Amtliche Bekanntmachungen

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) | 01.10.2020

 

Gemeinde Kreßberg

Landkreis Schwäbisch Hall

 

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)

 

 

Aufgrund von § 46 b Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemein­deordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 21.09.2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 22.11.2017 beschlossen:

 

 

§ 1

§ 37 erhält folgende Neufassung:

 

§ 37 Erhebungsgrundsatz

 

(1)Die Gemeinde Kreßberg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.

(2) Für einen Zwischenzählers gem. § 41 Abs. 2 wird eine Zählergebühr gem. § 42 a erhoben.

 

§ 41 erhält folgende Neufassung:

 

§ 41 Absetzungen

 

(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.

(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und fest im Leitungsnetz installiert und verplombt ist. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde.Ist der Einbau eines Zwischenzählers durch die Gemeinde nicht möglich, kann er durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. In diesem Fall steht der Zwischenzähler im Eigentum des Grundstückseigentümers und ist von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Installation unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung vom 22.11.2017 finden entsprechend Anwendung.

(3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen. Poolfüllungen sind generell von der Möglichkeit der Absetzung ausgeschlossen und dürfen auch nicht über einen Zwischenzähler nach Absatz 2 entnommen werden, da es sich um Abwasser gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz handelt.

(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1 je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 12 m³/Jahr.

Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 35 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 25 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.

(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.

 

§ 42 a erhält folgende Neufassung:

 

§ 42 a Zählergebühr

 

(1) Die Zählergebühr gem. § 37 Abs. 2 beträgt für Zwischenzähler nach § 41 Abs. 2 Satz 2 1,30 €/Monat und für Zwischenzähler nach § 41 Abs. 2 Satz 3 1,00 €/Monat.

(2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.

 

 

 

§ 2

 

Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

 

 

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

 

 

Kreßberg, 21.09.2020

 

 

 

 

gez. Robert Fischer

Bürgermeister