Lebenslagen - Detail
Einschulung
Feststellung der körperlichen Entwicklung und des Gesundheitszustandes
Nach § 8 Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) vom 12. Dezember 1994 und nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Schuluntersuchungsverordnung vom 15. August 1997 dienen die schulärztlichen Untersuchungen dem Zweck, gesundheitliche Einschränkungen der Schulfähigkeit oder die Teilnahme am Unterricht betreffende gesundheitliche Einschränkungen bei den zur Schule angemeldeten Kindern sowie Schülern und Schülerinnen festzustellen.
Freigabevermerk
GA_SHA_17.01.2007