Amtliche Bekanntmachungen
Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan u. der örtl. Bauvorschriften u. Veröffentlichung des Bebauungsplan-Entwurfs "Seniorenwohn- u. Pflegeheim Kreßberg" in Waldtann im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB | 20.09.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat am 09.09.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich „Seniorenwohn- und Pflegeheim Kreßberg“ einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen.
Außerdem wurde der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan, bestehend aus Planteil, Textteil sowie der Satzung über örtliche Bauvorschriften, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung und der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gebilligt und die Veröffentlichung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Nach § 4 Abs.2 BauGB werden die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche von den Planungen tangiert werden, zu dem Planvorentwurf eingeholt.
Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13a Abs. 2 BauGB abgesehen.
Plangebiet
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 27.08.2024, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst ca. 0,46 ha.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Flurstücke 289 und 290 der Gemarkung Waldtann.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch das Flurstück 579 (Brühlbach),
im Osten durch das Flurstück 288,
im Süden durch das Flurstück 1056/1 (Brühlweg) und
im Westen durch das Flurstück 292.
Der Planbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Rudolf Familien KG plant den Neubau eines Seniorenwohn- und Pflegeheimes mit 90 Betten und 9 barrierefreien Wohnungen. Planungsrechtlich befindet sich das Plangebiet im unbeplanten Innenbereich, da sich aber das geplante Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wird zur planungsrechtlichen Absicherung die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.
Folgende umweltbezogene Daten liegen vor:
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Seniorenwohn- und Pflegeheim Kreßberg“ wird vom
24. September 2024 bis 25. Oktober 2024,
jeweils einschließlich
auf der Homepage der Gemeinde Kreßberg unter www.kressberg.de veröffentlicht.
Ebenfalls können die Unterlagen in der Gemeindeverwaltung Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg zu den üblichen Öffnungszeiten (Sprechstunden sind von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Montag, Dienstag und Donnertag zusätzlich von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr) eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Anregungen elektronisch, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Kreßberg, den 20.09.2024
gez.
Mürter-Mayer,
Bürgermeisterin
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes und der örtlichen Bauvorschriften "Hofwiesen II" in Bergbronn | 20.09.2024
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 09.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans "Hofwiesen II" in Bergbronn einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen.
Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) und Begründung einschließlich des Umweltberichts vom 09.09.2024, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden genordeten Kartenausschnitt dargestellt.
Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan werden mit Begründung einschließlich des Umweltberichts und Textteil im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kreßberg unter www.kressberg.de/home/aktuelles/auslegungsunterlagen/
Während der Dauer der nachfolgenden Frist
von 24.09.2024
bis einschließlich 24.10.2024
veröffentlicht.
Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet im Rathaus der Gemeinde Kreßberg während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der veröffentlichten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Themenblöcke wurden dabei angesprochen:
- Hinweis, dass für die Gemeinde Kreßberg noch kein kommunales Starkregenrisikomanagement vorliegt. Mögliche Gefahren infolge von Starkregen sind für die Maßnahme nicht abschätzbar.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar
- Umweltbericht
Die wesentlichen Inhalte sind:
Die Darstellung der übergeordneten Planungen (Regionalplanung und Bauleitplanung), die zu beachtende Schutzvorschriften und Restriktionen, die Bestandsanalyse mit Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung sowie Nichtdurchführung der Planung sowie alternative Planungsmöglichkeiten, Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter, die Maßnahmenkonzeption zur Kompensation der Umweltauswirkungen.
- spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Die wesentlichen Inhalte sind:
Vorkommen von zwei Fledermausarten im Untersuchungsgebiet. Vorkommen zahlreicher Vogelarten u. a. Rotmilan.
- Untersuchung zur Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch.
Die wesentlichen Inhalte sind:
In der Eingriffsregelung wurden die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, Boden, Wasser, Fläche, Klima, Luft hinsichtlich ihres Bestandes untersucht und die Auswirkungen des Eingriffs auf diese Schutzgüter ermittelt. Die untersuchten Schutzgüter Mensch sowie Kultur- und Sachgüter sind nicht Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Besondere Auswirkungen hat das Vorhaben auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Um diese zu mindern und auszugleichen werden Maßnahmen zur Minimierung und zum Ausgleich im Bebauungsplan und zum Ausgleich externe Maßnahmen festgesetzt.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.
Die Stellungnahmen sollen elektronisch an die E-Mail-Adresse
gemeindeverwaltung@kressberg
übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z. B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) beim Bürgermeisteramt Kreßberg abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internetadresse www.kressberg.de/home/aktuelles/auslegungsunterlagen/ eingestellt.
Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg zugänglich.
Kreßberg, 10.09.2024
gez. Mürter-Mayer,
Bürgermeisterin
Fortgeführter Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung" (östliche Teilfläche, Verfahren nach § 215 a BauGB) in Waldtann | 19.09.2024
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat am 09.09.2024 in öffentlicher Sitzung den nach
§ 215 a BauGB fortgeführten Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Bergbronner Feld,
1. Änderung und Erweiterung“ (östliche Teilfläche) in der Fassung vom 03.06.2024/ 09.09.2024 als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der nach § 215a BauGB fortgeführte Bebauungsplan „Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung“ (östliche Teilfläche) in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung mit Umweltbericht und Anhängen im Bürgermeisteramt Kreßberg, Zimmer 2, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 03.06.2024/ 09.09.2024, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen.
Das geplante Baugebiet hat eine Größe von ca. 3.604 m² und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 541, 541/1 und 542 sowie Teilflächen der Flst. 538 (Graben), 546 (Kirchstraße) und 1077 (Graben).
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Kreßberg, den 20.09.2024
gez.
Mürter-Mayer,
Bürgermeisterin
Neufassung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen | 19.09.2024
Satzung
über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 09. September 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Öffentliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung im Internet
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Kreßberg erfolgen, sofern sondergesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, durch Bereitstellung auf der Internetseite der Gemeinde www.kressberg.de in der Rubrik „Aktuelles - Öffentliche Bekanntmachungen“. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung.
Zusätzlich erfolgt ein Hinweis im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kreßberg, der jedoch nur Informationscharakter hat.
(2) Die öffentlichen Bekanntmachungen können während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung beim Bürgerbüro, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann kostenlos eingesehen werden und sind gegen Kostenerstattung als Ausdruck zu erhalten.
Ausdrucke der öffentlichen Bekanntmachungen können unter Angabe der Bezugsadresse gegen Kostenerstattung zugesandt werden.
(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen im Internet aufgrund sondergesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig, erfolgen sie abweichend von Absatz 1 durch Einrücken in das Mitteilungsblatt der Gemeinde Kreßberg. Als Tag der öffentlichen Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Kreßberg vom 29. April 1985 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO:
Nach § 4 Abs. 4 GemO ist eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, den 09.09.2024
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Schreinerei Wolz" in Waldtann | 22.08.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat am 29.07.2024 in öffentlicher Sitzung den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schreinerei Wolz“ in der Fassung vom 29.01.2024/ 03.06.2024 als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die nach § 13a BauGB entwickelte Fläche des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Schreinerei Wolz“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung im Bürgermeisteramt Kreßberg, Zimmer 2, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 29.01.2024/ 03.06.2024, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen.
Das geplante Baugebiet hat eine Größe von ca. 1,6 ha und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 279, 279/1, 279/2, 279/3 sowie die Teilfläche des Flst. 283/2.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Kreßberg, den 30.07.2024
gez.
Mürter-Mayer,
Bürgermeisterin
Umwidmung eines Teilstückes der Gemeindeverbindungsstraße, Flst. 1412, Gemarkung Leukershausen | 22.08.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat in seiner Sitzung vom 29.07.2024 gemäß § 7 des Straßengesetzes die Umwidmung eines Teilstückes der Gemeindeverbindungsstraße, Flurstück Nr. 1412, Gemarkung Leukershausen (Lagebezeichnung: Ebertsholz, bei Selgenstadt) beschlossen, nachdem diese für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden ist.
Diese Fläche wird zu einem beschränkt öffentlichen Feldweg umgewidmet.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Gemeinde Kreßberg, Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg, erhoben werden. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Schwäbisch Hall, Münzstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall (Postanschrift: Postfach 11 04 53, 74507 Schwäbisch Hall) eingelegt wird.
Kreßberg, 23.08.2024
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Aufhebung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Straßenfeld" in Haselhof und seinen örtlichen Bauvorschriften | 25.07.2024
Die vom Gemeinderat Kreßberg am 24.04.2023 in öffentlicher Sitzung beschlossene Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Straßenfeld" in Haselhof und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan wurden dem Landratsamt aufgrund von § 10 Abs. 2 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.
Der Antrag auf Genehmigung ging beim Landratsamt Schwäbisch Hall am 19.05.2023 ein und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb einer Frist von drei Monat über den Antrag entschieden wird.
Die Frist zur Entscheidung über diesen Antrag ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) am 21.08.2023 abgelaufen. Folglich gilt die Genehmigung ab dann als erteilt (Genehmigungsfiktion). Mit Schreiben vom 04.09.2023 hat das Landratsamt Schwäbisch Hall dies bestätigt.
Maßgebend sind die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan vom 24.10.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Straßenfeld" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung außer Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jeder kann die Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes sowie der örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung zu dessen Aufhebung ist im
nachfolgenden genordeten Kartenausschnitt dargestellt.
gez. Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens "Landtag verkleinern" über das "Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes" | 25.07.2024
Öffentliche Bekanntmachung des Lärmaktionsplans der Gemeinde Kreßberg | 27.06.2024
Zur Umsetzung der Umgebungsrichtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sind gemäß §§ 47a 47f Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Lärmaktionspläne aufzustellen, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden.
Der Lärmaktionsplan der Gemeinde Kreßberg gemäß § 47d BISchG ist durch den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Kreßberg am 3. Juni 2024 in Kraft getreten.
Die Gemeinde Kreßberg hat, unter Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange, den Lärmaktionsplan gemäß der EU-Umgebungsrichtlinie (2002/49/EG) aufgestellt.
Rechtsgrundlage für die Aufstellung des Lärmaktionsplanes ist § 47d BImSchG in Verbindung mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (EU-Umgebungslärmrichtlinie) des Europäischen Parlaments. Danach müssen die zuständigen Behörden für stark befahrene Hauptverkehrsstraßen einen Lärmaktionsplan aufstellen, der konkrete Maßnahmen zur Vermindung und Verhinderung gesundheitsschädlicher Auswirkungen von Umgebungslärm sowie zur Erhaltung der Umweltqualität beinhaltet.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung wurde entsprechend der Bekanntmachung vom 22.03.2024 in der Zeit vom 25.03.2024 bis einschließlich 22.04.2024 durchgeführt. Die Ergebnisse der Abwägung wurden in den Lärmaktionsplan für die Beschlussfassung im Gemeinderat aufgenommen und dargestellt.
Der Lärmaktionsplan kann im Internet unter dem Link https://www.kressberg.de/home/rathaus/laermaktionsplan eingesehen werden.
Kreßberg, den 04. Juni 2024
Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes "Fichtenau-Kreßberg, 3. Änderung" | 27.06.2024
Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat den von dem Gemeindeverwaltungsverband Fichtenau am 29.04.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossenen Flächennutzungsplan "Fichtenau-Kreßberg, 3. Änderung" mit Erlass vom 13.06.2024 (Aktenzeichen: 621.31) auf Grund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Maßgebend ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und Plan in der Fassung vom 29.04.2024, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Jeder kann den Flächennutzungsplan einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei den Bürgermeisterämtern Fichtenau und Kreßberg während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
gez. Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Aufstellung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit "Hofwiesen II" in Bergbronn | 13.06.2024
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 03.06.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan "Hofwiesen II" in Bergbronn und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Für den Vorentwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Maßgebend ist die Planungskonzeption vom 03.06.2024 gefertigt durch das Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der beabsichtigte Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer Wohngebietserweiterung.
Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit besteht in der Zeit
Vom 24.06.2024
bis einschließlich 24.07.2024
im Rathaus während der üblichen Dienststunden.
Während dieser Frist können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht werden.
gez. Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Erneute Öffentliche Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Schreinerei Wolz" in Waldtann | 13.06.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat am 03.06.2024 in öffentlicher Sitzung den 2. Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Schreinerei Wolz“
einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diesen nach § 4a Abs. 3 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Bebauungsplan (Lageplan), Vorhaben- und Erschließungsplan, Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) und Begründung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung vom 29.01.2024/03.06.2024, gefertigt vom Büro stadtlandingenieure.
