Sitzungsbericht

Bericht über die Sitzung vom 08.05.2017 | 08.05.2017

Nachrücken von Gemeinderat Norbert Gary, Hohenkreßberg

Nachdem Gemeinderatsmitglied Steffen Müller wegen Wegzugs aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist, kann nun der als Ersatzperson der „Offenen Liste“ für den Wohnbezirk „Ober- und Unterstelzhausen, Hohenkreßberg, Bergertshofen, Vötschenhof, Waidmannsberg“ festgestellte Norbert Gary in das Gremium nachrücken.

Herr Gary hat sich bereits schriftlich bereiterklärt, das Amt anzutreten. Allerdings war er in der Sitzung beruflich verhindert, so dass die Verpflichtung erst in der nächsten Sitzung vorgenommen werden kann.

Laut Hauptsatzung hat der Gemeinderat Kreßberg 18 Mitglieder, ein Sitz konnte nach der letzten Wahl wegen Bewerbermangel im Wohnbezirk Mariäkappel, Haselhof, Leukershausen, Selgenstadt nicht besetzt werden. Nachdem kürzlich auch Gemeinderat Alexander Utz aus dem Gemeinderat ausgeschieden ist, und es für dessen Wohnbezirk keine Ersatzperson gibt, stellte Bürgermeister Robert Fischer fest, dass der Gemeinderat nun nur noch aus 16 Gemeinderäten besteht.

 

Festlegung von Gestaltungsgrundsätzen für die Sanierungsmaßnahme „Ortskern Marktlustenau“

Ralph Jaeschke und Ulrike Datan von der STEG Stadtentwicklung GmbH waren in der Sitzung anwesend und erörterten die Hintergründe, weshalb Gestaltungsgrundsätze festgesetzt werden müssen. Frau Datan ist bei der STEG für architektonische und gestalterische Aspekte zuständig, Herr Jaeschke betreut das Sanierungsgebiet vor Ort und wickelt die Zuschussanträge ab.

Als Grundlage für die Sanierungsmaßnahme muss die Gemeinde Gestaltungsgrundsätze erlassen, damit sowohl die Sanierungswilligen, als auch die bewilligende Stelle eine Orientierung haben, was gefördert werden kann. Die Gestaltungsgrundsätze dienen der Konkretisierung des Sanierungsziels und treffen Aussagen etwa zur Dachneigung, zur Werkstoffauswahl, Farbgebung, Konstruktion und Gestaltung einzelner Bauteile. Ziel ist die Erhaltung des typischen Erscheinungsbilds der Ortschaft bzw. Verbesserung des Ortsbildes. Herr Jaeschke und Frau Datan wiesen allerdings darauf hin, dass die Gestaltungsrichtlinien nur empfehlenden Charakter haben, und bei den konkreten Förderanträgen in Einzelbetreuung für die einzelnen Objekte mit den Eigentümern formuliert werden – es werden einvernehmliche, individuelle Lösungen gesucht. Wie streng die Gestaltungsrichtlinien im Einzelfall eingehalten werden müssen, hängt unter anderem auch von der Lage – etwa ob ein Gebäude stark ortsbildprägend ist – ab.

Der Gemeinderat nahm die von der STEG vorgeschlagenen Gestaltungsgrundsätze zustimmend zur Kenntnis.

 

Wahl der Vertreter aus dem Gemeinderat in Verbänden und Gremien

Die kürzlich aus dem Gemeinderat ausgeschiedenen Gemeinderäte Utz und Müller waren Mitglieder in verschiedenen Verbänden und Gremien. Die freigewordenen Plätze mussten daher neu besetzt werden.

