Lebenslagen - Detail
Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)
Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen.
Bei der Wahl Ihres Bürgermeisters sind Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher im Sinne des Grundgesetzes wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag
- mindestens 16 Jahre alt sind,
- seit mindestens drei Monaten Ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben,
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und
- im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden.
Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland verloren haben.
Als Unionsbürger sind Sie unter den gleichen Voraussetzungen wahlberechtigt. Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind bei der Wahl des Bürgermeisters nicht wahlberechtigt.
Wählerverzeichnis
In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, die am Wahltag wahlberechtigt sind. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und jede wahlberechtigte Person nur einmal wählt.
Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörden.
Die Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis in der Regel von Amts wegen eingetragen.
Wenn Sie also mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde angemeldet sind, werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen.
Spätestens drei Wochen vor der Wahl erhalten alle Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, automatisch eine Wahlbenachrichtigung mit der Post.
Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung.
Eine Einsicht in das Wählerverzeichnis ist bei der Gemeindeverwaltung an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten möglich.
Wahlteilnahme bei Umzug
Für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis von Amts wegen ist ausschlaggebend, ob Sie bei Aufstellung des Wählerverzeichnisses in der Gemeinde gemeldet und ob Sie am Wahltag wahlberechtigt sind.
Ziehen Sie während der letzten drei Monate vor der Wahl von außerhalb in die Gemeinde zu oder verlegen Ihren Hauptwohnsitz dorthin, können Sie in der Regel nicht an der Bürgermeisterwahl teilnehmen, da Sie die Anforderungen an die Mindestwohndauer nicht erfüllen, es sei denn, Sie gelten als Rückkehrer.
Rückkehrerin oder Rückkehrer sind Sie,
- wenn Sie Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus der Gemeinde weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, aber
- vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zurückkehren und dort Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
Als Rückkehrerin oder Rückkehrer können Sie auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden.
Rechtsgrundlage
- § 12 Gemeindeordnung (GemO) (Bürgerrecht)
- § 14 Gemeindeordnung (GemO) (Wahlrecht)
- § 5 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts)
- § 6 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Wählerverzeichnis)
- § 3 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Führung des Wählerverzeichnisses)
- § 3a Kommunalwahlordnung (KomWO) (Fortschreibung des Wählerverzeichnisses bei UmzuG)
- § 4 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Benachrichtigung der Wahlberechtigten)
- § 5 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Einsicht in das Wählerverzeichnis)
- § 6 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses)
- § 7 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Berichtigung des Wählerverzeichnisses)
Freigabevermerk
06.11.2023 Innenministerium Baden-Württemberg