Amtliche Bekanntmachungen
Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 13.04.2025
Neufassung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen | 19.09.2024
Satzung
über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 09. September 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Kreßberg erfolgen, sofern sondergesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde www.kressberg.de in der Rubrik „Aktuelles - Öffentliche Bekanntmachungen“. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.
Zusätzlich erfolgt ein Hinweis im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kreßberg, der jedoch nur Informationscharakter hat.
(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung beim Bürgerbüro, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann kostenlos eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten.
Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden.
(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen im Internet aufgrund sondergesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig, erfolgen sie abweichend von Absatz 1 durch Einrücken in das Mitteilungsblatt der Gemeinde Kreßberg. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Kreßberg vom 29. April 1985 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO:
Nach § 4 Abs. 4 GemO ist eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, den 09.09.2024
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin