Amtliche Bekanntmachungen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 - 197 BauGB (Bildung und Erfüllung der Aufgaben eines Gemeinsamen Gutachterausschusses) von den Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßber | 01.10.2020

 Vorbemerkung

Die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen und die Große Kreisstadt Crailsheim schließen zur Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses aufgrund § 1 Absatz 1 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) Baden-Württemberg in der Fassung vom 11.12.1989, zuletzt geändert am 26.09.2017, nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (§§ 1, 25 GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert am 15.12.2015, folgende Vereinbarung:

§ 1

Gegenstand der Vereinbarung

(1)   Die Stadt Crailsheim (zuständige Stelle) erfüllt für die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen (im folgenden Mitgliedsgemeinden genannt), die nachfolgend aufgeführten Aufgaben des Gutachterausschusses i.S.d.
§ 193 BauGB.

1.      Die automatisierte Einrichtung, Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung.

2.      die Vorbereitung und Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, insbesondere

-    Zinssätze für verschiedene Grundstücksarten

-    Sachwertfaktoren

-    Umrechnungskoeffizienten

-    Vergleichsfaktoren

3.      Die Erstellung von Verkehrswertgutachten für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Rechte an Grundstücken.

4.      Die Erstellung von Marktberichten und Statistiken.

(2)  Der Gemeinsame Gutachterausschuss trägt die Bezeichnung

,,Gutachterausschuss Altkreis Crailsheim"

(3)   Die Stadt Crailsheim kann im Gebiet der Mitgliedsgemeinden dieser Vereinbarung alle zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4)  Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen undbenachbart sind (§ 1 Absatz 1 Satz 2 GuAVO). Die Erweiterung bedarf der Zustimmung aller bisherigen Mitglieder.

§ 2

Einrichtung und Sitz der Geschäftsstelle

(1)     Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle mit einer Personalausstattung von maximal 4,5 Stellen eingerichtet. Eine Erhöhung dieser Personalausstattung bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien. Die Geschäftsstelle wird zunächst mit 3 Stellen starten und die tatsächliche Besetzung gemäß den tatsächlichen Bedürfnissen anpassen.

(2)    Der Sitz der Geschäftsstelle befindet sich in den Diensträumen der Stadt Crailsheim.

§ 3

Gutachterbestellung

(1)   Jede Vertragspartei kann folgende Anzahl an Gutachterinnen/Gutachter in den Gemeinsamen Gutachterausschuss entsenden:

•          Gemeinde Blaufelden: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Gemeinde Fichtenau: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Gemeinde Frankenhardt: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Gemeinde Gerabronn: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Stadt Kirchberg: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Gemeinde Kreßberg: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Stadt Langenburg: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Gemeinde Rot am See: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Gemeinde Satteldorf: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Stadt Schrozberg: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Gemeinde Stimpfach: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Gemeinde Wallhausen: 3 Gutachterinnen/Gutachter

•          Stadt Crailsheim: 11 Gutachterinnen/Gutachter

(2)   Die Leitung der Geschäftsstelle wird von der jeweiligen Leitung der unteren Baurechtshörde wahrgenommen.

(3)  Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Gutachterinnen/Gutachter werden vom Gemeinderat der Stadt Crailsheim bestellt.

(4)   Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlichen Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde (§ 2 Absatz 2 GuAVO).

§ 4

Gebührensatzung

(1)   Die Gebührensatzung des Gemeinsamen Gutachterausschusses wird nach Anhörung der Mitgliedsgemeinden vom Gemeinderat der Stadt Crailsheim beschlossen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Stadt Crailsheim das Recht aus Absatz 1 durch Erlass einer Erstreckungssatzung auf die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden wahrnimmt.

(2)  Die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Schrozberg, Wallhausen verpflichten sich, ihre jeweiligen Gebührensatzungen bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufzuheben.

§ 5

Finanzierung

 

(1)  Die Stadt Crailsheim erbringt die vereinbarten Leistungen durch eigenes Personal.

