Amtliche Bekanntmachungen
Satzung nach § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) | 01.12.2022
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung nach § 8 des Gesetzes
über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 21. November 2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Verkaufsoffener Sonntag im Jahr 2023
Aus Anlass des "Kreßberger Frühlings" dürfen in der Gemeinde Kreßberg die Verkaufsstellen am Sonntag, 16. April 2023 in der Zeit von 11:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kreßberg, 21. November 2022
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sach-verhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.