Amtliche Bekanntmachungen

Gebührenordnung für die Benutzung der Turn- und Festhallen Haselhof, Marktlustenau und Waldtann sowie der Vereinszimmer in Haselhof und Marktlustenau | 10.03.2022

§ 1

Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des der Gemeinde entstehenden Aufwands für die Unterhaltung und Bewirtschaftung (Heizung, Reinigung, Beleuchtung, anteilige Personalkosten usw.) der gemeindeeigenen Turn- und Festhallen sowie der Vereinszimmer werden Benutzungs­gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. Die Gebühren sind privatrechtliche Entgelte.

§ 2

Gebührenschuldner

Schuldner der Gebühren ist

a) der Veranstalter

b) der Antragsteller

c) der Benutzer.

Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Gebührenhöhe

(1)      Benutzung der Hallen

           A) Hallenmiete ohne Bewirtschaftung                               

                                                                                                                                                                                                     

                   A.1)     Halle Haselhof                                                             160,00 €                                                             

                   A.2)     Halle Waldtann                                                            150,00 €                  

                   A.3)     Halle Marktlustenau (alt)                                             140,00 €                  

                   A.4)     Halle Marktlustenau (neu)                                           180,00 €                  

           B) Hallenmiete mit Bewirtschaftung

                   B.1)     Halle Haselhof                                                              290,00 €                  

                   B.2)     Halle Waldtann                                                             280,00 €                  

                   B.3)     Halle Marktlustenau (alt)                                              260,00 €                  

                   B.4)     Halle Marktlustenau (neu)                                            340,00 €                  

           C) Stromkostenersatz

                   Bei Veranstaltungen in den Hallen sind zusätzlich zur Hallenmiete die entstehenden Stromkosten der Gemeinde zu ersetzen. Der Kostenersatz beläuft sich auf 0,40 € je Kilowattstunde.   

           D) Heizkostenpauschale

                   Bei Veranstaltungen in der Zeit vom 01.10. - 30.04. eines jeden Jahres wird eine Heizkostenpauschale von 65,00 € pro Tag für jede Halle erhoben. Außerhalb dieses Zeitraumes, wenn die Räumlichkeiten auf Wunsch des Veranstalters beheizt werden.     

           E) Reinigungspauschale

                   Für die Reinigung der Hallen wird eine Pauschale von jeweils 70,00 € erhoben.    

           F) Miete für mobile Bühne neue Halle Marktlustenau

                   Für die Nutzung der mobilen Bühne in der neuen Halle Marktlustenau wird eine Miete von 100,00 € erhoben.     

         G) Hallenmiete für Familienfeiern  

 

               Für Familienfeiern erhöhen sich die Gebühren nach Ziffer 1 um 75 %.

        H) Auswärtigenzuschlag

               Für Veranstaltungen von Firmen und Privatpersonen wird ein Auswärtigenzuschlag in Höhe von 50 %

               auf die unter Ziffer 1 A und 1 B aufgeführten Gebühren erhoben.     

         I) Stundenweise Vermietung

            Nicht in Vereinen organisierte Gruppen erhalten die Hallen für sportliche Zwecke zu einem Preis

            von 15,- Euro pro Stunde.

 

         J) Umsatzsteuer

 

               Bei der Miete und den Nebenkosten für die Gemeindehalle Waldtann kommt noch die gesetzliche

               Umsatzsteuer hinzu.

(2)      Benutzung Vereinsräume Haselhof und Marktlustenau

           A) Miete für Vereinszimmer

          

                   A.1)     Vereinszimmer Haselhof ohne Küchenbenutzung                                        60,00 €                        

                                Vereinszimmer Haselhof mit Küchenbenutzung                                          120,00 €    

                   A.2)     Vereinszimmer Marktlustenau ohne Küchenbenutzung                               60,00 €      

                                Vereinszimmer Marktlustenau mit Küchenbenutzung                                120,00 €    

                   In diesen Beträgen sind die Aufwendungen für Heizung und Reinigung enthalten.

           B) Stromkostenersatz

                   Bei Veranstaltungen mit Bewirtschaftung ist neben der Miete ein Stromkostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz beläuft sich auf 0,40 € je Kilowattstunde.    

(3)      Einzelfallregelung

           Im Einzelfall kann der Bürgermeister eine abweichende Gebühr nach den Ziffern 1 und 2 festsetzen.    

