Amtliche Bekanntmachungen

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) | 18.12.2019

 

Gemeinde Kreßberg

Landkreis Schwäbisch Hall

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)

 

Aufgrund von § 46 b Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemein­deordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 16.12.2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 22.11.2017 beschlossen:

 

§ 1

 

§ 42 erhält folgende Neufassung:

 

§ 42 Höhe der Abwassergebühren

 

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt

je m³ Abwasser                                                    3,60 €                                                                   

 

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a)

beträgt je m² versiegelte Fläche:                          0,33 €.

 

(3) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser

 

a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen:              31,10 €

 

b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben:     6,22 €.

 

(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

 

§ 2

 

Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

Kreßberg, 16. Dezember 2019

gez. Robert Fischer

Bürgermeister