(2)   Die Kostenerstattung wird wie folgt geregelt:

1.      Von den bei der Stadt Crailsheim für die vereinbarten Leistungen anfallenden Kosten (insbesondere Personalkosten, Gutachterentschädigungen, Lizenzgebühren, Sachkosten etc) werden die eingehenden Gebühren und sonstigen Einnahmen in Abzug gebracht. Die Sachkosten (Kosten eines Arbeitsplatzes) bemessen sich nach der Höhe der vom Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten (VwV-Kostenfestlegung) ermittelten Kosten.

2.      Eine volle Kostendeckung wird angestrebt.
Die Gebührenordnungen sind entsprechend anzupassen.

3.      Der Fehlbetrag wird dann auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen aufgeteilt. Es gelten die vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gemäß § 143 GemO ermittelten Zahlen zum Stichtag 30.06. eines jeden Jahres.

4.      Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr. Die Abrechnungen werden von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erstellt und den Mitgliedsgemeinden übersandt. Der jeweilige Kostenerstattungsbetrag wird den Mitgliedsgemeinden in Rechnung gestellt und wird nach Anforderung innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.

§ 6

Bereitstellung von Unterlagen

Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden durch die Mitgliedsgemeinden alle für das Führen der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten kostenfrei überlassen. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist berechtigt und hat Vollmacht von den Mitgliedsgemeinden in deren Namen notwendige Daten (z.B. GEO-Daten, Grundbuchdaten, Daten aus Bauakten etc.) zur Aufgabenerfüllung auch bei Dritten einzuholen.

§ 7

Verschwiegenheit, Datengeheimnis

 

Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist es nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Bedient sich die Geschäftsstelle dritter Personen als Erfüllungsgehilfen, werden diese von der Geschäftsstelle schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet.

§ 8

Dauer der Vereinbarung, Kündigung

(1)      Der Vertrag wird auf unbefristete Dauer geschlossen.

(2)      Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Amtsperiode des Gutachterausschusses schriftlich kündigen

(3)   Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 9

Schlussbestimmungen

(1)   Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

(2)     Die Vereinbarung ist nach Genehmigung von allen Vertragsparteien öffentlich bekannt zu machen.

(3)     Die Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtwirksam.

(4)     Die öffentliche Bekanntmachung hat entsprechend den jeweiligen Bekanntmachungssatzungen der beteiligten Gemeinden zu erfolgen.

(5)     Änderungen/Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 10

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem sachgerechten und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Dasselbe gilt, wenn sich während der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Vereinbarung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss.

Crailsheim, den 05. August 2020

Gemeinde Blaufelden

gez. Petra Weber

Bürgermeisterin

Gemeinde Fichtenau

gez. Anja Schmidt-Wagemann

Bürgermeisterin

Gemeinde Frankenhardt

gez. Jörg Schmidt

Bürgermeister

Gemeinde Gerabronn

gez. Christian Mauch

Bürgermeister

Stadt Kirchberg

gez. Stefan Ohr

Bürgermeister

Gemeinde Kreßberg

gez. Robert Fischer

Bürgermeister

Stadt Langenburg

gez. Wolfgang Class

Bürgermeister

Gemeinde Rot am See

gez. Siegfried Gröner

Bürgermeister

Gemeinde Satteldorf

gez. Kurt Wackler

Bürgermeister

Stadt Schrozberg

gez. Jacqueline Förderer

Bürgermeisterin

Gemeinde Stimpfach

gez. Matthias Strobel

Bürgermeister

Gemeinde Wallhausen

gez. Rita Behr-Martin

Bürgermeisterin

Große Kreisstadt Crailsheim

gez. Dr. Christoph Grimmer

Oberbürgermeister

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die zwischen der Großen Kreisstadt Crailsheim und den Städten und Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg an der Jagst, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen am 05.08.2020 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 – 197 BauGB (Bildung und Erfüllung der Aufgaben eines Gemeinsamen Gutachterausschusses) von den o.g. Städten und Gemeinden auf die Große Kreisstadt Crailsheim gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ mit Schreiben vom 01.09.2020 genehmigt.