Verwaltungsgebühren

Lfd. Nr.

Amtshandlung

Gebühr in €

1.

Allgemeine Verwaltungsgebühr

(§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Satzung)

1,50 bis 2.500,00 €

 

 

 

2.

Anträge

 

2.1

Bearbeitung von mündlichen und schriftlichen Anträgen, Erklärungen, Gesuchen und dergl., die von der Gemeinde nicht in eigener Zuständigkeit zu bescheiden sind, soweit die Mitwirkung der Gemeinde nicht vorgeschrieben oder angeordnet ist:

1,50 bis 150,00 €

2.2

Ablehnung eines Antrags usw. (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Satzung): bei Unzuständigkeit gebührenfrei

1/10 bis volle Gebühr, mindestens 1,50 €

2.3

Zurücknahme eines Antrags:

1/10 bis 1/2 der vollen Gebühr, mindestens 1,50 €

 

 

 

3.

Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche

(mündliche Auskünfte sind gebührenfrei):

nach Zeitaufwand; je angefangene Viertelstunde 15,00 €

4.

Befreiung

(Ausnahmebewilligung, Dispens) von gesetzlichen Vorschriften oder gemeindlichen Bestimmungen:

2,50 bis 500,00 €

 

 

 

5.

Beglaubigung, Bestätigungen

 

5.1

Amtliche Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln: Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste erhobenen Gebühr zum Ansatz.

11,00 €

5.2

Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift, einschließlich der Kopiergebühr

4 € für die erste Seite, weitere Seiten je 1,00 €

5.3

Bestätigung der Übereinstimmung von Abschriften, Auszügen, Niederschriften, Ausfertigungen, Fotokopien usw. aus amtlichen Akten oder privaten Schriftstücken mit der Urschrift, einschließlich der Kopiergebühr:

3 € für die erste Seite, weitere Seiten je 1,00 €

 

 

 

6.

Bescheinigungen

 

6.1

Bestätigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zweit- u. Mehrfertigungen, soweit nichts anderes bestimmt ist):

1,50 bis 50,00 €

6.2

Gebührenfrei sind Bestätigungen, die die Gemeinde für den Empfang und die Verwendung von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Einkommen- und Körperschaftssteuerrechts (z. B. §§ 10 b EStG, 9 Nr. 3 KStG) ausstellt (Spendenbescheinigungen).

 

 

 

 

7.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergl. aller Art, soweit nichts anderes bestimmt ist:

2,50 bis 500,00 €

 

 

 

8.

Rechtsbehelfe

(Widerspruch, Einspruch in Wahlanfechtungsverfahren, Gegenvorstellung, usw.):

 

8.1

wenn die Rechtsbehelfe im Wesentlichen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen werden oder wenn die Gebühr einem Gegner auferlegt werden kann, der die angefochtene Verfügung oder Entscheidung beantragt hat:

nach Zeitaufwand; je angefangene Viertelstunde 15,00 €

8.2

bei Zurücknahme der Rechtsbehelfe, wenn kein Grund vorliegt, von einem Gebührenansatz abzusehen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 der Satzung).

nach Zeitaufwand; je angefangene Viertelstunde 15,00 €; bei Rücknahme vor Beginn der Bearbeitung gebührenfrei

 

 

 

9.

Kopiergebühren

 

9.1

Für Ablichtungen (Fotokopien) und mittels Textautomat erstellte Mehrstücke werden erhoben:

 

9.1.1

bei einem Format bis zu DIN A 4 je Seite:

0,50 €

9.2.2

bei einem größeren Format je Seite:

1,00 €

 

 

 

10.

Baugesetzbuch

Die Ausstellung eines Negativzeugnisses nach § 28 Abs. 1 BauGB (Nichtausübung oder Nichtbestehen des Vorkaufsrechts) ist gebührenfrei.

0,00 €

 

 

 

11.

Bauordnungsrecht

 

11.1

Bestätigung des Zeitpunkts des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen im Kenntnisgabeverfahren (§ 53 Abs. 5 Nr. 1 LBO):

0,5 vom Tausend der Baukosten bzw. Abbruchkosten,

mindestens 50,00 €

11.2

Mitteilung nach § 53 Abs. 6 LBO:

Wie 11.1

11.3

Benachrichtigung der Angrenzer und Nachbarn (§ 55 LBO):

5,50 € je zu benachrichtigendem Angrenzer

 

 

 

12.

Bestattungsrecht

 

12.1

Ausstellung eines Leichenpasses (§§ 44 und 45 Bestattungsgesetz):

24,00 €

 

 

 

13.

Fischereischeine

 

13.1

Erteilung von Fischereischeinen einschl.
Ersatzfischereischeinen (§ 31 FischG):

 

13.1.1

Jahresfischereischein

16,00 €

13.1.2

Fischereischein auf Lebenszeit

25,00 €

13.1.3

Jugendfischereischein

8,00 €

13.2

Einziehung der Fischereiabgabe bei Fischereischeinen auf Lebenszeit  (die erstmalige Einziehung ist gebührenfrei)

11,00 €

 

 

 

14.

