Amtliche Bekanntmachungen
Benutzungsordnung für die Benutzung der Turn- und Festhallen in Haselhof, Marktlustenau und Waldtann sowie der Vereinszimmer in Haselhof und Marktlustenau vom 20. November 2023 | 30.11.2023
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Benutzungsordnung
für die Benutzung der Turn- und Festhallen in Haselhof, Marktlustenau und Waldtann sowie der Vereinszimmer in Haselhof und Marktlustenau
vom 20. November 2023
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Hallen und die Vereinsräume mit allen Nebenräumen sowie sämtlichem Zubehör und Einrichtungsgegenständen.
§ 2
Zweckbestimmung
(1) Die Gemeindehallen stehen vorrangig den ortsansässigen Schulen, Kindergärten und den örtlichen Vereinen zu den in dieser Benutzungsordnung im einzelnen festgelegten Bedingungen zur Verfügung, werden aber auch an sonstige Veranstalter auf Antrag vermietet.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Hallen und der Vereinsräume besteht nicht.
§ 3
Zulassung zur Benutzung und Aufsicht
(1) Die Verwaltung und die Zulassung zur Benutzung der Räume obliegen dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin. Das Hausrecht obliegt dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin bzw. seinen / ihren Beauftragten.
(2) Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin kann generell oder im Einzelfall über die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung hinaus weitergehende Bedingungen und Auflagen erteilen, sofern dies im Interesse der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Erteilung der Benutzungsgenehmigung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Die Hallen können während der Schulferien geschlossen werden. Für Schul- und Vereinssport sind die Hallen während der Sommer- und Weihnachtsferien generell geschlossen.
(4) Der Hausmeister / die Hausmeisterin übt die Schlüsselgewalt aus. Das Öffnen und Schließen der Hallen geschieht grundsätzlich durch den / die Hausmeister(in). Falls eine ordnungsgemäße Nutzung jederzeit gewährleistet ist, kann dem Veranstalter für die Dauer der Benutzung der Hallen ein Schlüssel ausgehändigt werden. Den Verantwortlichen der Vereine wird für ihre regelmäßigen Übungsstunden ebenfalls ein Schlüssel überlassen. Dieser darf nur mit Zustimmung der Gemeinde an andere Personen weitergegeben werden.
(5) Die laufende Aufsicht bei allen Veranstaltungen, Übungsabenden usw. wird durch den / die Hausmeister(in) oder von einer vom Bürgermeisteramt hierzu beauftragten Person ausgeübt. Ihren Anordnungen ist jederzeit Folge zu leisten. Der / die Hausmeister(in) oder der / die Beauftragte der Gemeinde ist befugt, Personen, die
a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden oder stören,
b) andere Benutzer belästigen, die Einrichtung beschädigen oder verunreinigen,
c) trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen,
aus den Räumen zu verweisen. Widerstand zieht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
(6) Die Wartung sämtlicher Anlagen in den Hallen und in den Vereinsräumen ist ausschließlich Aufgabe des Hausmeisters / der Hausmeisterin. Die Heizungs-, Lüftungs- und Lautsprecheranlagen werden ausschließlich durch die Hausmeister bedient. Die übrigen technischen Geräte dürfen nur nach einer besonderen Freigabe durch den / die Hausmeister(in) und nur von fachkundigen Personen bedient werden.
II. Allgemeine Ordnung und Verwaltung
§ 4
Allgemeine Ordnungsvorschriften
(1) Mit dem Antrag auf Überlassung der Halle unterwerfen sich die Benutzer (Veranstalter) den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen Anordnungen des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin, des Hausmeisters / der Hausmeisterin bzw. der beauftragten Personen.
(2) Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte schonend und pfleglich zu behandeln. Der Veranstalter hat die Pflicht, die Räume sowie die Einrichtungsgegenstände dem Hausmeister / der Hausmeisterin in ihrem ursprünglichen Zustand, wie sie übernommen wurden, zu übergeben.
(3) Die Räume werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, falls der Benutzer bei der Übergabe keine Mängel gegenüber dem Hausmeister / der Hausmeisterin oder dem / der Beauftragten des Bürgermeisteramtes geltend macht. Diese Mängel sind schriftlich festzuhalten. Irgendwelche Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister / der Hausmeisterin zu melden.
(4) Die Benutzung hat so zu erfolgen, dass die Nachbarschaft nicht mehr als unumgänglich gestört wird. Das Mitbringen von Tieren in die Räume ist grundsätzlich verboten.
(5) In allen Hallen und Vereinszimmern einschließlich sämtlicher Nebenräume ist das Rauchen verboten.
