Amtliche Bekanntmachungen
Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Rosenbühl II" in Marktlustenau und seinen örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB | 25.03.2021
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 15.03.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
"Rosenbühl II" in Marktlustenau sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem
Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung
sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 15.03.2021, gefertigt vom Landratsamt,
Fachbereich Kreisplanung.
Der Bebauungsplan "Rosenbühl II" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem
Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich
Begründung und Textteil beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und
über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,
deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4
BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der
Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß
§ 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der
Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung
dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als
von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist
im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
gez. Fischer
Bürgermeister