Der Planentwurf wurde nach der ersten öffentlichen Auslegung in folgenden Punkten geändert:
• Konkretisierung der zulässigen Anlagen (Art der baulichen Nutzung) sowie flächenmäßige Begrenzung und Konkretisierung der zulässigen Sortimente für Ausstellungs- und Verkaufsflächen
• Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes um Schnitte und Ansichten für bereits konkret geplante Vorhaben
Die Stellungnahmen können gemäß § 4a Abs. 3 BauGB nur noch zu den geänderten Punkten
des Entwurfs abgegeben werden.
Der Planbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Schreinerei Wolz“ wird vom 17. Juni 2024 bis 01. Juli 2024, jeweils einschließlich im Bürgermeisteramt Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann, Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Montag, Dienstag und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr öffentlich ausgelegt.
Ebenfalls können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Kreßberg unter www.kressberg.de eingesehen werden.
Folgende umweltbezogene Daten liegen vor:
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung mit Aussagen zu Habitatstrukturen und Auswirkungen der Planung auf schützenswerte Arten (Vögel, Fledermäuse, Zauneidechsen, Tag- und Nachtfalter). Diese wurde der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf beigelegt.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen. Außer allgemeinen Hinweisen vom Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau wurden von der Unteren Naturschutzbehörde Vorgaben zur Bewirtschaftung der Wiesenfläche sowie Schutz benachbarter Flächen bzgl. des Vorkommens des Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings formuliert.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs. 3 BauGB Stellungnahmen nur zu den oben
genannten geänderten Punkten abgegeben werden können. Die bisher eingereichten Stellungnahmen behalten weiterhin ihre Gültigkeit und wurden im Zuge des Abwägungsbeschlusses bereits am 03.06.2024 behandelt.
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Kreßberg, den 4. Juni 2024
gez.
Mürter-Mayer, Bürgermeisterin
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 | 13.06.2024
Feststellung des Jahresabschlusses des Gemeindeverwaltungsverbands Fichtenau für das Haushaltsjahr 2023 | 28.05.2024
Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum europäischen Parlament - Europawahl - und der Wahl des Gemeinderats sowie der Wahl des Kreistags am 9. Juni 2024 | 16.05.2024
Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 | 02.05.2024
Zur Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten
Wahlvorschläge zugelassen.
Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat bereits vertreten sind, richtet
sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO).
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats und des Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 09.06. | 02.05.2024
Am 09.06.2024 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl
- und gleichzeitig finden in der Gemeinde Kreßberg die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats und des
Kreistags - statt.
1. Die Wählerverzeichnisse für die Europawahl und die Kommunalwahlen für die Wahlbezirke der
Gemeinde Kreßberg werden in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 werktags während der
allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594
Kreßberg, Zimmer Nr. 1 (Bürgerbüro) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der
Zugang ist rollstuhlgerecht. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu
seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen
Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit
oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht
nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß
§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im
automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in die Wählerverzeichnisse für die Europawahl/Kommunalwahlen eingetragen
ist oder einen Wahlschein für diese Wahlen hat.
2. Für die Kommunalwahlen gilt außerdem
2.1 Wahl des Gemeinderats
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung
aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in
die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch
nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
2.2 Wahl des Kreistags
Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der
Hauptwohnung aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser
Veränderung wieder in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden,
wenn sie am Wahltag noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung
begründet haben, ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die
Gemeinde, in der ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit
der Gemeinde, von der aus der Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine
Hauptwohnung verlegt hat, dann ist dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs
oder der Verlegung der Hauptwohnung aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem
Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte
seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine Hauptwohnung verlegt hat.
2.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben,
sich aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis – gewöhnlich
aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat
der Wahlberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird.
Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde – im Landkreis – haben wird.
2.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen
und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das
Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Absatz 3 und 4
Kommunalwahlordnung anzuschließen.
2.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden
und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen –
spätestens bis zum 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt Kreßberg,
Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg eingehen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält die Gemeindebehörde
Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg (Bürgerbüro) bereit.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen. Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung,
sofern er nicht gleichzeitig einen Wahlschein beantragt hat.
3. Wer die Wählerverzeichnisse für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20.05.2024
bis zum 24.05.2024 (vgl. Nr. 1), spätestens am 24.05.2024 bis 12:00 Uhr, beim bei der Gemeinde
Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg, Rathaus Kreßberg, Zimmer Nr. 4 Einspruch
einlegen (bzgl. Europawahl) bzw. einen Antrag auf Berichtigung (bzgl. der Kommunalwahlen) des /
der Wählerverzeichnisse(s) stellen.
Der Einspruch / Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bei der
Gemeindebehörde/beim Bürgermeisteramt eingelegt/gestellt werden.
4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19.05.2024
eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch
gegen das Wählerverzeichnis einlegen bzw. Antrag auf Berichtigung stellen, wenn er nicht Gefahr
laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits
einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer
in einem anderen Wahlbezirk oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein
(siehe Nr. 5).
5. Wahlschein
5.1 Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Schwäbisch Hall
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl
teilnehmen.
5.2 Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann entweder durch Stimmabgabe in einem
beliebigen Wahlraum des im Wahlschein angegebenen Gebiets oder durch Briefwahl teilnehmen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
6.2.1 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die nachstehende Antragsfrist auf Aufnahme in
das Wählerverzeichnis für die Europawahl
bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 Europawahlordnung (EuWO), bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz
2 EuWO bis zum 19.05.2024 versäumt hat;
für die Kommunalwahlen bei Wahlberechtigten nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1
Kommunalwahlordnung (KomWO) (vgl. 2.1, 2.2, 2.3, 2.4) bis zum 19.05.2024 versäumt hat; dies gilt
auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die
zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO
vorzulegen,
6.2.2 wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden
bei der Europawahl
die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 EuWO bis zum 24.05.2024
versäumt hat, bei den Kommunalwahlen die Frist für den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 6 Absatz 2 des
Kommunalwahlgesetzes (KomWG) bis zum 24.05.2024 versäumt hat; dies gilt auch, wenn ein
Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung
seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Absatz 3 und 4 KomWO vorzulegen.
6.2.3 wenn sein Recht auf Teilnahme an der/n
Europawahl
erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 EuWO, bei Unionsbürgern nach
§ 17a Absatz 2 EuWO,
oder erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 EuWO entstanden ist;
Kommunalwahlen
erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1 KomWO oder der
Einsichtsfrist nach § 6 Absatz 2 KomWG entstanden ist.
6.2.4 wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren (Europawahl) / Widerspruchsverfahren (Kommunalwahlen)
festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur
Kenntnis der Gemeindebehörde bzw. des Bürgermeisteramtes gelangt ist.
zu 6.1 Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum Freitag,
07.06.2024, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde bzw. beim Bürgermeisteramt Gemeinde Kreßberg,
74594 Kreßberg, Rathaus Kreßberg, Bürgerbüro (Zimmer Nr. 1) mündlich, schriftlich oder elektronisch
beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter
nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr,
gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,
kann ihm bis zum Tage vor der Wahl (08.06.2024), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
zu 6.2 Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 6.2.1 - 6.2.4
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr,
stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der
Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Ein Wahlberechtigter, der durch Briefwahl wählen will, erhält mit den Briefwahlunterlagen für die
Europawahl einen roten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die
Kommunalwahlen einen gelben Wahlbriefumschlag.
Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen
angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und die Hinweise für die Briefwahl zu den
Kommunalwahlen auf der Rückseite des Wahlscheins enthalten die für den Wähler notwendigen
Informationen.
7.1 Europawahl
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
7.2 Kommunalwahlen
Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- die amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, ggf. mit
zugehörigen Merkblättern,
- die dazugehörigen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,
versehenen gelben Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die
kommunale Wahl".
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist
- im Falle der Europawahl nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen
durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht
mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde/dem Bürgermeisteramt
vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die
bevollmächtigte Person auszuweisen;
- im Falle der Kommunalwahlen nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch Vorlage einer
schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde bzw. beim
Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit dem Stimmzettel/den Stimmzetteln und dem/n
Wahlschein/en so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass die Wahlbriefe dort spätestens
am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht/en.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens (bei Kommunalwahlen: oder des Schreibens) unkundig oder
wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der
Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die
Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen
und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Wähler, die bei der Europawahl und bei den Kommunalwahlen durch Briefwahl wählen, müssen
zwei Wahlbriefe absenden (roter Wahlbrief = Europawahl, gelber Wahlbrief = für die kommunale Wahl).
Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne
besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere
Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Kreßberg, 03.05.2024
Gemeindebehörde/Bürgermeisteramt
Annemarie Mürter-Mayer, Bürgermeisterin
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.
Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbandes | 19.04.2024
Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbandes findet am
Montag, 29. April 2024
um 18.00 Uhr
im großen Sitzungssaal des Rathauses,
Hauptstraße 2,
74579 Fichtenau-Wildenstein
statt.
Tagesordnung:
1. Bekanntgabe des Protokolls aus der letzten Sitzung
2. Flächennutzungsplan „Fichtenau-Kreßberg, 3. Änderung“
hier: Abwägungs- und Feststellungsbeschluss
3. Feststellung des Jahresabschlusses 2023 mit Rechenschaftsbericht
4. Verschiedenes
4.1 Bekanntgaben
4.2 Anfragen
gez.
Anja Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 11. März 2024 | 21.03.2024
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung
über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften
vom 11. März 2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 11. März 2024 folgende Satzung beschlossen:
I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Flüchtlings-unterkünfte
§ 1 Rechtsform/Anwendungsbereich
(1) Die Gemeinde betreibt die Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte als eine gemeinsame öffentliche Einrichtung in der Form einer unselbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(3) Flüchtlingsunterkünfte sind die zur Unterbringung von Personen nach den §§ 17 und 18 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG-, vom 19.12.2013, GBl. 2013, S. 493) von der Gemeinde bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume.
(4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und i. d. R. der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten.
II. Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 2 Benutzungsverhältnis
Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht.
§ 3 Beginn und Ende der Nutzung
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer die Unterkunft bezieht.
(2) Die Beendigung des Benutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde. Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung.
§ 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht
(1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.
(2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung instandzuhalten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind.
(3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde, wenn er
1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch);
2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will;
3. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will;
4. ein Tier in der Unterkunft halten will;
5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will;
6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.
(5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.
(6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten.
(7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.
(8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme).
(9) Die Gemeinde kann darüber hinaus die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Anstaltszweck zu erreichen.
(10) Die Beauftragten der Gemeinde sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde einen Wohnungsschlüssel zurückbehalten.
§ 5 Instandhaltung der Unterkünfte
(1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen.
(4) Die Gemeinde wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde zu beseitigen.
§ 6 Räum- und Streupflicht
Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung).
§ 7 Hausordnungen
(1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
(2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschafts-anlagen und -räume bestimmt werden, erlassen.
§ 8 Rückgabe der Unterkunft
(1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde bzw. ihren Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen.
(2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Gemeinde kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
§ 9 Haftung und Haftungsausschluss
(1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden.
(2) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
§ 10 Personenmehrheit als Benutzer
(1) Erklärungen, deren Wirkungen eine Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden.
(2) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.
§ 11 Verwaltungszwang
Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1).
III. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte
§ 12 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner
(1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften in Anspruch genommenen Räume werden Gebühren erhoben.
(2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner.
§ 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz.
(2) Die Gebühr einschließlich der Betriebskosten beträgt 240,- Euro pro Wohnplatz und Kalendermonat.
(3) Bei der Errechnung der Gebühr nach Absatz 2 nach Kalendertagen, wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr zugrunde gelegt.
§ 14 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung.
(2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest dieses Kalendermonats mit dem Beginn der Gebührenpflicht.
§ 15 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
(2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2.
(3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten.
IV. Schlussbestimmungen
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Kreßberg über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften vom 15. Juni 2020 außer Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, den 12. März 2024
gez. Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Redaktionsstatut für das amtliche Mitteilungsblatt | 21.03.2024
I. Zweckbestimmung
1. Die Gemeinde Kreßberg gibt zur Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen, sonstiger öffentlicher Mitteilungen und zur Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten ein Mitteilungsblatt heraus.
2. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt ist der/die Bürgermeister/in oder ihre Vertreter im Amt. Für den übrigen Inhalt ist der jeweilige Auftraggeber verantwortlich.