Der Gemeinderat einigte sich auf folgende Zusammensetzung der betroffenen Gremien:

Zweckverband Rieswasserversorgung:

Vertreter(in)                                                              Stellvertreter

Schneider, Milena                                                      Bayer, Ulrich

Rupprecht, Jürgen                                                     Dr. Fach, Martin

Karger, Günter                                                           Krieger, Hartmut

Eißen, Karl                                                                 Küstner, Gerald

Fach, Günter                                                             Köffler, Wilfried

Kaspar, Bernd                                                            Rothenberger, Walter

Ammon, Peter                                                           Gary, Norbert

 

Zweckverband Wasserversorgung Jagstgruppe:

Vertreter                                                                   Stellvertreter

Dr. Fach, Martin                                                        Bayer, Ulrich

 

Verbandsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Fichtenau:

Vertreter(in)                                                              Stellvertreter(in)

Bayer, Ulrich                                                              Rupprecht, Jürgen

Krieger, Hartmut                                                        Schneider, Milena

Kaspar, Bernd                                                            Gary, Norbert

Landes, Charlotte                                                      Rothenberger, Walter

 

Verhandlungskommission für die Ausarbeitung der Vereinbarung über die inter­kommunale Zusammenarbeit mit Fichtenau zur Realisierung eines Gewerbegebiets

Vertreter(in)

Schneider, Milana

Kaspar, Bernd

Krieger, Hartmut

Dr. Fach, Martin

 

Einleitung eines Umlegungsverfahrens für das Baugebiet „Obere Schanze“

Der Bebauungsplan für das Wohngebiet „Obere Schanze, 1. Erweiterung“ ist mittlerweile genehmigt und rechtskräftig und auch der Grunderwerb ist zu großen Teilen abgeschlossen. Die Aufträge für die Erschließungsarbeiten für das Baugebiet konnten aber bisher noch nicht erteilt werden, da noch nicht alle Grundstücke erworben werden konnten – bei einem Grundstückseigentümer, welcher zwar grundsätzlich verkaufswillig ist, müssen noch steuerliche Fragen geklärt werden.

Da somit nicht sicher ist, wann die Gemeinde über die benötigten Flächen verfügen kann, regte der Vorsitzende aufgrund der Dringlichkeit der Erschließung an, ein Umlegungsver­fahren formell einzuleiten. In einem Umlegungsverfahren wird die Fläche so neu geordnet, dass die Gemeinde die benötigten öffentlichen Flächen erhält. Das Umlegungsverfahren nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch, so dass sich der Baubeginn voraussichtlich um einige Monate verzögert.

Der Beschluss zur Einleitung des Umlegungsverfahrens wurde vorsorglich gefasst, um keine weitere Zeit zu verlieren – sollte der Grundstücksverkauf doch noch rechtzeitig zustande kommen, was der Vorsitzende hofft, wird auf das weitere Verfahren verzichtet.

 

 

 

Informationen zum „Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen“ NKHR und der dazu nötigen Vermögensbewertung

Das Land Baden-Württemberg hat 2009 beschlossen, das alle Kommunen ihre Buchführung von der „Kameralistik“ auf die „Doppik“ (kaufmännische Buchführung) umstellen müssen.

Die stellvertretende Leiterin des Finanzwesens Annemarie Mürter-Mayer ist nun bereits seit einem Jahr in Kreßberg und nutzt die Zeit, solange die Stelle noch doppelt besetzt ist, für vorbereitende Arbeiten für die Umstellung auf das „NKHR“. Sie gab den Gemeinderäten Hintergrundinformationen zu dieser bevorstehenden Umstellung und dem geplanten zeitlichen Ablauf.

Während beim bisher angewandten System der Kameralistik die Aufgabenerfüllung im Vordergrund stand, und die dafür benötigten Mittel aufgebracht werden mussten, geht bei der Doppik der Blick auf den Ressourcenverbrauch. Die bisher gewohnte Gliederung in Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt wandelt sich in einen Ergebnishaushalt („Gewinn- und Verlustrechnung“), einen Finanzhaushalt (Zahlungsströme) und eine Vermögensrechnung (Bilanz). Bisher war für die Genehmigungsfähigkeit des Haushalts die Mindestzuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt ausschlaggebend: Kreditbeschaffungskosten plus ordentliche Tilgung der laufenden Kredite mussten mindestens abgedeckt werden. Nun steht die „Intergenerative Gerechtigkeit“ im Focus: Der Ressourcenverbrauch muss kleiner oder gleich dem Ressourcenaufkommen sein. Das bisherige System der „Ausgabeermächtigungen“ (Inputsteuerung) weicht dem System der „Zieldefinitionen“ (Outputsteuerung). Ziel dieser Umstellung war es, eine Vergleichbarkeit der Kostenstrukturen zwischen den Kommunen zu schaffen.

