Amtliche Bekanntmachungen
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - | 01.12.2022
Aufgrund des §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11, 13, 20 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21. November 2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- vom 20. April 2015, geändert am 10. September 2018, beschlossen:
§ 1
In § 4 Nummer 6 werden die Beträge angepasst:
6. Urnenkammer in einer Urnenstele
6.3 1. Beschriftung Urnenstele 166,00 €
6.4 2. Beschriftung Urnenstele 122,00 €
§ 2
In § 4 wird Nummer 8 eingefügt:
8. Abräumen von Gräbern durch den Bauhof
8.1 Einzelgrab 200,00 €
8.2 Doppelgrab 300,00 €
8.3 Urnengrab 150,00 €
§ 3
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
§ 5 Umsatzsteuer
Soweit einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, sind die angegebenen Entgelte als Netto-Beträge anzusehen. Die jeweils gesetzlich entstehende Umsatzsteuer ist nicht enthalten und wird im Gebührenbescheid separat ausgewiesen.
§ 4
§ 5 wird zu § 6:
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung gegolten haben.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.