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Geflügelpest erreicht Landkreis Schwäbisch Hall: Virusnachweis bei einer Wildgans in Frankenhardt | 14.03.2023

 

Am 10.03.2023 wurde im Landkreis Schwäbisch Hall erstmals die Geflügelpest bei einer verendeten Wildgans amtlich festgestellt. Die Wildgans wurde von einem Jäger an der Tiefensägmühle auf dem Gebiet der Gemeinde Frankenhardt gefunden und dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz gemeldet. Das Amt schickte das Tier zur Untersuchung an das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Fellbach, wo das Influenza-Virus H5 festgestellt wurde. Die Probe wurde zur weiteren Charakterisierung an das nationale Referenzlabor auf der Insel Riems weitergeleitet. Von dort kam am 10.03.2023 die Bestätigung, dass es sich bei dem nachgewiesenen Virus um den Erreger der hochpathogenen Aviären Influenza, also der Geflügelpest, handelt. Inzwischen wurde in Frankenhardt eine weitere verendete Wildgans gefunden und Proben zur Untersuchung eingesandt.

Zum Schutz der zahlreichen Hausgeflügelbestände im Landkreis Schwäbisch Hall ordnet das Landratsamt Schwäbisch Hall daher ab sofort die Aufstallung von Geflügel (hierzu zählen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse, Strauße, Emus und Nandus) im gesamten Landkreisgebiet an.

Dies bedeutet, dass die Haltung von Geflügel vorerst nur in geschlossenen Ställen erfolgen darf. Die Nutzung von Freiläufen ist gestattet, wenn diese das Geflügel sicher vor dem Kontakt mit Wildvögeln schützen.

Die Allgemeinverfügung mit den Anforderungen an die Aufstallung kann unter: https://www.lrasha.de/de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen auf der Internetseite des Landkreis Schwäbisch Hall abgerufen werden. Die Anordnung gilt vorerst bis zum 11.04.2023, kann entsprechend der Entwicklung der Seuchenlage jedoch verlängert werden. Weitere Informationen sind unter https://www.lrasha.de/de/buergerservice/elektronische-dienste/formulare-a-z-infoblaetter/veterinaerwesen-und-verbraucherschutz#c2052eingestellt.

 

Ferner werden Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter dazu aufgerufen, die Biosicherheitsmaßnahmen in ihren Beständen zu verstärken, um so Ihr Geflügel bestmöglich zu schützen.

Zudem weist das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz darauf hin, dass jede Geflügelhaltung beim Veterinäramt angemeldet werden muss. Dies gilt auch für auch Hobby- und Kleinsthaltungen ab dem ersten Stück Geflügel.

 

Die Bevölkerung wird gebeten, verendete Wildvögel beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz unter der Telefonnummer 07904 7007-3240 zu melden. Tote Vögel sollten jedoch möglichst nicht mit bloßen Händen berührt werden, da eine Empfänglichkeit des Menschen gegenwärtig nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Bislang sind in Deutschland allerdings noch keine Infektionen von Menschen mit Influenza-Viren des Typs H5N1 bekannt.

 

Hintergrundinformation:

Die klassische Geflügelpest ist eine mit schweren klinischen Symptomen verbundene Verlaufsform der Aviären Influenza (AI) ("hochpathogene" Aviäre Influenza - HPAI oder auch Vogelgrippe genannt). Hochempfänglich für die Erkrankung sind Hühner und Puten. Die anderen Hausgeflügelarten (Wassergeflügel) sind ebenfalls empfänglich, erkranken aber u.U. weniger schwer. Der Erreger wird beim kranken Tier mit den Sekreten des Nasen-Rachenraumes und mit dem Kot ausgeschieden. Die Übertragung erfolgt direkt über Tierkontakt und indirekt über eine Vielzahl von Vektoren. Wildvögel, insbesondere Wassergeflügel, gelten als potentielles Virusreservoir und können eine Quelle für den Eintrag des Virus in Hausgeflügelbestände darstellen.

 

In diesem Jahr wurden in Baden-Württemberg bislang mehr als 100 Ausbrüche bei Wildvögeln in mehr als 20 Stadt- und Landkreisen festgestellt.

 

Landesweit müssen sowohl gewerbliche als auch private Geflügelhalter strenge Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. Hierzu zählen u.a. folgende Maßnahmen:

Sicherung der Ein- und Ausgänge der Geflügelhaltungen gegen unbefugten Zutritt Geflügelhaltungen dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden

·         Vorhaltung einer betriebsbereiten Einrichtung zum Waschen der Hände sowie zur Desinfektion der Schuhe

Diese Maßnahmen sollen den Eintrag des Geflügelpest-Virus in Geflügelhaltungen verhindern. Sie wurden vom Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz aufgrund des Nachweises von Geflügelpest bei Schwänen im Landkreis Tübingen bereits am 16. Januar mittels Allgemeinverfügung erlassen.

Diese Allgemeinverfügung ist auf der Homepage des Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/%C3%96ffentl_Bekanntmachungen/2023-01-18_AV_Biosicherheit-Gefl%C3%BCgel.pdf eingestellt.

 

Im Landkreis Schwäbisch Hall gibt es ca. 2500 Geflügelhaltungen mit insgesamt ca. 986.000 Tieren.