

 0,25 € bis 2,50 €

 

 

 

20

Straßenrechtliche Sondernutzung

 

 

Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus

10,00 € bis 250,00 €

 

 

 

21

Ersatzlohnsteuerkarten

 5,00 €

 

 

 

22

Zurücknahme eines Antrags - § 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung

1/10 bis 1/2 der vollen Gebühr, mindestens 1,50 €




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