3. Für Berichte der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen, Wählervereinigungen bzw. politische Gruppierungen trägt die jeweilige Fraktion / Wählervereinigung / Gruppierung die inhaltliche Verantwortung für ihre Beiträge.
4. Das Mitteilungsblatt ist das öffentliche Bekanntmachungsorgan der Gemeinde Kreßberg nach der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Fassung vom 29.04.1985.
II. Grundsätzliches
1. Das Mitteilungsblatt hat überparteilichen Charakter, steht nicht in Konkurrenz zu unabhängigen Medien und gehört nicht zur Meinungspresse. Es enthält daher auch keine Kommentare oder persönliche Meinungsäußerungen.
2. Politische Auseinandersetzungen oder persönliche Meinungsverschiedenheiten unter Gruppierungen dürfen im Mitteilungsblatt nicht ausgetragen werden. Insbesondere im Vorfeld von Wahlen gilt ein strenges Neutralitätsgebot.
3. Für Anzeigen, die Herstellung und den Vertrieb liegt die presserechtliche Verantwortung beim Krieger-Verlag. Für den Anzeigenteil gelten die Preise des Verlages. Dieser ist auch verantwortlich für die Aufnahme und Ablehnung entsprechend seiner Geschäftsbedingungen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Platzierung besteht nicht.
III. Redaktionsschluss, Erscheinungstag
Das amtliche Mitteilungsblatt erscheint in der Regel alle zwei Wochen am Freitag; einmal jährlich als Vollauflage zum „Kreßberger Frühling“. Regelmäßiger Redaktionsschluss ist jeweils dienstags vor dem Erscheinungstag, 12:00 Uhr.
Die Einreichung von Berichten oder Mitteilungen erfolgt über einen persönlichen Zugang des Redaktionssystems des Krieger-Verlags oder die E-Mail-Adresse sekretariat@kressberg.de.
Änderungen des Redaktionsschlusses und des Erscheinungstages werden im Mitteilungsblatt bekanntgegeben.
IV. Inhalt
In das Mitteilungsblatt werden aufgenommen:
a) In den redaktionellen Teil:
1. Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige amtliche Mitteilungen der Gemeinde Kreßberg.
2. Sitzungsberichte der Gemeindeorgane und andere Veröffentlichungen, insbesondere Verwaltungshinweise und -berichte der Gemeinde Kreßberg.
3. Veröffentlichung eigener Berichte und Terminhinweise von gemeindlichen Einrichtungen (VHS Crailsheim-Land), der Schule am Kreßberg, den Kindergärten, der Kinderkrippe, der Feuerwehr, den Kirchengemeinden und den mit Sitz in Kreßberg eingetragenen Vereinen und Gruppen. Über die Veröffentlichung entscheidet der/die Bürgermeister/in bzw. ein/ihr jeweiliger Stellvertreter/in im Amt.
4. Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben gemäß § 20 Abs. 3 Gemeindeordnung das Recht, ihre Auffassungen zu Angelegenheiten der Gemeinde darzulegen. Für diese Veröffentlichungen steht jeweils in der übernächsten Ausgabe nach einer Gemeinderatssitzung ein Platz mit bis zu 1000 Zeichen zur Verfügung.
Zulässig ist die Veröffentlichung nur für Themen mit kommunalpolitischem Bezug (auf Themen, die in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats fallen; auf gemeindliche Aufgaben und Planungen; auf Veranstaltungen mit kommunalpolitischem Bezug).
Die Veröffentlichungen dürfen andere nicht diffamieren und müssen im Stil sachlich gehalten sein. Verantwortlich für den Inhalt der Beiträge der Fraktionen sind die jeweiligen Fraktionen selbst. Am Schluss des Textes sind der Name und die Fraktion des Verfassers anzugeben.
5. Über die Aufnahme sonstiger Mitteilungen von allgemeinem Interesse entscheidet der/die Bürgermeister/in.
b) In den Anzeigeteil:
Werbeanzeigen, Privatanzeigen und Anzeigen örtlicher Organisationen wie Wahlanzeigen.
V. Allgemeine Richtlinien
1. Berichte, Hinweise und Mitteilungen sollen in kurzer und prägnanter Form über das Wesentliche informieren. Sie sollen einen angemessenen und für solche Veröffentlichungen üblichen Umfang nicht übersteigen. Die Beiträge müssen inhaltlich einen örtlichen Bezug haben. Herausgeber und Verlag sind berechtigt, Veröffentlichungsentwürfe, die diesen Maßstäben nicht entsprechen, den Verfassern mit der Bitte um entsprechende Kürzung/Anpassung zurückzugeben oder – insbesondere bei kurzfristiger Abgabe – selbst zu kürzen.
2. Berichte von Vereinen und Kirchengemeinden dürfen eine Länge von 1000 Zeichen nicht überschreiten. Einreichende von Bildern haben sicherzustellen, dass Rechte des Fotografen oder Urhebers sowie das Persönlichkeitsrecht der Dargestellten nicht verletzt werden.
3. Interviews, Glossen, Kommentare oder andere journalistische Formen sind nicht gestattet. Dies gilt insbesondere für eine Kommentierung von Veröffentlichungen anderer Amtsblattberichterstatter oder Dritter.
Allgemeine weltanschauliche, philosophische oder religiöse Betrachtungen, Beschreibungen oder Abhandlungen und allgemeine Grußbotschaften werden nicht veröffentlicht. Die Nachberichterstattung hat sich strikt am Zweck oder der Zielsetzung des Ereignisses zu orientieren.
4. Politischen Gruppierungen, die durch eine Organisation im Gemeindegebiet vertreten sind, sowie andere zugelassene Parteien und Wählervereinigungen, wird die Möglichkeit eingeräumt, auf örtliche Veranstaltungen mit kurzem Text hinzuweisen. Berichte und politische Meinungsäußerungen sind nicht möglich.
5. Die Veröffentlichung von Beiträgen nach § 20 Abs. 3 Gemeindeordnung der im Gemeinderat vertretenen Fraktionen werden im Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl ausgeschlossen (Karenzzeitregelung); Wahlen im Sinne des § 20 Abs. 3 GemO sind nicht nur Kommunal- sondern auch Landtags-, Bundestags- und Europawahlen.
6. Nicht abgedruckt werden:
a) Leserbriefe
b) Anonyme Schriftsätze
c) Beiträge, die die Ehre einzelner Personen angreifen, gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten oder gegen die Interessen der Gemeinde Kreßberg verstoßen oder die eine den Gemeindefrieden störenden Charakter haben.
VI. Verlag und Druck
Krieger-Verlag GmbH, 74572 Blaufelden
VII. Inkrafttreten
Dieses Redaktionsstatut tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
Kreßberg, 11.03.2024
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Satzung nach § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) | 08.03.2024
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung nach § 8 des Gesetzes
über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 29. Januar 2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2024
1. Aus Anlass der Veranstaltung "Kreßberger Frühling" dürfen in der Gemeinde Kreßberg die Verkaufsstellen am Sonntag, 14. April 2024 in der Zeit von 11:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet sein.
2. Aus Anlass der Veranstaltung „Marktlustenau macht’s“ dürfen in der Gemeinde Kreßberg die Verkaufsstellen am Sonntag, 30. Juni 2024 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sach-verhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, 29. Januar 2024
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" in Bergbronn und seinen örtlichen Bauvorschriften | 23.02.2024
Der vom Gemeinderat Kreßberg am 20.11.2023 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" in Bergbronn sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan wurden dem Landratsamt aufgrund von § 10 Abs. 2 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.
Das Landratsamt hat mit Erlass vom 06.02.2024 den Bebauungsplan "Interkommunaler
Gewerbepark Bergbronn", sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO,
genehmigt.
Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 24.07.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Bebauungsplan "Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) und Textteil sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB beim Bürgermeisteramt Kreßberg während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist
im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
gez. Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Sitzung des Zweckverbands Interkommunaler Gewerbepark Kreßberg - Fichtenau | 23.02.2024
Die nächste öffentliche Sitzung des Zweckverbands Interkommunaler Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau findet am
Mittwoch, den 28. Februar 2024 um 19:00 Uhr
im Sitzungssaal im Rathaus in Waldtann
(Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg)
statt.
Tagesordnung:
1. Übertragung des Verfahrens der Baulandumlegung auf die Gemeinde Kreßberg
2. Vergabe des Planungsauftrags zum Bau einer Wasserzuleitung vom Wasserturm Wäldershub
3. Sonstiges und Anfragen
gez. Annemarie Mürter-Mayer, Vorsitzende
Haushaltssatzung der Gemeinde Kreßberg für das Haushaltsjahr 2024 | 23.02.2024
Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats am 09.06.2024 | 12.02.2024
1. Am Sonntag, dem 09.06.2024 findet die regelmäßige Wahl des Gemeinderats statt.
In der Gemeinde Kreßberg sind dabei 14 Gemeinderäte auf 5 Jahre zu wählen. Die Zahl der höchstens zulässigen
Bewerber für einen Wahlvorschlag beträgt 28.
2. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl(en) frühestens am Tag nach dieser
Bekanntmachung und spätestens am 28.03.2024 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses
- Bürgermeisteramt , Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg schriftlich einzureichen.
Später eingehende Wahlvorschläge müssen zurückgewiesen werden (§ 18 Abs. 2 KomWO).
2.1 Wahlvorschläge können von Parteien, von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und
von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen eingereicht werden.
Eine Partei oder Wählervereinigung kann für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung
von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
2.2 Zulässige Zahl der Bewerber
2.2.1 Gemeinden mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern und ohne unechte Teilortswahl
Wahlvorschläge für den Gemeinderat dürfen (höchstens) doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
Gemeinderäte zu wählen sind. Näheres s. Nr. 1.
Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen.
2.3 Parteien und mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer
Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet oder in
einer Versammlung der von diesen aus ihrer Mitte gewählten Vertreter ab 20. August 2023 in geheimer
Abstimmung nach dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren wählen und in gleicher Weise deren
Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
Nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen müssen ihre Bewerber in einer Versammlung
der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Anhänger der Wählervereinigung
im Wahlgebiet ab 20. August 2023 in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Anhänger
wählen und in gleicher Weise deren Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag festlegen.
2.3.1 Bewerber in Wahlvorschlägen, die von mehreren Wahlvorschlagsträgern (vgl. 2.1) getragen werden
(sog. gemeinsame Wahlvorschläge), können in getrennten Versammlungen der beteiligten Parteien
und Wählervereinigungen oder in einer gemeinsamen Versammlung gewählt werden. Die Hinweise für
Parteien bzw. Wählervereinigungen gelten entsprechend.
2.4 Wählbar in den Gemeinderat ist, wer am Wahltag Bürger der Gemeinde ist und das 16. Lebensjahr
vollendet hat.
Nicht wählbar sind Bürger,
• die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen;
• die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen;
• Unionsbürger (Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union) sind
außerdem nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer
strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit
nicht besitzen.
2.5 Ein Wahlvorschlag muss enthalten
• den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch diese. Wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,
muss der Wahlvorschlag ein Kennwort enthalten;
• Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung)
der Bewerber;
• bei Unionsbürgern muss ferner die Staatsangehörigkeit angegeben werden.
Zusätzlich können ein im Personalausweis oder Reisepass eingetragener Doktorgrad und ein eingetragener
Ordensname oder Künstlername angegeben werden.
Die Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal
aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen werden.
2.6 Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen
von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr
als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder
seines Stellvertreters.
2.7 Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von den drei
Unterzeichnern der Niederschrift über die Bewerberaufstellung (Versammlungsleiter und zwei Teilnehmer
- vgl. 2.10) persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen.
2.8 Gemeinsame Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen sind von den jeweils zuständigen
Vertretungsberechtigten jeder der beteiligten Gruppierungen nach den für diese geltenden Vorschriften
zu unterzeichnen (vgl. 2.6 und 2.7, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 KomWO).
2.9 Die Wahlvorschläge müssen außerdem unterzeichnet sein
für die Wahl des Gemeinderats von 20 Personen, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigt
sind (Unterstützungsunterschriften)
Dieses Unterschriftenerfordernis gilt nicht für Wahlvorschläge
• von Parteien, die im Landtag oder bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind;
• von mitgliedschaftlich und nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen, die bisher
schon in dem zu wählenden Organ vertreten sind, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit
der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt
der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören.
