Amtliche Bekanntmachungen
S a t z u n g über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) | 18.12.2019
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
S a t z u n g über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr -
Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 16.12.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 12,00 €. Für Sicherheitswachdienste wird abweichend eine Entschädigung von 10,00 € gewährt.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
§ 2
Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag folgende Aufwandsentschädigungen gewährt:
- Grundausbildung 70,00 €
- Truppführerlehrgang (inklusive Verpflegung) 50,00 €
- Maschinistenlehrgang (inklusive Verpflegung) 50,00 €
- Funkerlehrgang (inklusive Verpflegung) 25,00 €
- Atemschutzgeräteträgerlehrgang (inklusive Verpflegung) 45,00 €
- Jugendfeuerwehr Ausbilder-Grundlehrgang 40,00 €
(2) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
(3) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entsprechende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
§ 3
Zusätzliche Entschädigung
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:
Feuerwehrkommandant 250,00 €/Jahr
Abteilungskommandant 130,00 €/Jahr
Jugendfeuerwehrwart 480,00 €/Jahr
(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:
Feuerwehrkommandant
(einschl. 25,- € Telefonentschädigung) 950,00 €/Jahr
Abteilungskommandanten 350,00 €/Jahr
stv. Feuerwehrkommandant 480,00 €/Jahr
stv. Abteilungskommandant (bei Aufgabenteilung reduziert sich der Betrag entsprechend) 240,00 €/Jahr
Gerätewart der Abteilung Süd 450,00 €/Jahr
Gerätewart der Abteilung Nord 400,00 €/Jahr
Leiter Altersabteilung 100,00 €/Jahr
Schriftführer 60,00 €/Jahr
Kassenwart 60,00 €/Jahr
§ 4
Entschädigung für haushaltsführende Personen
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt.
Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 12,00 € / Stunde gewährt.
§ 5
Entschädigung für Teilnahme an Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule
Personen, die ihren Verdienstausfall nicht konkret nachweisen können (etwa Landwirte, Selbständige, haushaltsführende Personen), erhalten für die Teilnahme an Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule eine Entschädigung von 150,00 € / Tag.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 3 dieser Satzung gilt rückwirkend ab 01.01.2019.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr vom 29.01.2018 außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, 16.12.2019
gez. Robert Fischer
Bürgermeister