Amtliche Bekanntmachungen
Inkrafttreten der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Brunnenhäusle" in Waldtann | 10.12.2020
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 30.11.2020 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Brunnenhäusle" in Waldtann nach § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 30.11.2020, gefertigt durch das Büro stadtlandingenieure, Ellwangen.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Brunnenhäusle" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft
(§ 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Kreßberg während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß
§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
gez. Fischer
Bürgermeister