(6) Beginn und Ende einer Veranstaltung richten sich nach den im Benutzungsvertrag festgelegten Zeiten. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass als Schluss der Veranstaltung der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten wird.
§ 5
Besondere Ordnungsvorschriften für den sportlichen Übungsbetrieb
(Schul- und Vereinssport)
(1) Die Hallen stehen im Rahmen des Stundenplanes dem Schulsport zur Verfügung. Die Schule teilt dem Bürgermeisteramt den Stundenplan bzw. dessen Änderungen bezüglich der Benutzung der Hallen unter Nennung des / der jeweils verantwortlichen Lehrers / Lehrerin mit. Außerhalb der Schulsportbelegungszeiten stehen die zur Sportausübung geeigneten Räume der Hallen den Kindergärten und den örtlichen sporttreibenden Vereinen für Übungszwecke im Rahmen eines von der Gemeindeverwaltung aufzustellenden Belegungsplanes zur Verfügung. Zur Aufstellung bzw. Aktualisierung des Belegungsplans teilen auch die Kindergärten und Vereine bzw. sonstigen Benutzer dem Bürgermeisteramt ihre Übungszeiten unter Nennung des / der jeweils verantwortlichen Übungsleiters / Übungsleiterin mit. Änderungen bei den Übungszeiten sind von den Kindergärten und Vereinen jeweils unaufgefordert mit dem Bürgermeisteramt abzustimmen. Der gültige Belegungsplan wird in den Hallen ausgehängt. Ein Rechtsanspruch gegenüber der Gemeinde auf Einhaltung des Belegungsplanes besteht nicht. In Ausnahmefällen kann vom Bürgermeisteramt kurzfristig eine Benutzungsänderung vorgenommen oder genehmigt werden.
(2) Die Übungs- bzw. Abteilungsleiter(innen), beim Sportunterricht die jeweiligen Sportlehrer(innen) oder Erzieher‘(innen), sind für die ordnungsgemäße Benutzung verantwortlich. Insbesondere haben sie darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieser Benutzungsordnung von sämtlichen Benutzern eingehalten werden. Sie haben die Hallen als Erste zu betreten und als Letzte zu verlassen. Sie haben die erforderlichen Einträge ins Benutzerbuch vorzunehmen. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Hallen nach Schluss der Übungsstunde ordnungsgemäß abgeschlossen werden und sämtliche Lichter ausgeschaltet werden. Die Vereine benennen schriftlich gegenüber der Gemeinde die jeweiligen verantwortlichen Übungsleiter(innen). Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die Übungsleiter(innen) bzw. Lehrer(innen) müssen während der gesamten Übungsdauer anwesend sein. Der jeweilige Verein haftet neben den Übungsleitern / Übungsleiterinnen für die Einhaltung der Bestimmungen.
(3) In den Hallen sind nur diejenigen sportlichen Übungen zugelassen, für welche die Hallen eingerichtet sind. Sämtliche Ballspiele sind widerruflich erlaubt. Die Erlaubnis wird vom Bürgermeister / von der Bürgermeisterin widerrufen, wenn durch das Spiel Schäden oder sonstige Beeinträchtigungen in den Hallen feststellbar oder zu befürchten sind. Bei Zweifelsfragen über die Zulassung einer sportlichen Veranstaltung oder Übung entscheidet der Bürgermeister / die Bürgermeisterin.
(4) In den Hallen dürfen nur Geräte und sonstige Übungsgegenstände verwendet werden, die für den Hallenbetrieb zugelassen sind. Im Zweifelsfalle entscheidet der Hausmeister. Die Hallensportgeräte, auch die Matten und in den Hallen benutzten Bälle, dürfen nicht außerhalb der Hallen benutzt werden; ebenso dürfen Sportgeräte, insbesondere Bälle, die außerhalb der Hallen benutzt wurden bzw. werden, nicht in den Hallen verwendet werden.
(5) Für die beweglichen Sportgeräte dürfen nur die hierfür bestimmten Transportmittel zu deren Aufstellung benutzt werden. Das Schleifen der Geräte auf dem Boden ist verboten. Dasselbe gilt auch für die Turnmatten. Für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Befestigung der benutzten Geräte sind die jeweiligen Lehrer(innen), Erzieher(innen) bzw. Übungsleiter(innen) verantwortlich. Nach Gebrauch sind die Übungsgeräte an den zur Aufbewahrung bestimmten Ort wieder ordnungsgemäß zurückzubringen. Die Befestigungsmöglichkeiten für die Geräte sind abzudecken bzw. in eine Stellung zu bringen, in der keine Verletzungsgefahr besteht (außer Reichweite der Sportler).