Der Vorsitzende legte dar, dass die kaufmännische Buchführung für die öffentliche Hand eigentlich gar nicht passt, da hier nicht, wie im gewerblichen Bereich, die Gewinnmaximierung, sondern die Aufgabenerfüllung im Vordergrund steht. Gewinnversprechende Aufgaben sind in der Regel privatisiert, Pflichtaufgaben müssen erfüllt werden, ob nun Verluste entstehen, oder nicht. Wenn man beispielsweise weiß, dass die Ausstellung eines Personalausweises alles in allem 100 € kostet, und man nur die vorgegebene Gebühr von 28,80 € erheben darf, so kann die Gemeinde dennoch diese „unrentable“ Aufgabe nicht einfach einstellen. Daher ist die sehr zeit- und kostenintensive Umstellung auf die Doppik kritisch zu sehen – vermeiden lässt sich diese aber nicht.

Für die Umstellung haben die Städte und Gemeinden bis 2020 Zeit, ab dann muss überall die „Doppik“ eingeführt sein. Vorher muss das gesamte Vermögen der Gemeinden (also alle Grundstücke, Gebäude, Gegenstände, öffentlichen Einrichtungen, Kanäle, Straßen­flächen usw.) bewertet werden – dieses Vermögen fließt in die Aktivseite der Bilanz ein. Diese Vermögensbewertung wurde von Annemarie Mürter-Mayer bereits komplett abgeschlossen. Sie erklärte, wie die Werte der einzelnen Grundstücke und Gegenstände ermittelt wurden und wie sich das Vermögen der Gemeinde im Einzelnen zusammensetzt.

Die weiteren Aufgaben, die bis zur Umstellung noch zu bewältigen sind, werden in der verbleibenden Zeit gut zu schaffen sein.

Wegen der mit dem neuen System verbundenen Nachteile soll die eigentliche Umstellung in Kreßberg erst so spät wie möglich – also 2020 – erfolgen; zur Festlegung des Umstellungszeitpunktes ist noch ein formeller Beschluss erforderlich.

 

Satzung der Regelung des Kostenersatzes bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr

Die Satzung der Gemeinde Kreßberg zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kreßberg stammt aus dem Jahr 1997 und wurde seither mit Ausnahme der Euroumstellung nicht mehr überarbeitet. Zwischenzeitlich wurde das Feuerwehrgesetz geändert und die Mustersatzung des Gemeindetags zur Feuerwehrkostenersatzsatzung an die Änderungen angepasst. Am 18.03.2016 hat das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg eine Verordnung zum Kostenersatz der Feuerwehr erlassen. Diese ist seit 26.04.2016 verbindlich anzuwenden. Die individuelle örtliche Festlegung der Fahrzeugstundensätze ist seither rechtswidrig.

Der Stundensatz der Feuerwehrangehörigen wurde im Zusammenhang mit der Über­arbeitung der Satzung ebenfalls entsprechend den neuen Vorgaben überprüft und neu kalkuliert. Er erhöht sich jedoch nur unmerklich um 0,20 Euro auf 15,20 Euro pro Stunde.

Der Gemeinderat stimmte der neuen Feuerwehrkostenersatzsatzung einstimmig zu. Die Satzung ist in diesem Mitteilungsblatt im vollen Wortlaut abgedruckt.

 

Anpassung der Gebühren im Bestattungswesen

Die Herstellung der Gräber und die Betreuung der Trauerfeiern erfolgt durch einen selbständigen Unternehmer. Dieser informierte die Gemeindeverwaltung, dass er die Preise für das Ausheben der Urnen- und Erdgräber erhöhen muss, da er umsatzsteuerpflichtig geworden ist. Er berechnet ab 01. Mai 2017 110,- Euro mehr für das Ausheben eines Einzelgrabs (insgesamt dann 630,- Euro) und 40,- Euro mehr für Urnengräber (insgesamt dann 280,- Euro). Die Abrechnung seiner Leistung erfolgt nicht direkt mit den Hinterbliebenen, sondern über die Gemeindeverwaltung. Um die Gebührenerhöhung weiterzugeben, ist eine Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen“ notwendig. Da es sich lediglich um die Weitergabe einer Preiserhöhung handelt, wird auf eine umfangreiche Neukalkulation der erst im Juli 2015 kalkulierten und beschlossenen Gebühren verzichtet.

