Amtliche Bekanntmachungen
Inkrafttreten der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Rudolfsberg 2019" in Rudolfsberg und ihrer örtlichen Bauvorschriften | 28.10.2020
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 19.10.2020 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung "Rudolfsberg 2019" in Rudolfsberg sowie die Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften zu dieser Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen und Begründung sowie die Satzung
über die örtlichen Bauvorschriften vom 27.07.2020, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich
Kreisplanung.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Rudolfsberg 2019" sowie die Satzung über die
örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10
Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie die Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Kreßberg
während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen
ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird
hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensund
Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß
§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der
Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung
dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig
zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie die Satzung über die
örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
gez. Robert Fischer
Bürgermeister