(6) Die Hallen dürfen beim sportlichen Übungsbetrieb nur in sauberen Sportschuhen betreten werden; das Tragen von Straßenschuhen, Fußballstiefeln usw. in den Hallen ist nicht gestattet. Auch das Tragen von Sportschuhen mit abfärbenden Sohlen ist nicht gestattet.
(7) Die Dusch- und Umkleideräume sowie die Toiletten sind besonders sauber zu halten.
(8) Die Übungszeiten sind pünktlich einzuhalten, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf gewährleistet ist. Die letzte Übungsstunde endet spätestens um 22:00 Uhr.
§ 6
Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
(1) Jede beabsichtigte Veranstaltung, die nicht im Rahmen des laufenden Übungsbetriebs in den Hallenbelegungsplan aufgenommen ist, muss beim Bürgermeisteramt mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin angemeldet werden und bedarf dessen Genehmigung. Dies gilt unbeschadet einer evtl. erfolgten Aufnahme der betreffenden Veranstaltung in den jährlichen Veranstaltungskalender. Die mietweise Überlassung der Räume und Einrichtungen bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese allgemeinen Bestimmungen sind. Eine Veranstaltung gilt erst dann als genehmigt, wenn dem Veranstalter / der Veranstalterin der schriftliche Vertrag des Bürgermeisteramtes vorliegt. Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. auch eine Gestattung nach § 12 GastG sowie eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen ist. Die entsprechenden Vordrucke sind beim Bürgermeisteramt erhältlich.
(2) Gehen für einen Veranstaltungstag mehrere Anmeldungen ein, so entscheidet grundsätzlich die Reihenfolge der Anmeldung beim Bürgermeisteramt. Anträge von örtlichen Veranstaltern erhalten den Vorzug vor auswärtigen Bewerbern, wenn nicht vorher eine verbindliche Genehmigung anderweitig erteilt wurde.
(3) Das Bürgermeisteramt kann eine bereits erteilte Hallenbenutzungsgenehmigung widerrufen bzw. die Genehmigung versagen, wenn
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Falle der Benutzung den Bestimmungen der Benutzungsordnung zuwider gehandelt wird,
b) nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Kenntnis die Benutzungsgenehmigung nicht ausgesprochen worden wäre, oder
c) unvorhergesehene zwingende Gründe oder Rücksichten auf das öffentliche Wohl dies notwendig erscheinen lassen. Ein Anspruch des Veranstalters / der Veranstalterin oder Dritter gegen die Gemeinde auf Schadenersatz ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Hallen und Vereinszimmer dürfen nur zu dem im Anmeldevordruck beantragten und genehmigten Zweck benutzt werden. Die Gemeinde kann sich in Zweifelsfällen Plakate, Handzettel oder sonstiges Informationsmaterial vorlegen lassen.
(4) Bei Veranstaltungen mit Bestuhlung bzw. Aufbau einer Bühne ist der Auf- und Abbau vom Veranstalter / von der Veranstalterin selbst unter Anleitung durch den Hausmeister / die Hausmeisterin oder der vom Bürgermeisteramt sonst beauftragten Person durchzuführen. Der Zeitpunkt des Auf- und Abbaus ist mit dem / der Hausmeister(in) und den vorausgehenden und nachfolgenden Benutzern der Hallen und Vereinszimmer abzustimmen und hat nach Möglichkeit so zu erfolgen, dass eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des regelmäßigen Übungsbetriebs nicht eintritt. Sofern dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich ist, muss bereits rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung die Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin eingeholt und außerdem ein hiervon betroffener anderer Benutzer informiert werden.
(5) Nach Beendigung der Veranstaltungen sind die Räumlichkeiten dem Hausmeister besenrein zu übergeben. Falls die Küche mitbenutzt wurde, ist diese nicht nur besenrein, sondern vollständig gereinigt zu übergeben. Bei der Veranstaltung angefallener Abfall (Hausmüll) wird vom Veranstalter / der Veranstalterin der Entsorgung zugeführt.
§ 7
Bewirtschaftung
(1) In den Hallen und Vereinszimmern besteht die Möglichkeit der Bewirtschaftung durch Ausgabe von kalten und warmen Speisen sowie Getränken. Bei Bewirtschaftung hat die in die Küchengeräte eingewiesene Person (s. § 8 Abs. 5) über die gesamte Zeit der Küchenbenutzung zugegen zu sein.
(2) Der Veranstalter / die Veranstalterin hat die gesetzlichen Vorschriften zur Führung eines Gaststättenbetriebs sowie die gesundheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten und im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume vom Bürgermeisteramt gestellte Bedingungen und Auflagen einzuhalten sowie die festgesetzten Gebühren fristgerecht zu entrichten.
§ 8
Küchenordnung
(1) Bei der Benutzung der Küche und des Getränkeausschanks ist die notwendige Sorgfalt walten zu lassen.
(2) Für die Küchenbenutzung hat der Veranstalter / die Veranstalterin gegenüber der Gemeindeverwaltung eine Person zu benennen, die für alle Küchenarbeiten und die Reinigung verantwortlich ist. Der Küchenschlüssel wird nur an die verantwortliche Person ausgehändigt.
(3) Für die Übergabe der Küche ist mit dem Hausmeister / der Hausmeisterin oder der vom Bürgermeisteramt hierzu beauftragten Person ein Termin zu vereinbaren.
(4) Beim Übergabetermin wird das Inventar sowie Geschirr an die verantwortliche Person übergeben. Eventuelle Beanstandungen an der Kücheneinrichtung und am Inventar sind bei der Übergabe zu äußern.
(5) Bei der Übergabe wird die verantwortliche Person - bei Bedarf auch weitere Personen - in die Benutzung der Geräte eingewiesen. Die Küchengeräte dürfen nur von eingewiesenen Personen benutzt werden!
(6) Nach Ende der Veranstaltung ist die Küche mit allen Geräten und Ausstattungsgegenständen unverzüglich (= spätestens am nächsten Werktag; falls vorher eine andere Veranstaltung stattfindet, vor dieser Veranstaltung) gründlich und vollständig unter Verwendung der evtl. erforderlichen Spezialpflegemittel zu reinigen. Spritzer an Wänden, Schränken, Dunstabzug ... sind restlos zu entfernen. Der Boden ist nass zu wischen.
(7) Nicht verbrauchte Lebensmittel sind spätestens am folgenden Werktag abzuholen.
Der Kühlschrank ist abzuschalten und die Türe zu öffnen. Die Deckel aller Geräte (Spülmaschine, Fritteuse ...) sind zu öffnen.
(8) Für die Abnahme der Küche ist wiederum mit dem / der Hausmeister(in) oder der beauftragten Person ein Termin zu vereinbaren. Die Küche ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurde, d.h. sie muss so sauber sein, dass sie ohne eine Reinigung durch das Personal der Gemeinde sofort wieder benutzt werden kann. Falls eine Nachreinigung erforderlich ist, wird die dafür benötigte Arbeitszeit dem Veranstalter / der Veranstalterin in Rechnung gestellt.
(9) Das Inventar wird bei der Abnahme überprüft und gezählt. Verlorene oder beschädigte Kücheneinrichtungsgegenstände, Besteck, Geschirr, Gläser werden dem Veranstalter / der Veranstalterin vom Bürgermeisteramt in Rechnung gestellt.
III. Sicherheitsvorschriften
§ 9
Öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Veranstaltungen
(1) Tische und Stühle sind so aufzustellen, dass die Haupt- und Nebengänge vollständig frei bleiben. Der Bestuhlungsplan ist verbindlich und muss beachtet werden.
(2) Der Veranstalter / die Veranstalterin hat dafür zu sorgen, dass vor den Ein- und Ausgängen der Hallen keinerlei Fahrzeuge geparkt werden.
(3) Das Bürgermeisteramt kann den Einsatz von Feuerwachen anordnen. Die Kosten, die dadurch entstehen, trägt der Veranstalter / die Veranstalterin. Das Bürgermeisteramt kann die Feuerwache auch auf Kosten des Veranstalters / der Veranstalterin bestellen.
(4) Bis zur vollständigen Räumung der Halle, die bis spätestens eine Stunde nach Eintritt der Sperrzeit erfolgt sein muss, hat ein verantwortlicher Vertreter des Veranstalters / der Veranstalterin anwesend zu sein,
(5) Die sonstigen sich aus Gesetzen, gemeindlichen Satzungen usw. ergebenden Sicherheitsvorschriften sind vom Veranstalter / von der Veranstalterin zu beachten. Ist er nicht im Besitz solcher Vorschriften, so hat er sich diese zu beschaffen.
(6) Der Veranstalter / die Veranstalterin ist verpflichtet, einen ausreichenden Ordnungsdienst einzurichten. Der Ordnungsdienst kann vom Bürgermeisteramt durch Auflagen bestimmt werden.
(7) Der Veranstalter / die Veranstalterin darf nicht über das zulässige Fassungsvermögen hinaus Personen den Zutritt in die Hallen gewähren.
(8) Der Veranstalter / die Veranstalterin haftet vor und während Veranstaltungen für die Verkehrssicherung der Bereiche vor den Eingängen, die Zugänge sowie für Parkplätze. Ihm / ihr obliegt bei Glätte insbesondere die Streupflicht.
§ 10
Dekorationen, Veränderungen in den Hallen und Vereinszimmern
(1) Dekorationen dürfen nur in Absprache und mit Zustimmung des Hausmeisters / der Hausmeisterin und nur so angebracht werden, dass an den Räumlichkeiten oder deren Einrichtungen keine Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen. Zur Dekoration darf nur schwer entflammbares Material verwendet werden. Das Abbrennen von Fackeln, Pyrotechnik usw. ist verboten. Kerzen dürfen nur ausnahmsweise und nur unter Verwendung von Kerzenhaltern, die eine Beschädigung der Tische usw. ausschließen, verwendet werden.
(2) Die nach außen führenden Türen (Fluchtwege), die Gänge, die Notbeleuchtungen und Feuerlöscheinrichtungen dürfen weder in der Benutzbarkeit beeinträchtigt noch verdeckt werden.
(3) Änderungen aller Art in und an den Räumlichkeiten dürfen nur ausnahmsweise und nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin vorgenommen werden. Soweit Änderungen ausnahmsweise zugelassen werden, ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Etwaige Abweichungen hiervon sind mit dem Bürgermeisteramt zu vereinbaren.
(4) Plakatieren ist an den Außenwänden der Gebäude nicht zulässig; in den Räumlichkeiten nur während der betreffenden Veranstaltung, jedoch nur so, dass keine Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen.
IV. Gewährleistung, Haftung, Zuwiderhandlungen
§ 11
Gewährleistung und Haftung
(1) Die Benutzung der Hallen und der Vereinsräume einschl. der Nebenräume sowie der in den Hallen vorhandenen Geräte und Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers. Seitens der Gemeinde erfolgt die Überlassung ohne jegliche Gewährleistung. Der Benutzer ist verpflichtet, in jeder Hinsicht für ausreichenden Versicherungsschutz selbst zu sorgen und diesen nachzuweisen.
(2) Der Benutzer haftet für alle etwaigen Schadensersatzansprüche anlässlich von Übungsstunden und von Veranstaltungen, die gegen ihn oder gegen die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Benutzer verpflichtet, ihr vollen Ersatz zu leisten.
(3) Für alle Beschädigungen an den Hallen und Vereinsräumen und deren Einrichtungsgegenständen ist vom Veranstalter / von der Veranstalterin voller Ersatz zu leisten. Wird der Schaden nicht sofort ersetzt, sorgt die Gemeinde für die Beseitigung des Schadens oder für eine Neuanschaffung der fehlenden Gegenstände auf Kosten des Schädigers. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist Angelegenheit des Veranstalters / der Veranstalterin. Auf Verlangen der Gemeinde muss zur Abdeckung etwaiger Schadenersatzansprüche eine Kaution gestellt werden.
(4) Für abhanden gekommene oder liegen gebliebene Gegenstände und für die Garderobe übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Dasselbe gilt für vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände.
§ 12
Fundsachen
Fundsachen sind beim Hausmeister / bei der Hausmeisterin abzugeben. Diese werden, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, beim Bürgermeisteramt abliefert.
§ 13
Abgaben
Für sämtliche aus Anlass einer Veranstaltung etwa zu zahlenden Abgaben hat der Veranstalter / die Veranstalterin in voller Höhe aufzukommen.
§ 14
Zuwiderhandlungen
Einzelpersonen, Vereine oder Veranstalter, die den vorgenannten Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Anweisungen des Bürgermeisteramtes, des Hausmeisters / der Hausmeisterin oder einer sonst vom Bürgermeisteramt beauftragten Person nicht befolgen, können durch Beschluss des Gemeinderates zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Hallen und der Vereinszimmer ausgeschlossen werden.
V. Schlussbestimmungen
§ 15
Sonstiges
Dem Hausmeister / der Hausmeisterin sowie den vom Bürgermeisteramt beauftragten Personen und evtl. Feuerwachen ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten während einer Veranstaltung jederzeit und ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes gestattet.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft. Sie wurde vom Gemeinderat am 20. November 2023 beschlossen.
(2) Die bis dahin geltende Benutzungsordnung vom 01. März 2002 tritt außer Kraft.
Kreßberg, 20. November 2023
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin