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Ab Oktober ist die beste Zeit für Gehölzpflege - bitte zugewachsene Straßenränder und Gehwege freischneiden | 21.09.2022

 

Bäume, Sträucher und Hecken bereichern das Ortsbild. Allerdings ist bei Bewuchs an den öffentlichen Straßen und Wegen zu beachten, dass die Verkehrssicherheit gewahrt wird.

Gehwege müssen auf ganzer Breite benutzbar sein - auch für Menschen mit Kinderwägen oder Rollatoren!

Eigentümer von Bäumen, Sträuchern und Hecken entlang von Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen sind verpflichtet, diese Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass Lichträume frei bleiben.

Sie betragen

- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn und über den Straßenbanketten

- 2,50 m über kombinierten Rad- und Gehwegen

- 2,30 m über Gehwegen
 

Bei Fahrbahnen ist ein seitlicher Sicherheitsraum von 0,50 m freizuhalten, vom befestigten Fahrbahnrand ab gemessen.

In diese Lichträume dürfen in der gesamten Breite der Straßen und Wege einschließlich Bankette keine Äste und Zweige hineinragen.

An Straßeneinmündungen und Kreuzungen sowie im Innenkurvenbereich müssen Hecken, Sträucher sowie andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen und Einfriedungen dürfen gemessen über der Fahrbahnoberkante 80 Zentimeter nicht übersteigen.

Des Weiteren wird darum gebeten, Straßenlampen gegebenenfalls freizuschneiden, damit eine optimale Ausleuchtung des Straßenraumes erfolgen kann. Auch Verkehrszeichen dürfen keinesfalls bedeckt sein.

Bitte denken Sie bei Ihrem Rückschnitt auch bereits an den Wachstumsschub, der im Frühjahr und Sommer zu erwarten ist, und schneiden ausreichend weit zurück.

Größere Eingriffe / Rodungen müssen nach dem Naturschutzgesetz aus Rücksicht auf die Brutzeiten der Vögel zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar erfolgen.

Auch, wer selbst nicht in der Lage ist, seine Gehölze so zu pflegen, ist von dieser Verpflichtung nicht befreit! Es gibt zahlreiche Dienstleister, die diese Dienste anbieten!