Amtliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 09.06. | 02.05.2024
Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl
- und gleichzeitig finden in der Gemeinde Kreßberg die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats und des
Kreistags - statt.
1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der
Gemeinde Kreßberg werden in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 werktags während der
allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594
Kreßberg, Zimmer Nr. 1 (Bürgerbüro) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der
Zugang ist rollstuhlgerecht. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu
seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht
nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß
§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im
automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen
ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.
2. Für die Kommunalwahlen gilt außerdem
2.1 Wahl des Gemeinderats
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung
aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in
die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch
nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
2.2 Wahl des Kreistags
Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der
Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser
Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden,
wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung
begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die
Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit
der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine
Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs
oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem
Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte
seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
2.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben,
sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – gewöhnlich
aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat
der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird.
Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – haben wird.
2.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen
und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4
Kommunalwahlordnung anzuschließen.
2.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden
und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen –
spätestens bis zum 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Kreßberg,
Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg eingehen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält die Gemeindebehörde
Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg (Bürgerbüro) bereit.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung,
sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05.2024
bis zum 24.05.2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am 24.05.2024 bis 12:00 Uhr, beim bei der Gemeinde
Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg, Rathaus Kreßberg, Zimmer Nr. 4 Einspruch
einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des /
der Wählerverzeichnisse(s) stellen.
Der Einspruch / Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der
Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt eingelegt/gestellt werden.
4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.05.2024
eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr
laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits
einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer
in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein
(siehe Nr. 5).
5. Wahlschein
5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Schwäbisch Hall
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl
teilnehmen.
5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in
das Wählerverzeichnis für die Europawahl
bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz
2 EuWO bis zum 19.05.2024 versäumt hat;
für die Kommunalwahlen bei Wahlberechtigten nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1
Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19.05.2024 versäumt hat; dies gilt
auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die
zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO
vorzulegen,
6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden
bei der Europawahl
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 EuWO bis zum 24.05.2024
versäumt hat, bei den Kommunalwahlen die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 2 des
Kommunalwahlgesetzes (KomWG) bis zum 24.05.2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein
Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung
seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen.
6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der/n
Europawahl
erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 EuWO, bei Unionsbürgern nach
§ 17a Absatz 2 EuWO,
oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist;
Kommunalwahlen
erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 KomWO oder der
Einsichtsfrist nach § 6 Absatz 2 KomWG entstanden ist.
6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl) / Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen)
festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
Kenntnis der Gemeindebehörde bzw. des Bürgermeisteramtes gelangt ist.
zu 6.1 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag,
07.06.2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeisteramt Gemeinde Kreßberg,
74594 Kreßberg, Rathaus Kreßberg, Bürgerbüro (Zimmer Nr. 1) mündlich, schriftlich oder elektronisch
beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr,
gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,
kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (08.06.2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
zu 6.2 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 - 6.2.4
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr,
stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der
Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die
Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die
Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.
Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen
angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den
Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen
Informationen.
7.1 Europawahl
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
7.2 Kommunalwahlen
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit
zugehörigen Merkblättern,
- die dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die
kommunale Wahl".
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist
- im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht
mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Bürgermeisteramt
vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die
bevollmächtigte Person auszuweisen;
- im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde bzw. beim
Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und dem/n
Wahlschein/en so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens
am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht/en.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder
wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der
Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die
Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen
und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen
zwei Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).
Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne
besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Kreßberg, 03.05.2024
Gemeindebehörde/Bürgermeisteramt
Annemarie Mürter-Mayer, Bürgermeisterin
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.