Amtliche Bekanntmachungen
Gebührenordnung für die Benutzung der Turn- und Festhallen Haselhof, Marktlustenau und Waldtann sowie der Vereinszimmer in Haselhof und Marktlustenau | 10.03.2022
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des der Gemeinde entstehenden Aufwands für die Unterhaltung und Bewirtschaftung (Heizung, Reinigung, Beleuchtung, anteilige Personalkosten usw.) der gemeindeeigenen Turn- und Festhallen sowie der Vereinszimmer werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. Die Gebühren sind privatrechtliche Entgelte.
§ 2
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren ist
a) der Veranstalter
b) der Antragsteller
c) der Benutzer.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenhöhe
(1) Benutzung der Hallen
A) Hallenmiete ohne Bewirtschaftung
A.1) Halle Haselhof 160,00 €
A.2) Halle Waldtann 150,00 €
A.3) Halle Marktlustenau (alt) 140,00 €
A.4) Halle Marktlustenau (neu) 180,00 €
B) Hallenmiete mit Bewirtschaftung
B.1) Halle Haselhof 290,00 €
B.2) Halle Waldtann 280,00 €
B.3) Halle Marktlustenau (alt) 260,00 €
B.4) Halle Marktlustenau (neu) 340,00 €
C) Stromkostenersatz
Bei Veranstaltungen in den Hallen sind zusätzlich zur Hallenmiete die entstehenden Stromkosten der Gemeinde zu ersetzen. Der Kostenersatz beläuft sich auf 0,40 € je Kilowattstunde.
D) Heizkostenpauschale
Bei Veranstaltungen in der Zeit vom 01.10. - 30.04. eines jeden Jahres wird eine Heizkostenpauschale von 65,00 € pro Tag für jede Halle erhoben. Außerhalb dieses Zeitraumes, wenn die Räumlichkeiten auf Wunsch des Veranstalters beheizt werden.
E) Reinigungspauschale
Für die Reinigung der Hallen wird eine Pauschale von jeweils 70,00 € erhoben.
F) Miete für mobile Bühne neue Halle Marktlustenau
Für die Nutzung der mobilen Bühne in der neuen Halle Marktlustenau wird eine Miete von 100,00 € erhoben.
G) Hallenmiete für Familienfeiern
Für Familienfeiern erhöhen sich die Gebühren nach Ziffer 1 um 75 %.
H) Auswärtigenzuschlag
Für Veranstaltungen von Firmen und Privatpersonen wird ein Auswärtigenzuschlag in Höhe von 50 %
auf die unter Ziffer 1 A und 1 B aufgeführten Gebühren erhoben.
I) Stundenweise Vermietung
Nicht in Vereinen organisierte Gruppen erhalten die Hallen für sportliche Zwecke zu einem Preis
von 15,- Euro pro Stunde.
J) Umsatzsteuer
Bei der Miete und den Nebenkosten für die Gemeindehalle Waldtann kommt noch die gesetzliche
Umsatzsteuer hinzu.
(2) Benutzung Vereinsräume Haselhof und Marktlustenau
A) Miete für Vereinszimmer
A.1) Vereinszimmer Haselhof ohne Küchenbenutzung 60,00 €
Vereinszimmer Haselhof mit Küchenbenutzung 120,00 €
A.2) Vereinszimmer Marktlustenau ohne Küchenbenutzung 60,00 €
Vereinszimmer Marktlustenau mit Küchenbenutzung 120,00 €
In diesen Beträgen sind die Aufwendungen für Heizung und Reinigung enthalten.
B) Stromkostenersatz
Bei Veranstaltungen mit Bewirtschaftung ist neben der Miete ein Stromkostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz beläuft sich auf 0,40 € je Kilowattstunde.
(3) Einzelfallregelung
Im Einzelfall kann der Bürgermeister eine abweichende Gebühr nach den Ziffern 1 und 2 festsetzen.