2.9.1 Die Unterstützungsunterschriften müssen auf amtlichen Formblättern einzeln erbracht werden.
Die Formblätter werden auf Anforderung vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder wenn
der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister - Bürgermeisteramt , Untere
Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg kostenfrei geliefert. Als Formblätter für die Unterstützungsunterschriften
dürfen nur die ausgegebenen amtlichen Vordrucke verwendet werden. Bei der Anforderung
ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der einreichenden Partei oder Wählervereinigung bzw. das
Kennwort der Wählervereinigung anzugeben. Diese Angaben werden von der ausgebenden Stelle im
Kopf der Formblätter vermerkt. Ferner muss die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreteroder
Anhängerversammlung (vgl. 2.3) bestätigt werden.
2.9.2 Die Wahlberechtigten, die den Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt
persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname,
Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung
anzugeben. Unionsbürger als Unterzeichner, die nach § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht
befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, müssen zu dem Formblatt den Nachweis für die
Wahlberechtigung durch eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 i.
V. m. Abs. 3 KomWO erbringen. Sind die Betreffenden aufgrund der Rückkehrregelung nach § 12 Abs.
1 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) wahlberechtigt, müssen sie dabei außerdem erklären, in welchem
Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde dort ihre
Hauptwohnung hatten. Wohnungslose Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde
bzw. Ortschaft haben und einen Wahlvorschlag unterstützen wollen, müssen ihre Wahlberechtigung in
geeigneter Weise nachweisen (§ 3b Abs. 2 KomWO); Nr. 3.3 gilt entsprechend.
2.9.3 Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnen. Hat er mehrere
Wahlvorschläge für eine Wahl unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen für
diese Wahl ungültig (§ 14 Abs. 3 Nr. 4 KomWO).
2.9.4 Wahlvorschläge dürfen erst nach der Aufstellung der Bewerber durch eine Mitglieder-/Vertreter- oder
Anhängerversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig (§ 14 Abs.
3 Nr. 5 KomWO).
2.9.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend auch für gemeinsame Wahlvorschläge.
2.10 Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
• eine Erklärung jedes vorgeschlagenen Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag
zugestimmt hat; die Zustimmungserklärung ist unwiderruflich;
• von einem Unionsbürger als Bewerber eine eidesstattliche Versicherung über seine Staatsangehörigkeit
und Wählbarkeit sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde
seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit;
• Unionsbürger, die aufgrund der Rückkehrregelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 GemO wählbar und
nach den Bestimmungen des § 26 Bundesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit und nicht
in das Melderegister eingetragen sind, müssen in der o. g. eidesstattlichen Versicherung ferner
erklären, in welchem Zeitraum sie vor ihrem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung
aus der Gemeinde dort ihre Hauptwohnung hatten;
• eine Ausfertigung der Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber in einer Mitglieder-/Vertreter-
oder Anhängerversammlung (vgl. 2.3). Die Niederschrift muss Angaben über Ort und
Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter
bzw. Anhänger und das Abstimmungsergebnis enthalten; außerdem muss sich aus der Niederschrift
ergeben, ob Einwendungen gegen das Wahlergebnis erhoben und wie diese von der
Versammlung behandelt worden sind. Der Leiter der Versammlung und zwei wahlberechtigte
Teilnehmer haben die Niederschrift handschriftlich zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber
dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass die
Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge in geheimer Abstimmung durchgeführt
worden sind; bei Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen müssen sie
außerdem an Eides statt versichern, dass dabei die Bestimmungen der Satzung der Partei bzw.
Wählervereinigung eingehalten worden sind;
• die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften (vgl. 2.9), sofern der Wahlvorschlag von
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss; ggf. einschließlich der in Nummer 2.9.2
genannten zusätzlichen Nachweisen;
Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses gilt als Behörde im Sinne von § 156 Strafgesetzbuch;
er ist zur Abnahme der Versicherungen an Eides statt zuständig. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
kann außerdem verlangen, dass ein Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder
Reisepass vorlegt und seine letzte Adresse in seinem Herkunftsmitgliedstaat angibt.
2.11 Im Wahlvorschlag sollen zwei Vertrauensleute mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-
Adressen bezeichnet werden. Sind keine Vertrauensleute benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner
des Wahlvorschlags als Vertrauensleute. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung
nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensleute, jeder für sich, berechtigt,
verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.
2.12 Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über die Bewerberaufstellung, eidesstattliche und
sonstige Erklärungen und Zustimmungserklärungen sind auf Wunsch erhältlich beim Bürgermeisteramt
, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg.
3. Hinweise auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Abs. 2 und 4 und §
3b Abs. 1 KomWO.
3.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung
aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in
die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag noch
nicht drei Monate wieder in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf
Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
3.2 Personen, die ihr Wahlrecht für die Wahl des Kreistags durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung
aus dem Landkreis verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder
in den Landkreis zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden, wenn sie am Wahltag
noch nicht drei Monate wieder im Landkreis wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, ebenfalls
nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Ist die Gemeinde, in der ein Antrag auf
Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird, nicht identisch mit der Gemeinde, von der aus der
Wahlberechtigte seinerzeit den Landkreis verlassen hat oder seine Hauptwohnung verlegt hat, dann ist
dem Antrag eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Wegzugs oder der Verlegung der Hauptwohnung
aus dem Landkreis sowie über das Wahlrecht zu diesem Zeitpunkt beizufügen. Die Bestätigung erteilt
kostenfrei die Gemeinde, aus der der Wahlberechtigte seinerzeit weggezogen ist oder aus der er seine
Hauptwohnung verlegt hat.
3.3 Wahlberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich
aber am Wahltag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde – im Landkreis gewöhnlich aufhalten,
werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Wahlberechtigte
ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis
eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er
nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in der Gemeinde – im Landkreis haben wird. Für die Wahl des Ortschaftsrats setzt dies voraus, dass
die in Satz 1 genannten Personen am Wahltag in der Ortschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3.4 Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen
und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis
eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger
eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO anzuschließen.
3.5 Alle genannten Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis müssen schriftlich gestellt werden und
– ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens
bis zum Sonntag, 19.05.2024 (keine Verlängerung möglich) beim Bürgermeisteramt , Untere
Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg eingehen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt ,
Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg bereit.
Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person
bedienen; § 30 der Kommunalwahlordnung gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern er nicht gleichzeitig
einen Wahlschein beantragt hat.
Kreßberg, 09.02.2024
Bürgermeisteramt
Annemarie Mürter-Mayer, Bürgermeisterin
Öffentliche Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Schreinerei Wolz" in Waldtann | 12.02.2024
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat am 29.01.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a BauGB den Aufstellungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Schreinerei Wolz“ gefasst.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren zur Nachverdichtung von Flächen gem. § 13 a BauGB. Somit kann auf einen Umweltbericht verzichtet werden.
Der Gemeinderat hat am 29.01.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf mit Lageplan, Vorhaben- und Erschließungsplan, Textteil und Begründung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung vom 29.01.2024 gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Schreinerei Wolz“ sollen zusätzliche Bauflächen für den Betrieb geschaffen werden. Neben der Erweiterung der Produktionsflächen soll am Betriebsstandort auch ein zusätzliches Wohnhaus für den Betriebsnachfolger entstehen.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 29.01.2024, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen.
Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst ca. 1,6 ha.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Flurstücke 279, 279/1, 279/2, 297/3 und eine Teilfläche des Flurstückes 283/2.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
im Westen durch die Flurstücke 281, 283/1 und 283/2,
im Norden durch die Flurstücke 281 und 284,
im Osten durch das Flurstücke 276 und 284,
im Süden durch die Flurstücke 283/1 und 522 (Weg).
Der Planbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Folgende umweltbezogene Daten liegen vor:
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung mit Aussagen zu Habitatstrukturen und Auswirkungen der Planung auf schützenswerte Arten (Vögel, Fledermäuse, Zauneidechsen, Tag- und Nachtfalter). Diese wurde der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf beigelegt.
Der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Schreinerei Wolz“ wird vom 12. Februar 2024 bis 13. März 2024, jeweils einschließlich im Bürgermeisteramt Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann, Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Montag, Dienstag und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr öffentlich ausgelegt.
Ebenfalls können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Kreßberg unter https://www.kressberg.de/home/aktuelles/auslegungsunterlagen/ eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Kreßberg, 30. Januar 2024
gez.
Mürter-Mayer, Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg - Fichtenau für das Haushaltsjahr 2024 | 25.01.2024
Öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanes "Fichtenau-Kreßberg, 3. Änderung" der Gemeinden Fichtenau und Kreßberg | 11.01.2024
Der Gemeindeverwaltungsverband Fichtenau-Kreßberg hat am 20.12.2023 in öffentlicher Sitzung
den Entwurf des Flächennutzungsplanes "Fichtenau-Kreßberg, 3. Änderung" gebilligt und
beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der
Flächennutzungsplan mit Begründung vom 20.12.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich
Kreisplanung.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung (16.10. bis 16.11.2023). Die Themen aus den
Stellungnahmen betrafen lediglich Anmerkungen und redaktionell einzuarbeitende Hinweise zu den
neu geplanten Flächen.
In der Begründung zum Flächennutzungsplan ist der Umweltbericht mit umweltbezogenen
Informationen enthalten. Gegenstand der 3. Änderung ist die Neuaufnahme von Sonderbauflächen
zu „Photovoltaik-Freiflächenanlagen, Langer Berg“ bei Krettenbach. Daneben soll die
Sonderbaufläche „Grüne Tankstelle Fichtenau/Dinkelsbühl“ in Neustädtlein neu aufgenommen
werden. Ebenso erfolgt die Ausweisung gewerblicher Bauflächen „Interkommunaler Gewerbepark
Bergbronn“ in Bergbronn sowie „Gewerbegebiet Au, Erweiterung“ in Marktlustenau im
Flächennutzungsplan.
Die neuen Bauflächen werden im Umweltbericht einzeln beschrieben und anhand der Schutzgüter
Mensch, Pflanzen und Tiere, Boden, Fläche, Wasser, Klima und Luft, Landschaft sowie Kultur- und
sonstige Sachgüter analysiert und bewertet. Daneben erfolgen auch Abhandlungen über die
übergeordneten Planungen (Regionalplanung und Bauleitplanung) und zu beachtenden
Schutzvorschriften und Restriktionen als auch eine Bestandsanalyse mit Bewertung und Prognose
der Umweltauswirkungen bei Durchführung sowie Nichtdurchführung der Planung sowie alternative
Planungsmöglichkeiten.
Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst die gesamte Fläche des
Gemeindeverwaltungsverbands.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes wird mit Begründung und Umweltbericht
vom 15.01.2024
bis einschließlich 16.02.2024
im Rathaus der Gemeinden Fichtenau und Kreßberg öffentlich ausgelegt.
Während dieser Auslegungsfrist können bei den Bürgermeisterämtern Fichtenau und Kreßberg,
während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich bei den
Bürgermeisterämtern eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können
bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im
Internet auf der Homepage der Gemeinden Fichtenau und Kreßberg sowie im zentralen
Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
gez. Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Öffentliche Bekanntmachung vom 08.01.2024 über das Nichtbestehen der UVP-Pflicht | 11.01.2024
Flurbereinigung Crailsheim-Westgartshausen
Landkreis Schwäbisch Hall
Das Landratsamt Schwäbisch Hall – Untere Flurbereinigungsbehörde – hat den Bau der
gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch Änderung Nr. 7 des Planes nach § 41
FlurbG in der Flurbereinigung Crailsheim-Westgartshausen für zulässig erklärt.
Sie umfasst im Wesentlichen geringfügige Änderungen / Anpassungen von Grün- und
Schotterwegen an die neue Grundstückseinteilung, die Herstellung eines Pflasterspurweges
auf vorhandener Trasse, die Herstellung von Asphaltwegen auf vorhandenen Schotterwegen
sowie einzelne Auffüllungen / Angleichungen von Böschungen.
Die Vorprüfung nach § 9 in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) hat ergeben, dass die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung hier nicht erforderlich ist.
Von den geplanten Maßnahmen gehen keine erheblichen Beeinträchtigungen aus,
Vermeidungsmaßnahmen wie Bauzeitenbeschränkungen werden beachtet.
Die Öffentlichkeit wird hiervon gemäß § 5 Absatz 2 UVPG unterrichtet. Diese Feststellung ist
nicht selbstständig anfechtbar.
Diese Bekanntmachung kann auch auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation
und Landentwicklung im o.g. Verfahren (www.lgl-bw.de/2808), auf der Internetseite des
Landkreises Schwäbisch Hall (www.lrasha.de) sowie auf dem zentralen Internetportal gemäß
§ 20 UVPG (www.uvp-verbund.de) eingesehen werden.
gez. Held
Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung" in Waldtann | 21.12.2023
Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat am 18.12.2023 in öffentlicher Sitzung die nach § 13a BauGB entwickelte Teilfläche des Bebauungsplanes „Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung“ in der Fassung vom 13.03.2023/ 18.12.2023 als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die nach § 13a BauGB entwickelte Teilfläche des Bebauungsplanes „Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung“ in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung im Bürgermeisteramt Kreßberg, Zimmer 2, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann während der üblichen Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 13.03.2023/ 18.12.2023, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen.
Das geplante Baugebiet hat eine Größe von ca. 1,7 ha und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 541, 541/1, 542, 552, 553, 554 und 555 sowie Teilflächen der Flst. 538 (Graben), 546 (Kirchstraße), 556 und 1077 (Graben).
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214 und 215 BauGB bzw. § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Kreßberg, den 19.12.2023
gez.
Mürter-Mayer,
Bürgermeisterin
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 22.11.2017, zuletzt geändert am 11.09.2023 | 21.12.2023
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) vom 22.11.2017, zuletzt geändert am 11.09.2023
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs.2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 18.12.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 22.11.2017, zuletzt geändert am 11.09.2023, beschlossen:
§ 1
§ 42 Abs. 1 und 2 erhält folgende Neufassung:
§ 42 Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs.3) beträgt je m³ Abwasser: 3,61 Euro
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,33 Euro.
§ 2
Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, 19. Dezember 2023
gez. Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbandes | 14.12.2023
Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbandes findet am
Mittwoch, 20. Dezember 2023
um 18.00 Uhr
im großen Sitzungssaal des Rathauses,
Hauptstraße 2,
74579 Fichtenau-Wildenstein
statt.
Tagesordnung:
1. Bekanntgabe des Protokolls aus der letzten Sitzung
2. Flächennutzungsplan „Fichtenau-Kreßberg, 3. Änderung“
hier: Abwägungs- und Auslegungsbeschluss
3. Verschiedenes
a) Bekanntgaben
b) Anfragen
gez.
Anja Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Aufstellung des vorhabensbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan und der örtlichen Bauvorschriften "Seniorenwohn- und Pflegeheim Kreßberg" in Waldtann | 14.12.2023
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat am 20.11.2023 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Neubau eines Seniorenwohn- und Pflegeheimes in Waldtann einen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften aufzustellen.
Plangebiet
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 03.11.2023, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen. Der Geltungsbereich des Plangebietes umfasst ca. 0,47 ha.
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Flurstücke 289 und 290, Gemarkung Waldtann.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
im Westen durch das Flurstück 292,
im Norden durch das Flurstück 579 (Brühlbach),
im Osten durch das Flurstück 288
im Süden durch das Flurstück 1056/1 (Brühlweg).
Der Planbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit dem Bebauungsplan soll Baurecht für den Neubau eines Seniorenwohn- und Pflegeheimes geschaffen werden.
Kreßberg, 06.12.2023
gez. Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Feststellung des Jahresabschlusses des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau für das Haushaltsjahr 2022 | 14.12.2023
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) vom 22. November 2017, zuletzt geändert am 19. Dezember 2022 | 30.11.2023
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) vom 22. November 2017, zuletzt geändert am 19. Dezember 2022
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs.2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 20.11.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) vom 22.11.2017, zuletzt geändert am 19.12.2022, beschlossen:
§ 1
§ 43 Abs. 1 und 2 erhält folgende Neufassung:
§ 43 Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,38 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,38 €.
§ 2
Diese Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, 21.11.2023
gez. Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Benutzungsordnung für die Benutzung der Turn- und Festhallen in Haselhof, Marktlustenau und Waldtann sowie der Vereinszimmer in Haselhof und Marktlustenau vom 20. November 2023 | 30.11.2023
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Benutzungsordnung
für die Benutzung der Turn- und Festhallen in Haselhof, Marktlustenau und Waldtann sowie der Vereinszimmer in Haselhof und Marktlustenau
vom 20. November 2023
I. Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die Hallen und die Vereinsräume mit allen Nebenräumen sowie sämtlichem Zubehör und Einrichtungsgegenständen.
§ 2
Zweckbestimmung
(1) Die Gemeindehallen stehen vorrangig den ortsansässigen Schulen, Kindergärten und den örtlichen Vereinen zu den in dieser Benutzungsordnung im einzelnen festgelegten Bedingungen zur Verfügung, werden aber auch an sonstige Veranstalter auf Antrag vermietet.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Hallen und der Vereinsräume besteht nicht.
§ 3
Zulassung zur Benutzung und Aufsicht
(1) Die Verwaltung und die Zulassung zur Benutzung der Räume obliegen dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin. Das Hausrecht obliegt dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin bzw. seinen / ihren Beauftragten.
(2) Der Bürgermeister / die Bürgermeisterin kann generell oder im Einzelfall über die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung hinaus weitergehende Bedingungen und Auflagen erteilen, sofern dies im Interesse der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Die Erteilung der Benutzungsgenehmigung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
(3) Die Hallen können während der Schulferien geschlossen werden. Für Schul- und Vereinssport sind die Hallen während der Sommer- und Weihnachtsferien generell geschlossen.
(4) Der Hausmeister / die Hausmeisterin übt die Schlüsselgewalt aus. Das Öffnen und Schließen der Hallen geschieht grundsätzlich durch den / die Hausmeister(in). Falls eine ordnungsgemäße Nutzung jederzeit gewährleistet ist, kann dem Veranstalter für die Dauer der Benutzung der Hallen ein Schlüssel ausgehändigt werden. Den Verantwortlichen der Vereine wird für ihre regelmäßigen Übungsstunden ebenfalls ein Schlüssel überlassen. Dieser darf nur mit Zustimmung der Gemeinde an andere Personen weitergegeben werden.
(5) Die laufende Aufsicht bei allen Veranstaltungen, Übungsabenden usw. wird durch den / die Hausmeister(in) oder von einer vom Bürgermeisteramt hierzu beauftragten Person ausgeübt. Ihren Anordnungen ist jederzeit Folge zu leisten. Der / die Hausmeister(in) oder der / die Beauftragte der Gemeinde ist befugt, Personen, die
a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden oder stören,
b) andere Benutzer belästigen, die Einrichtung beschädigen oder verunreinigen,
c) trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen,
aus den Räumen zu verweisen. Widerstand zieht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.
(6) Die Wartung sämtlicher Anlagen in den Hallen und in den Vereinsräumen ist ausschließlich Aufgabe des Hausmeisters / der Hausmeisterin. Die Heizungs-, Lüftungs- und Lautsprecheranlagen werden ausschließlich durch die Hausmeister bedient. Die übrigen technischen Geräte dürfen nur nach einer besonderen Freigabe durch den / die Hausmeister(in) und nur von fachkundigen Personen bedient werden.
II. Allgemeine Ordnung und Verwaltung
§ 4
Allgemeine Ordnungsvorschriften
(1) Mit dem Antrag auf Überlassung der Halle unterwerfen sich die Benutzer (Veranstalter) den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und allen Anordnungen des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin, des Hausmeisters / der Hausmeisterin bzw. der beauftragten Personen.
(2) Jeder Benutzer ist verpflichtet, die Räume, Einrichtungsgegenstände und Geräte schonend und pfleglich zu behandeln. Der Veranstalter hat die Pflicht, die Räume sowie die Einrichtungsgegenstände dem Hausmeister / der Hausmeisterin in ihrem ursprünglichen Zustand, wie sie übernommen wurden, zu übergeben.
(3) Die Räume werden in dem bestehenden, dem Benutzer bekannten Zustand überlassen. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, falls der Benutzer bei der Übergabe keine Mängel gegenüber dem Hausmeister / der Hausmeisterin oder dem / der Beauftragten des Bürgermeisteramtes geltend macht. Diese Mängel sind schriftlich festzuhalten. Irgendwelche Schäden sind unverzüglich dem Hausmeister / der Hausmeisterin zu melden.
(4) Die Benutzung hat so zu erfolgen, dass die Nachbarschaft nicht mehr als unumgänglich gestört wird. Das Mitbringen von Tieren in die Räume ist grundsätzlich verboten.
(5) In allen Hallen und Vereinszimmern einschließlich sämtlicher Nebenräume ist das Rauchen verboten.
(6) Beginn und Ende einer Veranstaltung richten sich nach den im Benutzungsvertrag festgelegten Zeiten. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass als Schluss der Veranstaltung der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten wird.
§ 5
Besondere Ordnungsvorschriften für den sportlichen Übungsbetrieb
(Schul- und Vereinssport)
(1) Die Hallen stehen im Rahmen des Stundenplanes dem Schulsport zur Verfügung. Die Schule teilt dem Bürgermeisteramt den Stundenplan bzw. dessen Änderungen bezüglich der Benutzung der Hallen unter Nennung des / der jeweils verantwortlichen Lehrers / Lehrerin mit. Außerhalb der Schulsportbelegungszeiten stehen die zur Sportausübung geeigneten Räume der Hallen den Kindergärten und den örtlichen sporttreibenden Vereinen für Übungszwecke im Rahmen eines von der Gemeindeverwaltung aufzustellenden Belegungsplanes zur Verfügung. Zur Aufstellung bzw. Aktualisierung des Belegungsplans teilen auch die Kindergärten und Vereine bzw. sonstigen Benutzer dem Bürgermeisteramt ihre Übungszeiten unter Nennung des / der jeweils verantwortlichen Übungsleiters / Übungsleiterin mit. Änderungen bei den Übungszeiten sind von den Kindergärten und Vereinen jeweils unaufgefordert mit dem Bürgermeisteramt abzustimmen. Der gültige Belegungsplan wird in den Hallen ausgehängt. Ein Rechtsanspruch gegenüber der Gemeinde auf Einhaltung des Belegungsplanes besteht nicht. In Ausnahmefällen kann vom Bürgermeisteramt kurzfristig eine Benutzungsänderung vorgenommen oder genehmigt werden.
(2) Die Übungs- bzw. Abteilungsleiter(innen), beim Sportunterricht die jeweiligen Sportlehrer(innen) oder Erzieher‘(innen), sind für die ordnungsgemäße Benutzung verantwortlich. Insbesondere haben sie darüber zu wachen, dass die Vorschriften dieser Benutzungsordnung von sämtlichen Benutzern eingehalten werden. Sie haben die Hallen als Erste zu betreten und als Letzte zu verlassen. Sie haben die erforderlichen Einträge ins Benutzerbuch vorzunehmen. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Hallen nach Schluss der Übungsstunde ordnungsgemäß abgeschlossen werden und sämtliche Lichter ausgeschaltet werden. Die Vereine benennen schriftlich gegenüber der Gemeinde die jeweiligen verantwortlichen Übungsleiter(innen). Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. Die Übungsleiter(innen) bzw. Lehrer(innen) müssen während der gesamten Übungsdauer anwesend sein. Der jeweilige Verein haftet neben den Übungsleitern / Übungsleiterinnen für die Einhaltung der Bestimmungen.
(3) In den Hallen sind nur diejenigen sportlichen Übungen zugelassen, für welche die Hallen eingerichtet sind. Sämtliche Ballspiele sind widerruflich erlaubt. Die Erlaubnis wird vom Bürgermeister / von der Bürgermeisterin widerrufen, wenn durch das Spiel Schäden oder sonstige Beeinträchtigungen in den Hallen feststellbar oder zu befürchten sind. Bei Zweifelsfragen über die Zulassung einer sportlichen Veranstaltung oder Übung entscheidet der Bürgermeister / die Bürgermeisterin.
(4) In den Hallen dürfen nur Geräte und sonstige Übungsgegenstände verwendet werden, die für den Hallenbetrieb zugelassen sind. Im Zweifelsfalle entscheidet der Hausmeister. Die Hallensportgeräte, auch die Matten und in den Hallen benutzten Bälle, dürfen nicht außerhalb der Hallen benutzt werden; ebenso dürfen Sportgeräte, insbesondere Bälle, die außerhalb der Hallen benutzt wurden bzw. werden, nicht in den Hallen verwendet werden.