(4)      Miete  für den Trainings- und Übungsbetrieb

Für den Trainings- und Übungsbetrieb in den Hallen wird von den Benutzern eine Miete von 4,00 €   pro Stunde erhoben. Aus Vereinfachungsgründen wird diese Miete als Jahresmiete von den Benutzern erhoben. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist das Benutzerbuch der jeweiligen Halle.    

Zu dieser  Gebühr kommt ggf. noch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

(5)      Brandwache - Bestuhlung, mobile Bühne

           a)    Brandwache

           Wird von der Gemeinde eine Brandwache für erforderlich gehalten, werden pro Mann und Stunde 15,00 € erhoben.   

           b)    Bestuhlung, mobile Bühne

           Werden Tische und Stühle oder die mobile Bühne nicht selbst vom Veranstalter aufgestellt, werden als Lohnersatz pro Stunde 45,00 € erhoben.     

(6)      Kostenersatz für Sachbeschädigungen

           Der Gebührenschuldner hat für sämtliche Sachbeschädigungen an beweglichen und unbeweglichen Einrichtungsgegenständen die Wiederbeschaffungs- bzw. Herstellungs­kosten zu tragen.

(7)      Zeitliche Abgrenzung

           Die in den Ziffern 1 und 2 festgelegten Gebühren gelten jeweils für eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die an aufeinander folgenden Tagen stattfinden und den gleichen Veranstalter haben, ermäßigt sich die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Tag um die Hälfte. Bei notwendigen Vorbereitungen/Abbau zu einer Veranstaltung am Vortag oder Tag nach der Veranstaltung wird eine hälftige Grundgebühr aus Ziffer 1 A berechnet.

                                                                                             

§ 4

Entstehung, Fälligkeit der Gebühren

(1)      Die Gebührenschuld entsteht für Veranstaltungen mit deren Genehmigung, im Üb­rigen mit dem Be­treten der Räume.

(2)      Die Gebühren sind innerhalb einer Woche nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig.

           Die Gemeinde ist berechtigt, eine Vorausleistung in Höhe der voraussichtlichen Gebühren sowie ei­ne Sicherheitsleistung zu verlangen, die spätestens eine Woche vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig sind.

§ 5

Gebührenbefreiung

Keine Gebühren werden erhoben für

Singstunden, Bastelabende, Vorträge usw. in den Vereinszimmern

eines eingetragenen oder anerkannten örtlichen Vereins. Das Gleiche gilt auch für all­gemeine Veranstal­tungen der Volksbildung (VHS), Blutspendetermine und ähnliche Veranstaltungen, die aufgrund ihres Charakters vorwiegend im Interesse der Gemeinde durchgeführt werden.

Ortsansässige Vereine erhalten pro Jahr für eine Kinder- oder Jugendveranstaltung die Grundmiete vollständig erlassen.

In Zweifelsfällen entscheidet über eine Gebührenbefreiung der Bürgermeister.

§ 6

Ausfall angemeldeter Veranstaltungen

Wenn eine verbindlich zugesagte Veranstaltung ausfällt, wird die Grundgebühr in Höhe des hälftigen Betrages, die Nebengebühren in Höhe der schon angefallenen Kosten er­hoben. Von der Erhebung kann ab­gesehen werden, wenn der Veranstalter oder An­tragsteller den Ausfall nicht zu vertreten hat und der Ge­meindeverwaltung rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin) Mitteilung gemacht wurde oder die Räumlichkeiten noch für andere Veranstaltungen vergeben werden konnten.

§ 7

Programmvorlage

Der Gemeindeverwaltung ist bei der Antragstellung auf Verlangen ein Veranstaltungs­programm vorzulegen.

§ 8

Auskunftspflicht

Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu und vollständig zu machen.

§ 9

Benutzungsordnung

Nähere Einzelheiten über die Benutzung der Hallen und Vereinsräume sind in der Benutzungsordnung vom

28. Januar 2002 enthalten.

§ 10

Inkrafttreten

(1)        Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie wurde vom Gemeinderat am 28. Februar 2022 beschlossen.

(2)      Die bis dahin geltende Gebührenordnung vom 01. Juli 2015 tritt außer Kraft.

Kreßberg, 28.02.2022

Annemarie Mürter-Mayer

Bürgermeisterin