(4) Miete für den Trainings- und Übungsbetrieb
Für den Trainings- und Übungsbetrieb in den Hallen wird von den Benutzern eine Miete von 4,00 € pro Stunde erhoben. Aus Vereinfachungsgründen wird diese Miete als Jahresmiete von den Benutzern erhoben. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist das Benutzerbuch der jeweiligen Halle.
Zu dieser Gebühr kommt ggf. noch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
(5) Brandwache - Bestuhlung, mobile Bühne
a) Brandwache
Wird von der Gemeinde eine Brandwache für erforderlich gehalten, werden pro Mann und Stunde 15,00 € erhoben.
b) Bestuhlung, mobile Bühne
Werden Tische und Stühle oder die mobile Bühne nicht selbst vom Veranstalter aufgestellt, werden als Lohnersatz pro Stunde 45,00 € erhoben.
(6) Kostenersatz für Sachbeschädigungen
Der Gebührenschuldner hat für sämtliche Sachbeschädigungen an beweglichen und unbeweglichen Einrichtungsgegenständen die Wiederbeschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu tragen.
(7) Zeitliche Abgrenzung
Die in den Ziffern 1 und 2 festgelegten Gebühren gelten jeweils für eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die an aufeinander folgenden Tagen stattfinden und den gleichen Veranstalter haben, ermäßigt sich die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Tag um die Hälfte. Bei notwendigen Vorbereitungen/Abbau zu einer Veranstaltung am Vortag oder Tag nach der Veranstaltung wird eine hälftige Grundgebühr aus Ziffer 1 A berechnet.
§ 4
Entstehung, Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht für Veranstaltungen mit deren Genehmigung, im Übrigen mit dem Betreten der Räume.
(2) Die Gebühren sind innerhalb einer Woche nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig.
Die Gemeinde ist berechtigt, eine Vorausleistung in Höhe der voraussichtlichen Gebühren sowie eine Sicherheitsleistung zu verlangen, die spätestens eine Woche vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig sind.
§ 5
Gebührenbefreiung
Keine Gebühren werden erhoben für
Singstunden, Bastelabende, Vorträge usw. in den Vereinszimmern
eines eingetragenen oder anerkannten örtlichen Vereins. Das Gleiche gilt auch für allgemeine Veranstaltungen der Volksbildung (VHS), Blutspendetermine und ähnliche Veranstaltungen, die aufgrund ihres Charakters vorwiegend im Interesse der Gemeinde durchgeführt werden.
Ortsansässige Vereine erhalten pro Jahr für eine Kinder- oder Jugendveranstaltung die Grundmiete vollständig erlassen.
In Zweifelsfällen entscheidet über eine Gebührenbefreiung der Bürgermeister.
§ 6
Ausfall angemeldeter Veranstaltungen
Wenn eine verbindlich zugesagte Veranstaltung ausfällt, wird die Grundgebühr in Höhe des hälftigen Betrages, die Nebengebühren in Höhe der schon angefallenen Kosten erhoben. Von der Erhebung kann abgesehen werden, wenn der Veranstalter oder Antragsteller den Ausfall nicht zu vertreten hat und der Gemeindeverwaltung rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin) Mitteilung gemacht wurde oder die Räumlichkeiten noch für andere Veranstaltungen vergeben werden konnten.
§ 7
Programmvorlage
Der Gemeindeverwaltung ist bei der Antragstellung auf Verlangen ein Veranstaltungsprogramm vorzulegen.
§ 8
Auskunftspflicht
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu und vollständig zu machen.
§ 9
Benutzungsordnung
Nähere Einzelheiten über die Benutzung der Hallen und Vereinsräume sind in der Benutzungsordnung vom
28. Januar 2002 enthalten.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie wurde vom Gemeinderat am 28. Februar 2022 beschlossen.
(2) Die bis dahin geltende Gebührenordnung vom 01. Juli 2015 tritt außer Kraft.
Kreßberg, 28.02.2022
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin