Entlang von öffentlichen Straßen und Wegen bitte regelmäßig Bäume kontrollieren
Es wurde festgestellt, dass entlang der Gemeindeverbindungsstraße durch den Ruhwald an mehreren Stellen Gefahr durch Totholz besteht. Dicht an der Straße stehen etliche Bäume, die erkennbar nicht mehr stabil sind bzw. abgestorbene Äste haben.
Eigentum verpflichtet – Besitzer von Waldgrundstücken entlang öffentlicher Straßen und Wege haben die Verkehrssicherungspflicht. Der Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach hat jeder, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück hat, dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Gefahr für Dritte ausgeht. Das trifft auch auf Waldflächen entlang öffentlicher Straßen und Wege zu. Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet sowohl eine Kontroll- als auch eine Gefahrenabwehrpflicht.
Eine Schädigung von Verkehrsteilnehmern durch umstürzende Bäume oder abbrechende Baumteile muss verhindert werden. Wir möchten alle Waldbesitzer, die Grundstücke an öffentlichen Straßen und Wegen haben, hinsichtlich dieser Problematik sensibilisieren und daran erinnern, die Bäume regelmäßig zu kontrollieren bzw. bei Bedarf zu fällen.
Die Kontrollpflicht umfasst die regelmäßige Sichtkontrolle des Baumbestandes in einer Tiefe von mindestens einer Baumlänge neben dem gefährdeten Objekt. Kontrollen sollten halbjährlich, also im Frühjahr nach dem Blattaustrieb und im unbelaubten Zustand im Herbst erfolgen. Insbesondere ist auf Schäden zu achten, die die Stabilität des Baumes beeinträchtigen, wie z.B. Pilzbefall, Risse, Schiefstellung, Absterbeerscheinungen und Faulstellen.
Neben den regelmäßigen Kontrollen sollte auch nach besonderen Schadereignissen (etwa Sturm, Schneebruch) kontrolliert werden. Es empfiehlt sich, die durchgeführten Kontrollen zu protokollieren, damit man diese belegen kann, falls dennoch etwas passieren sollte.