Amtliche Bekanntmachungen
S a t z u n g zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 20. April 2015, zuletzt geändert am 21. November 2022 | 04.05.2023
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
S a t z u n g zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -
vom 20. April 2015, zuletzt geändert am 21. November 2022
Aufgrund des §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11, 13, 20 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24. April 2023 folgende Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 - Anpassung der Benutzungsgebühren
§ 4 (Benutzungsgebühren) wird wie folgt geändert:
Für die Leistungen im Bereich des Bestattungswesens werden folgende Gebühren festgesetzt:
1. Bestattungsgebühr je Sterbefall
1.1 mit Leichenhallenbenutzung inkl. Kühlvitrine und Katafalk 590,00 €
1.2 Aussegnung / Bestattung ohne Benutzung einer Leichenzelle 445,00 €
2. Gebühren für die Herstellung (Öffnen und Schließen) eines Grabes
2.1 Einzelgrab für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
sowie Tot- oder Fehlgeburten 460,00 €
2.2 Einzel- und Doppelgräber je Grabstelle (normaltief)
für Personen über 10 Jahre 800,00 €
2.3 Urnenbestattung 350,00 €
2.4 Tieferlegung 950,00 €
2.5 Urnenbestattung Stele 250,00 €
2.6 Für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen
von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Stunde 100,00 €
3. Reihengräber (Einzelgräber)
3.1 Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 830,00 €
3.2 Personen über 10 Jahre 1.895,00 €
4. Wahlgräber (Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten)
4.1 Einzelwahlgrab 2.460,00 €
4.2 Doppelwahlgrab 3.900,00 €
4.3 Urnenwahlgrab 920,00 €
4.4 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
4.4.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 4.1 bis 4.3
4.4.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach
dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.
Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
5. Rasengräber inkl. Pflegekostenanteil
5.1 Einzelgrab (Reihengrab, 25 Jahre) 2.700,00 €
5.2 einfachbreites Wahlgrab (auch tiefergelegt, 30 Jahre) 3.070,00 €
5.3 Urnenreihengrab 1.160,00 €
6. Baumgräber inkl. Pflegekostenanteil
6.1 Urnenreihengrab 1.310,00 €
7. Urnenkammer in einer Urnenstele
7.1 Einzelgrab (Reihengrab, 15 Jahre) 950,00 €
7.2 Wahlgrab (für zwei Urnen, 20 Jahre) 1.260,00 €
7.3 Erste Beschriftung Urnenstele 166,00 €
7.4 Zweite Beschriftung Urnenstele 122,00 €
8. Weitere Leistungen
8.1 Benutzung des Leichentransportanhängers 24,00 €
9. Abräumen von Gräbern durch den Bauhof
9.1 Einzelgrab 234,00 €
9.2 Doppelgrab 312,00 €
9.3 Urnengrab 156,00 €
§ 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem Inkrafttreten zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung gegolten haben.
Kreßberg, 25. April 2023
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.