Amtliche Bekanntmachungen

Haushaltssatzung der Gemeinde Kreßberg für das Haushaltsjahr 2020 | 08.01.2020

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.11.2019 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1.      im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen                                           EUR

1.1    Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von                                             10.996.420

1.2    Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von                                   9.628.940

1.3    Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.367.480

1.4    Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von                                                   0

1.5    Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von                                        0

1.6    Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von                       0

1.7    Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von      1.367.480

2.      im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1    Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 10.392.020

2.2    Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 8.220.490

2.3    Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes

          (Saldo aus 2.1 und 2.2) von                                                           2.171.530

2.4    Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von                     4.227.750

2.5    Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von                    9.395.500

2.6    Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus

          Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von                       -5.167.750

2.7    Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf

          (Saldo aus 2.3 und 2.6) von                                                         -2.996.220

2.8    Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von                 1.500.000

2.9    Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von                   200.790

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus

          Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von                       1.299.210

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,

          Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von             -1.697.010

 

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Ablösung von
inneren Darlehen aus Mitteln, die für Rückstellungen für die Stilllegung
und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden,
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf                                                  1.500.000 EUR

davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf                                                    0 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen
von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf                          10.965.940 EUR

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf                          750.000 EUR

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.    für die Grundsteuer

       a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf    430 v.H.

       b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                             400 v.H.

       der Steuermessbeträge;

2.    für die Gewerbesteuer auf                                                                        350 v.H.

       der Steuermessbeträge.

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:

Kreßberg, den 03. Januar 2020

Robert Fischer, Bürgermeister

Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 mit Erlass vom 19.12.2019, Az.: L1.2-092.411, bestätigt und die vorgesehene Kreditaufnahme und den genehmigungspflichtigen Anteil der Verpflichtungsermächtigungen genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 in der Zeit vom

                Montag, dem 13. Januar 2020  bis Dienstag, dem 21. Januar 2020

(nicht am Samstag und Sonntag) je einschließlich auf dem Rathaus in Kreßberg-Waldtann, Zimmer 7, während der üblichen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt ist.