(5) Für die beweglichen Sportgeräte dürfen nur die hierfür bestimmten Transportmittel zu deren Aufstellung benutzt werden. Das Schleifen der Geräte auf dem Boden ist verboten. Dasselbe gilt auch für die Turnmatten. Für die Betriebssicherheit und die ordnungsgemäße Befestigung der benutzten Geräte sind die jeweiligen Lehrer(innen), Erzieher(innen) bzw. Übungsleiter(innen) verantwortlich. Nach Gebrauch sind die Übungsgeräte an den zur Aufbewahrung bestimmten Ort wieder ordnungsgemäß zurückzubringen. Die Befestigungsmöglichkeiten für die Geräte sind abzudecken bzw. in eine Stellung zu bringen, in der keine Verletzungsgefahr besteht (außer Reichweite der Sportler).
(6) Die Hallen dürfen beim sportlichen Übungsbetrieb nur in sauberen Sportschuhen betreten werden; das Tragen von Straßenschuhen, Fußballstiefeln usw. in den Hallen ist nicht gestattet. Auch das Tragen von Sportschuhen mit abfärbenden Sohlen ist nicht gestattet.
(7) Die Dusch- und Umkleideräume sowie die Toiletten sind besonders sauber zu halten.
(8) Die Übungszeiten sind pünktlich einzuhalten, damit ein ordnungsgemäßer Ablauf gewährleistet ist. Die letzte Übungsstunde endet spätestens um 22:00 Uhr.
§ 6
Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
(1) Jede beabsichtigte Veranstaltung, die nicht im Rahmen des laufenden Übungsbetriebs in den Hallenbelegungsplan aufgenommen ist, muss beim Bürgermeisteramt mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin angemeldet werden und bedarf dessen Genehmigung. Dies gilt unbeschadet einer evtl. erfolgten Aufnahme der betreffenden Veranstaltung in den jährlichen Veranstaltungskalender. Die mietweise Überlassung der Räume und Einrichtungen bedarf eines schriftlichen Vertrages, dessen Bestandteil diese allgemeinen Bestimmungen sind. Eine Veranstaltung gilt erst dann als genehmigt, wenn dem Veranstalter / der Veranstalterin der schriftliche Vertrag des Bürgermeisteramtes vorliegt. Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. auch eine Gestattung nach § 12 GastG sowie eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen ist. Die entsprechenden Vordrucke sind beim Bürgermeisteramt erhältlich.
(2) Gehen für einen Veranstaltungstag mehrere Anmeldungen ein, so entscheidet grundsätzlich die Reihenfolge der Anmeldung beim Bürgermeisteramt. Anträge von örtlichen Veranstaltern erhalten den Vorzug vor auswärtigen Bewerbern, wenn nicht vorher eine verbindliche Genehmigung anderweitig erteilt wurde.
(3) Das Bürgermeisteramt kann eine bereits erteilte Hallenbenutzungsgenehmigung widerrufen bzw. die Genehmigung versagen, wenn
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Falle der Benutzung den Bestimmungen der Benutzungsordnung zuwider gehandelt wird,
b) nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Kenntnis die Benutzungsgenehmigung nicht ausgesprochen worden wäre, oder
c) unvorhergesehene zwingende Gründe oder Rücksichten auf das öffentliche Wohl dies notwendig erscheinen lassen. Ein Anspruch des Veranstalters / der Veranstalterin oder Dritter gegen die Gemeinde auf Schadenersatz ist in jedem Fall ausgeschlossen. Die Hallen und Vereinszimmer dürfen nur zu dem im Anmeldevordruck beantragten und genehmigten Zweck benutzt werden. Die Gemeinde kann sich in Zweifelsfällen Plakate, Handzettel oder sonstiges Informationsmaterial vorlegen lassen.
(4) Bei Veranstaltungen mit Bestuhlung bzw. Aufbau einer Bühne ist der Auf- und Abbau vom Veranstalter / von der Veranstalterin selbst unter Anleitung durch den Hausmeister / die Hausmeisterin oder der vom Bürgermeisteramt sonst beauftragten Person durchzuführen. Der Zeitpunkt des Auf- und Abbaus ist mit dem / der Hausmeister(in) und den vorausgehenden und nachfolgenden Benutzern der Hallen und Vereinszimmer abzustimmen und hat nach Möglichkeit so zu erfolgen, dass eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des regelmäßigen Übungsbetriebs nicht eintritt. Sofern dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich ist, muss bereits rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung die Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin eingeholt und außerdem ein hiervon betroffener anderer Benutzer informiert werden.
(5) Nach Beendigung der Veranstaltungen sind die Räumlichkeiten dem Hausmeister besenrein zu übergeben. Falls die Küche mitbenutzt wurde, ist diese nicht nur besenrein, sondern vollständig gereinigt zu übergeben. Bei der Veranstaltung angefallener Abfall (Hausmüll) wird vom Veranstalter / der Veranstalterin der Entsorgung zugeführt.
§ 7
Bewirtschaftung
(1) In den Hallen und Vereinszimmern besteht die Möglichkeit der Bewirtschaftung durch Ausgabe von kalten und warmen Speisen sowie Getränken. Bei Bewirtschaftung hat die in die Küchengeräte eingewiesene Person (s. § 8 Abs. 5) über die gesamte Zeit der Küchenbenutzung zugegen zu sein.
(2) Der Veranstalter / die Veranstalterin hat die gesetzlichen Vorschriften zur Führung eines Gaststättenbetriebs sowie die gesundheits- und feuerpolizeilichen Vorschriften zu beachten und im Zusammenhang mit der Überlassung der Räume vom Bürgermeisteramt gestellte Bedingungen und Auflagen einzuhalten sowie die festgesetzten Gebühren fristgerecht zu entrichten.
§ 8
Küchenordnung
(1) Bei der Benutzung der Küche und des Getränkeausschanks ist die notwendige Sorgfalt walten zu lassen.
(2) Für die Küchenbenutzung hat der Veranstalter / die Veranstalterin gegenüber der Gemeindeverwaltung eine Person zu benennen, die für alle Küchenarbeiten und die Reinigung verantwortlich ist. Der Küchenschlüssel wird nur an die verantwortliche Person ausgehändigt.
(3) Für die Übergabe der Küche ist mit dem Hausmeister / der Hausmeisterin oder der vom Bürgermeisteramt hierzu beauftragten Person ein Termin zu vereinbaren.
(4) Beim Übergabetermin wird das Inventar sowie Geschirr an die verantwortliche Person übergeben. Eventuelle Beanstandungen an der Kücheneinrichtung und am Inventar sind bei der Übergabe zu äußern.
(5) Bei der Übergabe wird die verantwortliche Person - bei Bedarf auch weitere Personen - in die Benutzung der Geräte eingewiesen. Die Küchengeräte dürfen nur von eingewiesenen Personen benutzt werden!
(6) Nach Ende der Veranstaltung ist die Küche mit allen Geräten und Ausstattungsgegenständen unverzüglich (= spätestens am nächsten Werktag; falls vorher eine andere Veranstaltung stattfindet, vor dieser Veranstaltung) gründlich und vollständig unter Verwendung der evtl. erforderlichen Spezialpflegemittel zu reinigen. Spritzer an Wänden, Schränken, Dunstabzug ... sind restlos zu entfernen. Der Boden ist nass zu wischen.
(7) Nicht verbrauchte Lebensmittel sind spätestens am folgenden Werktag abzuholen.
Der Kühlschrank ist abzuschalten und die Türe zu öffnen. Die Deckel aller Geräte (Spülmaschine, Fritteuse ...) sind zu öffnen.
(8) Für die Abnahme der Küche ist wiederum mit dem / der Hausmeister(in) oder der beauftragten Person ein Termin zu vereinbaren. Die Küche ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie übernommen wurde, d.h. sie muss so sauber sein, dass sie ohne eine Reinigung durch das Personal der Gemeinde sofort wieder benutzt werden kann. Falls eine Nachreinigung erforderlich ist, wird die dafür benötigte Arbeitszeit dem Veranstalter / der Veranstalterin in Rechnung gestellt.
(9) Das Inventar wird bei der Abnahme überprüft und gezählt. Verlorene oder beschädigte Kücheneinrichtungsgegenstände, Besteck, Geschirr, Gläser werden dem Veranstalter / der Veranstalterin vom Bürgermeisteramt in Rechnung gestellt.
III. Sicherheitsvorschriften
§ 9
Öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Veranstaltungen
(1) Tische und Stühle sind so aufzustellen, dass die Haupt- und Nebengänge vollständig frei bleiben. Der Bestuhlungsplan ist verbindlich und muss beachtet werden.
(2) Der Veranstalter / die Veranstalterin hat dafür zu sorgen, dass vor den Ein- und Ausgängen der Hallen keinerlei Fahrzeuge geparkt werden.
(3) Das Bürgermeisteramt kann den Einsatz von Feuerwachen anordnen. Die Kosten, die dadurch entstehen, trägt der Veranstalter / die Veranstalterin. Das Bürgermeisteramt kann die Feuerwache auch auf Kosten des Veranstalters / der Veranstalterin bestellen.
(4) Bis zur vollständigen Räumung der Halle, die bis spätestens eine Stunde nach Eintritt der Sperrzeit erfolgt sein muss, hat ein verantwortlicher Vertreter des Veranstalters / der Veranstalterin anwesend zu sein,
(5) Die sonstigen sich aus Gesetzen, gemeindlichen Satzungen usw. ergebenden Sicherheitsvorschriften sind vom Veranstalter / von der Veranstalterin zu beachten. Ist er nicht im Besitz solcher Vorschriften, so hat er sich diese zu beschaffen.
(6) Der Veranstalter / die Veranstalterin ist verpflichtet, einen ausreichenden Ordnungsdienst einzurichten. Der Ordnungsdienst kann vom Bürgermeisteramt durch Auflagen bestimmt werden.
(7) Der Veranstalter / die Veranstalterin darf nicht über das zulässige Fassungsvermögen hinaus Personen den Zutritt in die Hallen gewähren.
(8) Der Veranstalter / die Veranstalterin haftet vor und während Veranstaltungen für die Verkehrssicherung der Bereiche vor den Eingängen, die Zugänge sowie für Parkplätze. Ihm / ihr obliegt bei Glätte insbesondere die Streupflicht.
§ 10
Dekorationen, Veränderungen in den Hallen und Vereinszimmern
(1) Dekorationen dürfen nur in Absprache und mit Zustimmung des Hausmeisters / der Hausmeisterin und nur so angebracht werden, dass an den Räumlichkeiten oder deren Einrichtungen keine Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen. Zur Dekoration darf nur schwer entflammbares Material verwendet werden. Das Abbrennen von Fackeln, Pyrotechnik usw. ist verboten. Kerzen dürfen nur ausnahmsweise und nur unter Verwendung von Kerzenhaltern, die eine Beschädigung der Tische usw. ausschließen, verwendet werden.
(2) Die nach außen führenden Türen (Fluchtwege), die Gänge, die Notbeleuchtungen und Feuerlöscheinrichtungen dürfen weder in der Benutzbarkeit beeinträchtigt noch verdeckt werden.
(3) Änderungen aller Art in und an den Räumlichkeiten dürfen nur ausnahmsweise und nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Bürgermeisters / der Bürgermeisterin vorgenommen werden. Soweit Änderungen ausnahmsweise zugelassen werden, ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Etwaige Abweichungen hiervon sind mit dem Bürgermeisteramt zu vereinbaren.
(4) Plakatieren ist an den Außenwänden der Gebäude nicht zulässig; in den Räumlichkeiten nur während der betreffenden Veranstaltung, jedoch nur so, dass keine Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen.
IV. Gewährleistung, Haftung, Zuwiderhandlungen
§ 11
Gewährleistung und Haftung
(1) Die Benutzung der Hallen und der Vereinsräume einschl. der Nebenräume sowie der in den Hallen vorhandenen Geräte und Einrichtungen erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Benutzers. Seitens der Gemeinde erfolgt die Überlassung ohne jegliche Gewährleistung. Der Benutzer ist verpflichtet, in jeder Hinsicht für ausreichenden Versicherungsschutz selbst zu sorgen und diesen nachzuweisen.
(2) Der Benutzer haftet für alle etwaigen Schadensersatzansprüche anlässlich von Übungsstunden und von Veranstaltungen, die gegen ihn oder gegen die Gemeinde geltend gemacht werden. Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist der Benutzer verpflichtet, ihr vollen Ersatz zu leisten.