Fundsachen

 

 

Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an den Verlierer, Eigentümer oder Finder

 

14.1

bei Sachen bis zu 500.-- € Wert

2 % des Werts,

mind. jedoch 1,50 €

14.2

bei Sachen über 500.-- € Wert

2 % von 500,- €
+ 1 % des Mehrwerts

 

 

 

15.

Gewerbesachen

 

15.1

Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§ 15 Abs. 1 GewO)

22,00 €

15.2

Erteilung von Auskünften aus der Gewerbekartei

15,00 €

15.3

Spiele

 

15.3.1

Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 GewO)

250,00 €

15.3.2

Bestätigung gemäß § 33 Abs. 3 GewO

60,00 €

15.3.3

Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d Abs.1 GewO)

250,00 €

15.4

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandvermittlungsgewerbes (§ 34 Abs. 1 GewO)

150,00 €

15.5

Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes (§ 34 b Abs. 1 GewO)

150,00 €

15.6

Erlaubnis zu Veranstaltungen nach § 33 a GewO

250,00 €

15.7

Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes(§ 34 a Abs. 1 GewO) 

150,00 €

15.8

Weitere Aufgaben nach der Gewerbeordnung 

nach Zeitaufwand; je angefangene Viertelstunde 15,00 €

 

 

 

16

(aufgehoben)

 

 

 

 

17

Amtshandlungen im Kirchenaustrittsverfahren, je Person

38,00 €

 

 

 

18

Melderecht

 

18.1

Auskünfte aus dem Melderegister

 

18.1.1

einfache Auskunft (§ 44 Bundesmeldegesetz - BMG)

8,00 €

18.1.2

elektronische einfache Auskunft über das Meldeportal (§ 49 Abs. BMG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 4 BW AGBMG)

5,00 €

18.1.3

erweiterte Auskunft (§ 45 BMG)

12,00 €

18.1.4

Gruppenauskunft (§ 46, 50 Abs. 1, 2 und 3 BMG)

60,00 €

18.2

Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung (§10 Abs. 4 KomWG)

15,00 €

18.3

Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde

 

18.3.1

Einfache schriftliche Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BMG) je Bescheinigung

8,00 €

18.3.2

Erweiterteschriftliche Meldebescheinigung (§ 18 Abs. 2 BMG) je Bescheinigung

8,00 €

18.3.3

Sonstige Bescheinigungen der Meldebehörde je Bescheinigung (werden mehrere gleichlautende Bescheinigungen gleichzeitig beantragt, so ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte.

8,00 €

18.4

Gebührenfrei sind insbesondere:

 

 

die Bearbeitung einer Meldung oder Anzeige sowie die Meldebestätigung (§ 24 Abs. 2 BMG)

die Auskunft an den Betroffenen (§ 10 BMG)

die Berichtigung und Ergänzung des Melderegisters (§ 12 und 6 Abs. 1 Satz 1 BMG)

die Löschung von Daten und Hinweisen (§§ 14 und 15 BMG)

die Unterrichtung des Betroffenen über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 45 Abs. 2 BMG)

die Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 36 Abs. 2, § 33, § 42 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 5 BMG)sowie von Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingten Sperrvermerken nach § 52 BMG

Die Abgabe von Erklärungen nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BMG

Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen den Meldebehörden nach § 33 BMG

Datenübermittlungen und Auskünfte an andere öffentliche Stellen im Inland nach § 34 BMG

die Auskunft an den Wohnungsgeber nach § 50 Abs. 4 BMG

 

19.

Straßenrechtliche Sondernutzung

 

 

Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus

10,00 bis 250,00 €

 

 

 

20.

Landesinformationsfreiheitsgesetz

 

20.1

Zurverfügungstellen von Informationen (einschließlich Vorbereitungsarbeiten) durch schriftliche Auskünfte oder auf sonstigem Wege bei mehr als geringfügigem Bearbeitungsaufwand (ab 0,5 Stunden):

nach Zeitaufwand; je angefangene Viertelstunde 15,00 €

20.2

Zurverfügungstellen von Informationen in sonstiger Weise z. B. Abschrift, Ausfertigung, Fotokopie usw.: Werden diese von der Gemeinde selbst hergestellt, so kommen ggf. die Schreibgebühren oder andere Auslagen hinzu.

 

 

 

 

21.

Gaststättenrecht

 

21.1

Gestattungen gemäß § 12 GastG, erster Tag

23,00 €

21.2

Gestattungen gemäß § 12 GastG bei mehrtägigen Veranstaltungen, weitere Tage

15,00 €

21.2

Sperrzeitverkürzung bei einzelnen Betrieben für einzelne Tage

40,00 €