In diesem Zuge wurde von der Verwaltung noch eine redaktionelle Änderung bei der Gebühr für eine zusätzliche Bestattung in einem vorhandenen Grab vorgeschlagen (bei Tieferlegung oder Zubettung einer Urne) – der Gebührentatbestand sollte verständlicher formuliert werden.

Nach kurzer Diskussion stimmte der Gemeinderat den Änderungen zu.

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften

Die Gebühr für die Unterbringung von Obdachlosen und Asylbewerbern wurde zuletzt 1991 festgesetzt. Nachdem in den letzten Jahren kaum Obdachlose und keine Flüchtlinge unterzubringen waren, bestand kein Handlungsbedarf.

Nun hat die Gemeinde ein Haus in Marktlustenau für Flüchtlingsunterbringung erworben und hergerichtet. Das Haus wird von einer Familie (sechs Personen) bewohnt. Die Fläche würde zwar Platz für mehr Personen bieten, aber da das Haus schlecht unterteilbar ist, sollen – wenn möglich – keine fremden Personen zu der Familie (Frauen und Kinder) eingewiesen werden.

Nachdem nun alle Rechnungen und Kosten vorliegen, die für den Kauf und das Herrichten entstanden sind, und auch die laufenden Kosten absehbar sind, konnte eine Kalkulation der kostendeckenden Gebühr erstellt werden. Es ergibt sich ein Betrag von 177,00 € monatlich pro Person. Dieser erscheint recht hoch, allerdings enthält er nicht nur die „Miete“, sondern sämtliche Nebenkosten einschließlich Stromverbrauch. Auch wurde den Flüchtlingen das Gebäude möbliert zur Verfügung gestellt.

Der Gemeinderat stimmte der Festlegung der neuen Gebühr und der entsprechenden Satzungsänderung einstimmig zu.

 

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Untere Hirtenstraße“ in Waldtann – Abwägung und Satzungsbeschluss –

Die Klärstellungs- und Ergänzungssatzung „Untere Hirtenstraße“ in Waldtann dient dazu, eine kleine Fläche am östlichen Ortsrand zum „Innenbereich“ zu erklären, so dass dort gebaut werden kann. Die Fläche wird dadurch „Dorfgebiet“ (kein Wohngebiet). Der Entwurf war vom 8. März bis 8. April öffentlich ausgelegt worden. Während des Auslegungsverfahrens gingen zwei Einwendungen von Bürgern ein. Behördlicherseits wurden keine größeren Bedenken vorgebracht; auch das Landwirtschaftsamt hatte nichts gegen die Planung einzuwenden. denn die an den Grundstücken zu erwartenden Immissionen liegen unterhalb der im Dorfgebiet zulässigen Grenzwerte.

Vom Kreisplanungsamt Schwäbisch Hall wurden die eingegangenen Stellungnahmen vorgeprüft und Abwägungsvorschläge zu den Einwendungen erarbeitet. Der Gemeinderat stimmte der vom Kreisplanungsamt vorgeschlagenen Vorgehensweise zu und beschloss die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Untere Hirtenstraße“.

 

Unter den Tagesordnungspunkten 10 (eingegangene Spenden) und 11 (Sonstiges, Bekanntgaben, Anfragen) lag nichts an.

 

Bürgerfragestunde

Eine Bürgerin hatte eine Frage zu Urnenbestattungen in Reihengräbern – hierfür gibt es allerdings keine generelle Regelung, normalerweise wird eine Urnenbestattung in begründeten Ausnahmefällen dann zugelassen, wenn die Restlaufzeit des Grabes für die Ruhezeit der Urne ausreichend ist.