Amtliche Bekanntmachungen
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kreßberg | 10.12.2020
Die Gemeinde Kreßberg erlässt aufgrund § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz für die Gemeinde Kreßberg folgende
Allgemeinverfügung
1. Folgende Allgemeinverfügungen werden aufgehoben:
-Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weitere Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus vom 23.03.20
-Allgemeinverfügung für Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, Anbieter von sozialpsychiatrischen Diensten vom 03.04.20
-Allgemeinverfügung für Krankenhäuser, Arztpraxen, Physiotherapie-, Logopädie-, Ergotherapiepraxen, der medizinischen Fußpflege, Hebammen sowie Psychotherapeuten vom 03.04.20
2. Die Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
Begründung der Allgemeinverfügung
Das Landratsamt hatte zu Beginn der Coronapandemie o.g. Allgemeinverfügungen aufgrund Gefahr im Verzug gem. § 16 Abs. 7 Satz 1 IfSG erlassen, da nicht mehr gewährleistet war, dass Betroffene rechtzeitig über den Erlass von Einzelanordnungen in Quarantäne gesetzt wurden. Die Allgemeinverfügungen wurden seitens der Gemeinde Kreßberg nicht aufgehoben, so dass sie gem. § 16 Abs.7 Satz 4 IfSG als von der Gemeinde Kreßberg erlassen gelten.
Das Land Baden-Württemberg hat mit der CoronaVO Absonderung seit 28.11.20 geregelt, welcher Personenkreis für wie lange in Quarantäne verbleibt. Die Allgemeinverfügungen entsprechen nicht mehr den nun geltenden Vorschriften.
Sie sind daher aufzuheben.
Es gelten nun ausschließlich die Regelungen der CoronaVO Absonderung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Kreßberg erhoben werden.
gez.
Robert Fischer, Bürgermeister
Schwäbisch Hall, den 01.12.20
