Amtliche Bekanntmachungen

Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Schreinerei Wolz" in Waldtann | 22.08.2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat am 29.07.2024 in öffentlicher Sitzung den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schreinerei Wolz“ in der Fassung vom 29.01.2024/ 03.06.2024 als Satzung beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die nach § 13a BauGB entwickelte Fläche des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Schreinerei Wolz“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung im Bürgermeisteramt Kreßberg, Zimmer 2, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 29.01.2024/ 03.06.2024, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen.
Das geplante Baugebiet hat eine Größe von ca. 1,6 ha und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 279, 279/1, 279/2, 279/3 sowie die Teilfläche des Flst. 283/2.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Kreßberg, den 30.07.2024

gez.

Mürter-Mayer,

Bürgermeisterin