(3) Für alle Beschädigungen an den Hallen und Vereinsräumen und deren Einrichtungsgegenständen ist vom Veranstalter / von der Veranstalterin voller Ersatz zu leisten. Wird der Schaden nicht sofort ersetzt, sorgt die Gemeinde für die Beseitigung des Schadens oder für eine Neuanschaffung der fehlenden Gegenstände auf Kosten des Schädigers. Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten ist Angelegenheit des Veranstalters / der Veranstalterin. Auf Verlangen der Gemeinde muss zur Abdeckung etwaiger Schadenersatzansprüche eine Kaution gestellt werden.
(4) Für abhanden gekommene oder liegen gebliebene Gegenstände und für die Garderobe übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Dasselbe gilt für vom Veranstalter eingebrachte Gegenstände.
§ 12
Fundsachen
Fundsachen sind beim Hausmeister / bei der Hausmeisterin abzugeben. Diese werden, sofern sich der Verlierer nicht innerhalb einer Woche meldet, beim Bürgermeisteramt abliefert.
§ 13
Abgaben
Für sämtliche aus Anlass einer Veranstaltung etwa zu zahlenden Abgaben hat der Veranstalter / die Veranstalterin in voller Höhe aufzukommen.
§ 14
Zuwiderhandlungen
Einzelpersonen, Vereine oder Veranstalter, die den vorgenannten Bestimmungen zuwiderhandeln oder die Anweisungen des Bürgermeisteramtes, des Hausmeisters / der Hausmeisterin oder einer sonst vom Bürgermeisteramt beauftragten Person nicht befolgen, können durch Beschluss des Gemeinderates zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Hallen und der Vereinszimmer ausgeschlossen werden.
V. Schlussbestimmungen
§ 15
Sonstiges
Dem Hausmeister / der Hausmeisterin sowie den vom Bürgermeisteramt beauftragten Personen und evtl. Feuerwachen ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten während einer Veranstaltung jederzeit und ohne Bezahlung eines Eintrittsgeldes gestattet.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Benutzungsordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft. Sie wurde vom Gemeinderat am 20. November 2023 beschlossen.
(2) Die bis dahin geltende Benutzungsordnung vom 01. März 2002 tritt außer Kraft.
Kreßberg, 20. November 2023
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Bekanntmachung über die Feststellung und Auslegung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 | 30.11.2023
Feststellung des Jahresabschlusses des Gemeindeverwaltungsverbands Fichtenau für das Haushaltsjahr 2022 | 17.11.2023
Sitzung des Zweckverbands Interkommunaler Gewerbepark Kreßberg - Fichtenau | 02.11.2023
Die nächste öffentliche Sitzung des Zweckverbands Interkommunaler Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau findet am
Dienstag, 28.11.2023 um 18:00 Uhr
im Sitzungssaal im Rathaus in Waldtann
(Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg)
statt.
Tagesordnung:
1. Bericht zum aktuellen Stand des Verfahrens
2. Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2022
3. Beschluss des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024
4. Sonstiges und Anfragen
gez. Annemarie Mürter-Mayer, Vorsitzende
Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbandes | 19.10.2023
Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbandes findet am
Mittwoch, 25. Oktober 2023 um 18.00 Uhr
im großen Sitzungssaal des Rathauses, Hauptstraße 2, 74579 Fichtenau-Wildenstein
statt.
Tagesordnung:
1. Bekanntgabe des Protokolls aus der letzten Sitzung
2. Feststellung des Jahresabschlusses 2022 mit Rechenschaftsbericht
3. Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2024
4. Verschiedenes
a) Bekanntgaben
b) Anfragen
gez.
Anja Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Aufstellung des Flächennutzungsplanes und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit "Fichtenau-Kreßberg, 3. Änderung" der Gemeinden Fichtenau und Kreßberg | 05.10.2023
Der Gemeindeverwaltungsverband Fichtenau-Kreßberg hat am 26.11.2018 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Flächennutzungsplanes "Fichtenau-Kreßberg, 3. Änderung" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen sowie den Entwurf gebilligt. Für die Konzeption des Flächennutzungsplanes mit Begründung vom 29.09.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung, wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes umfasst die Gemeindeflächen von Fichtenau und Kreßberg.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes wird mit Begründung
vom: 16.10.2023
bis einschließlich: 16.11.2023
in den Rathäusern der Gemeinden Fichtenau und Kreßberg öffentlich ausgelegt.
Während dieser Auslegungsfrist können bei den Bürgermeisterämtern Fichtenau und Kreßberg während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben.
gez. Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes "Hofwiesen II" in Bergbronn (findet zu einem anderen Zeitpunkt statt) | 26.07.2023
Die Gemeindeverwaltung Kreßberg informiert, dass aufgrund der aktuellen Rechtslage die öffentliche
Auslegung nicht wie geplant stattfinden kann und erstmal verschoben wird.
Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes "Hofwiesen II" in Bergbronn im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB | 13.07.2023
Amtliche Bekanntmachung
Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes
"Hofwiesen II" in Bergbronn
im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 14.01.2019 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes "Hofwiesen II" in Bergbronn einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB beschlossen, sowie am 19.06.2023 in öffentlicher Sitzung die Entwürfe gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften) und Begründung vom 19.06.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13b BauGB abgesehen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan werden mit Textteil und Begründung
vom 04.08.2023
bis einschließlich 04.09.2023
im Rathaus öffentlich ausgelegt.
Während der öffentlichen Auslegung können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden Anregungen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt Kreßberg eingereicht werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kreßberg und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
gez. Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Zweckverbands Gewerbepark Kreßberg - Fichtenau für das Haushaltsjahr 2023 | 17.05.2023
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung | 04.05.2023
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung
vom 10. September 2018
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.04.2023 die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung beschlossen:
§ 1
In Abschnitt IV Grabstätten wird § 14 (Rasengräber), Absatz 1 wie folgt geändert:
(1) Rasengräber sind Wahl- oder Reihengräber in Sonderlage. Es werden Rasengräber für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen als Reihengräber zur Verfügung gestellt. Außerdem werden Rasengräber als Wahlgräber für Erdbestattungen zur Verfügung gestellt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, den 24.04.2023
gez.
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
S a t z u n g zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - vom 20. April 2015, zuletzt geändert am 21. November 2022 | 04.05.2023
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
S a t z u n g zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen
- Bestattungsgebührenordnung -
vom 20. April 2015, zuletzt geändert am 21. November 2022
Aufgrund des §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11, 13, 20 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24. April 2023 folgende Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 - Anpassung der Benutzungsgebühren
§ 4 (Benutzungsgebühren) wird wie folgt geändert:
Für die Leistungen im Bereich des Bestattungswesens werden folgende Gebühren festgesetzt:
1. Bestattungsgebühr je Sterbefall
1.1 mit Leichenhallenbenutzung inkl. Kühlvitrine und Katafalk 590,00 €
1.2 Aussegnung / Bestattung ohne Benutzung einer Leichenzelle 445,00 €
2. Gebühren für die Herstellung (Öffnen und Schließen) eines Grabes
2.1 Einzelgrab für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
sowie Tot- oder Fehlgeburten 460,00 €
2.2 Einzel- und Doppelgräber je Grabstelle (normaltief)
für Personen über 10 Jahre 800,00 €
2.3 Urnenbestattung 350,00 €
2.4 Tieferlegung 950,00 €
2.5 Urnenbestattung Stele 250,00 €
2.6 Für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen
von Leichen, Gebeinen oder Urnen je Stunde 100,00 €
3. Reihengräber (Einzelgräber)
3.1 Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 830,00 €
3.2 Personen über 10 Jahre 1.895,00 €
4. Wahlgräber (Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten)
4.1 Einzelwahlgrab 2.460,00 €
4.2 Doppelwahlgrab 3.900,00 €
4.3 Urnenwahlgrab 920,00 €
4.4 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
4.4.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 4.1 bis 4.3
4.4.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach
dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.
Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
5. Rasengräber inkl. Pflegekostenanteil
5.1 Einzelgrab (Reihengrab, 25 Jahre) 2.700,00 €
5.2 einfachbreites Wahlgrab (auch tiefergelegt, 30 Jahre) 3.070,00 €
5.3 Urnenreihengrab 1.160,00 €
6. Baumgräber inkl. Pflegekostenanteil
6.1 Urnenreihengrab 1.310,00 €
7. Urnenkammer in einer Urnenstele
7.1 Einzelgrab (Reihengrab, 15 Jahre) 950,00 €
7.2 Wahlgrab (für zwei Urnen, 20 Jahre) 1.260,00 €
7.3 Erste Beschriftung Urnenstele 166,00 €
7.4 Zweite Beschriftung Urnenstele 122,00 €
8. Weitere Leistungen
8.1 Benutzung des Leichentransportanhängers 24,00 €
9. Abräumen von Gräbern durch den Bauhof
9.1 Einzelgrab 234,00 €
9.2 Doppelgrab 312,00 €
9.3 Urnengrab 156,00 €
§ 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung zur Änderung der Bestattungsgebührenordnung tritt am 01. Juni 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem Inkrafttreten zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung gegolten haben.
Kreßberg, 25. April 2023
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Erneute Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes "Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" in Bergbronn | 04.05.2023
Amtliche Bekanntmachung
Erneute Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes
"Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" in Bergbronn
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 24.04.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans "Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" in Bergbronn einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diesen nach § 4a Abs. 3 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB erneut öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) und Begründung vom 24.04.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan werden mit Begründung und Textteil
vom 12.05.2023
bis einschließlich 12.06.2023
im Rathaus der Gemeinde Kreßberg öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Themenblöcke wurden dabei angesprochen:
- Erholung:
Angesprochen wurden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktionen.
- Geräuschimmissionen:
Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Emissionskontingente und der Richtigkeit der angenommenen Verkehrszahlen.
- Flächenbedarf/Versiegelung von Flächen:
Infragestellung des tatsächlichen Gewerbeflächenbedarfes.
- Orts- und Landschaftsbild:
Befürchtungen hinsichtlich einer Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund der Größe des Gewerbegebietes im Verhältnis zum Ortsteil Bergbronn.
- Artenschutz:
Die Betrachtung weitere Tierarten, wie z.B. der Feldhase wird gefordert. Es liegt eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor, die von der unteren Naturschutzbehörde anerkannt wurde.
- Lichtimmissionen:
Angesprochen wurden mögliche Lichtimmissionen durch die Beleuchtungen im geplanten Gewerbegebiet.
- Geruchsimmissionen:
Bedenken hinsichtlich möglicher Geruchsbeeinträchtigungen durch die sich ansiedelnden Betriebe.
- Emissionsniederschläge:
Bedenken hinsichtlich von Niederschlägen von Partikeln und angenommener Chemikalien im Abrauch von sich ansiedelnden Betrieben.
- Bodenschutz:
Bedenken hinsichtlich von Bodenbelastung durch auslaufende Flüssigkeiten aus den sich ansiedelnden Betrieben.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen zu diesem Bebauungsplan sind verfügbar:
- Untersuchung zur Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch.
Die wesentlichen Inhalte sind:
In der Eingriffsregelung wurden die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, Boden, Wasser, Fläche, Klima, Luft hinsichtlich ihres Bestandes untersucht und die Auswirkungen des Eingriffs auf diese Schutzgüter ermittelt. Die untersuchten Schutzgüter Mensch sowie Kultur- und Sachgüter sind nicht Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Besondere Auswirkungen hat das Vorhaben auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Um diese zu mindern und auszugleichen werden Maßnahmen zur Minimierung und zum Ausgleich im Bebauungsplan und zum Ausgleich externe Maßnahmen festgesetzt.
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Die wesentlichen Inhalte sind:
In der saP wurde das mögliche Vorkommen von artenschutzrelevante Tiergruppen und konkret das Vorkommen streng geschützter Vogelarten und Fledermäuse untersucht.
Die Feldlerche wurde mit fünf Brutrevieren im erweiterten Untersuchungsraum kartiert. Im geplanten Geltungsbereich befinden sich zwei kartierte Feldlerchenbrutreviere, diese müssen ausgeglichen werden. Angrenzende Feldlerchenreviere liegen außerhalb des Wirkungsbereiches. Eine Goldammer wurde im Wirkungsbereich des geplanten Geltungsbereiches kartiert. Für diese Art müssen Maßnahmen zur Lebensraumschaffung umgesetzt werden.
Die Eignung des Untersuchungsraums als Fledermaushabitat wird insgesamt als gering eingestuft. Die einzige Baumhöhle im Geltungsbereich scheidet aufgrund der geringen Tiefe als Fledermausquartier aus. Die Gesamteignung der Gehölze als Fledermauslebensraum wird als sehr gering eingestuft. Der Untersuchungsraum ist zudem als potenzielles Nahrungs- bzw. Jagdhabitat für alle vorkommenden Fledermäuse von geringer Bedeutung.
- Geräuschimmissionsprognose
Die wesentlichen Inhalte sind:
Um Immissionskonflikte an der nächstgelegenen schutzwürdigen Bebauung außerhalb und innerhalb des Plangebietes zu vermeiden, wurden die Geräuschimmissionen untersucht, die durch die geplanten Gewerbeflächen, den Verkehr auf der L 2218 und durch die Verkehrszunahme des Plangebietes an der nächstgelegenen Wohnbebauung zu erwarten sind.
Zusätzlich wurden in der Geräuschimmissionsprognose für alle Gewerbeflächen im Plangebiet flächenbezogenen Emissionskontingente ermittelt, um quantitative Anforderungen an die Lärmemissionen im Bebauungsplan zu erhalten und spätere Immissionskonflikte zu vermeiden.
Die Gewerbeflächen werden kontingentiert, so dass die Grenzwerte bei den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.
Dem Bebauungsplan ist ein Umweltbericht mit umweltbezogenen Informationen beigefügt. Die wesentlichen Inhalte sind:
- Darstellung der übergeordneten Planungen (Regionalplanung und Bauleitplanung)
- Zu beachtende Schutzvorschriften und Restriktionen
- Bestandsanalyse mit Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung sowie Nichtdurchführung der Planung sowie alternative Planungsmöglichkeiten
- Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter
- Maßnahmenkonzeption zur Kompensation der Umweltauswirkungen.
Während dieser Auslegungsfrist können zu den üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt Kreßberg eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kreßberg und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
gez. Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste zur Schöffenwahl für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 | 04.05.2023
Die vom Gemeinderat am 24.04.2023 beschlossene Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 liegt nach § 36 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom 24. bis 31. Mai 2023 im Rathaus in Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg, Foyer, zu jedermanns Einsicht aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann innerhalb einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden dürften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Kreßberg, 05.05.2023
gez.
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Geflügelpest im Landkreis Schwäbisch Hall ausgebrochen - Virus erstmals in einem Putenbestand nachgewiesen | 20.04.2023
Das Landratsamt Schwäbisch Hall teilt mit, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Subtyp H5N1 in einem Putenmastbetrieb im Landkreis Schwäbisch Hall nachgewiesen wurde.
Die ursprünglich bis zum 11.04.2023 gültige Allgemeinverfügung, mit der enthaltenen Aufstallungspflicht für Geflügel im gesamten Landkreis Schwäbisch Hall, wird aufgrund des jetzigen Seuchengeschehens bis zum 11.05.2023 verlängert.
Aufgrund des Seuchenausbruches in dem Putenbestand muss das Landratsamt Schwäbisch Hall weitere Maßnahmen ergreifen, die ebenfalls per Allgemeinverfügung angeordnet werden.
Bitte informieren Sie sich, was nun konkret für Ihre Geflügelhaltung gilt.
Die Allgemeinverfügungen sind einsehbar unter:
https://www.lrasha.de/de/aktuelles/landkreis-aktuell
Das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Schwäbisch Hall weist ferner auf die seit langem für alle Geflügelhaltungen (ab dem ersten Tier) bestehende Registrierpflicht beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz hin. Geflügelhalter sollten dies gegebenenfalls rasch nachholen, sonst droht ein nicht unerhebliches Bußgeld.
Einziehung von beschränkt öffentlichen Wegen Teilstück des Flst. 1110, Gemarkung Marktlustenau | 27.03.2023
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat in seiner Sitzung vom 13.03.2023 gemäß § 7 des Straßengesetzes die Einziehung eines Teilstückes des beschränkt öffentlichen Weges, Flurstück Nr. 1110, Gemarkung Marktlustenau, beschlossen, nachdem dieser für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden ist.
Diese Fläche hat die Eigenschaft eines beschränkt öffentlichen Weges (Feldweg) verloren und wird mit sofortiger Wirkung eingezogen.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Gemeinde Kreßberg, Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg, erhoben werden.
Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Schwäbisch Hall, Münzstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall (Postanschrift: Postfach 11 04 53, 74507 Schwäbisch Hall) eingelegt wird.
Kreßberg, 24.03.2023
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung" in Waldtann | 27.03.2023
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat am 21.11.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a und § 13b BauGB den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung“ gefasst.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte im beschleunigten Verfahren zur Wiedernutzbarmachung von Flächen gem. § 13 a BauGB und zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen gem. § 13b BauGB. Somit kann auf einen Umweltbericht verzichtet werden.
Der Gemeinderat hat am 13.03.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplanentwurf mit Lageplan, Textteil und Begründung mit spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung vom 13.03.2023 gebilligt und beschlossen, diesen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Mit dem Bebauungsplan „Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung“ soll dringend benötigter Wohnraum im Ortsteil Waldtann durch Umnutzung einer nicht mehr benötigten gewerblichen Baufläche geschaffen werden.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 13.03.2023, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen.
Das geplante Baugebiet hat eine Größe von ca. 1,7 ha und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 541, 542, 552, 553, 554 und 555 sowie Teilflächen der Flst. 538 (Graben), 546 (Kirchstraße), 556 und 1077 (Graben). Der Planbereich ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Folgende umweltbezogene Daten liegen vor:
Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung mit Aussagen zu Habitatstrukturen und Auswirkungen der Planung auf schützenswerte Arten (Vögel, Fledermäuse, Tag- und Nachtfalter). Diese wurde der Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf beigelegt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung“ wird vom 3. April 2023 bis 3. Mai 2023, jeweils einschließlich im Bürgermeisteramt Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann, Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie Montag, Dienstag und Donnerstag von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr öffentlich ausgelegt.
Ebenfalls können die Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Kreßberg unter https://www.kressberg.de/home/aktuelles/auslegungsunterlagen/ eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg-Waldtann abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo) unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Kreßberg, den 14. März 2023
gez.
Mürter-Mayer, Bürgermeisterin
Haushaltssatzung der Gemeinde Kreßberg für das Haushaltsjahr 2023 | 09.03.2023
Öffentliche Auslegung zur Aufhebung des Bebauungsplanes und der Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen "Gewerbegebiet Straßenfeld" in Haselhof | 08.02.2023
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 30.01.2023 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Straßenfeld" in Haselhof einschließlich der Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Maßgebend sind die Satzung und Begründung vom 24.10.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Der Bebauungsplan und die Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu diesem Bebauungsplan werden mit Begründung und Satzung
vom 17.02.2023 bis einschließlich 20.03.2023
im Rathaus öffentlich ausgelegt.
Während der Frühzeitigen Beteiligung sind keine umweltbezogenen Stellungnahmen eingegangen.
Aufgrund der geplanten Aufhebung des rechtsverbindlichen, aber noch nicht vollzogenen, Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Straßenfeld“ wird die Fläche in ihrem derzeitigen Bestand erhalten. Artenschutzrechtliche Veränderungen, veränderte Umweltauswirkungen oder Eingriffen in den Naturhaushalt sind daher nicht zu erwarten. Ein Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 i.V. m. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist deshalb nicht erforderlich.
Während dieser Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kreßberg und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
gez. Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) vom 22. November 2017 | 23.12.2022
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs.2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 19.12.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) vom 22.11.2017 beschlossen:
§ 1
§ 43 Abs. 1 und 2 erhält folgende Neufassung:
§ 43
Verbrauchsgebühren
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,21 €.
(2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter 3,21 €.
§ 2
Diese Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, 20.12.2022
gez. Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Satzung nach § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) | 01.12.2022
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung nach § 8 des Gesetzes
über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 21. November 2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Verkaufsoffener Sonntag im Jahr 2023
Aus Anlass des "Kreßberger Frühlings" dürfen in der Gemeinde Kreßberg die Verkaufsstellen am Sonntag, 16. April 2023in der Zeit von 11:30 Uhr bis 16:30 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kreßberg, 21. November 2022
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sach-verhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreßberg Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS | 01.12.2022
Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.03.1997 zuletzt geändert am 10.09.2001 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) in der Fassung vom 02.03.2010 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 21.11.2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr vom 08.05.2017 beschlossen:
§ 1
Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
§ 7 Umsatzsteuer
Soweit einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, sind die angegebenen Entgelte als Netto-Beträge anzusehen. Die jeweils gesetzlich entstehende Umsatzsteuer ist nicht enthalten und wird im Gebührenbescheid separat ausgewiesen.
§ 2
§ 7 wird zu § 8:
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung gegolten haben.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung - | 01.12.2022
Aufgrund des §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2, 11, 13, 20 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21. November 2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnung- vom 20. April 2015, geändert am 10. September 2018, beschlossen:
§ 1
In § 4 Nummer 6 werden die Beträge angepasst:
6. Urnenkammer in einer Urnenstele
6.3 1. Beschriftung Urnenstele 166,00 €
6.4 2. Beschriftung Urnenstele 122,00 €
§ 2
In § 4 wird Nummer 8 eingefügt:
8. Abräumen von Gräbern durch den Bauhof
8.1 Einzelgrab 200,00 €
8.2 Doppelgrab 300,00 €
8.3 Urnengrab 150,00 €
§ 3
Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
§ 5 Umsatzsteuer
Soweit einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, sind die angegebenen Entgelte als Netto-Beträge anzusehen. Die jeweils gesetzlich entstehende Umsatzsteuer ist nicht enthalten und wird im Gebührenbescheid separat ausgewiesen.
§ 4
§ 5 wird zu § 6:
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung gegolten haben.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) | 01.12.2022
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 21. November 2022 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentlichen Leistungen vom 25. März 2019 beschlossen:
§ 1
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
§ 8 Umsatzsteuer
Soweit einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, sind die angegebenen Entgelte als Netto-Beträge anzusehen. Die jeweils gesetzlich entstehende Umsatzsteuer ist nicht enthalten und wird im Gebührenbescheid separat ausgewiesen.
§ 2
§ 8 wird zu § 9:
§ 9 Schlussvorschriften
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung gegolten haben.
§ 3
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung
Die Nummer 16 „Geschäftsstelle des Gutachterausschusses“ wird aufgehoben.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Satzung zur Änderung der Satzung Gebührenordnung für die Benutzung der Turn- und Festhallen Haselhof, Marktlustenau und Waldtann sowie der Vereinszimmer in Haselhof und Marktlustenau | 01.12.2022
§ 1
In Nummer 1 wird der Buchstabe H) „Auswärtigenzuschlag“ aufgehoben.
§ 2
In Nummer 1 wird der Buchstabe J) „Umsatzsteuer“ aufgehoben
§ 3
In Nummer 2 Buchstabe A) wird folgender Satz gestrichen:
In diesen Beträgen sind die Aufwendungen für Heizung und Reinigung enthalten.
§ 4
In Nummer 2 wird folgender Buchstabe C) eingefügt:
C) Heizungskostenpauschale
Bei Veranstaltungen in der Zeit vom 01.10. - 30.04. eines jeden Jahres wird eine Heizkostenpauschale von 20,00 € pro Tag für jedes Vereinszimmer erhoben. Außerhalb dieses Zeitraumes, wenn die Räumlichkeiten auf Wunsch des Veranstalters beheizt werden.
§ 5
In Nummer 2 wird folgender Buchstabe D) eingefügt:
D) Reinigungspauschale
Für die Reinigung der Vereinszimmer wird eine Pauschale von jeweils 30,00 € erhoben.
§ 6
In Nummer 4 wird folgender Satz gestrichen:
Zu dieser Gebühr kommt ggf. noch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
§ 7
Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:
§ 10 Umsatzsteuer
Soweit einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, sind die angegebenen Entgelte als Netto-Beträge anzusehen. Die jeweils gesetzlich entstehende Umsatzsteuer ist nicht enthalten und wird im Gebührenbescheid separat ausgewiesen.
§ 8
§ 10 wird zu § 11:
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung gegolten haben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Aufstellung des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan "Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung" in Waldtann | 01.12.2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat am 21.11.2022 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 13a und § 13b BauGB den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung“ gefasst.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im beschleunigten Verfahren zur Wiedernutzbarmachung von Flächen gem. § 13 a BauGB und zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen gem. § 13b BauGB. Somit kann auf einen Umweltbericht verzichtet werden.
Mit dem Bebauungsplan „Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung“ soll dringend benötigter Wohnraum im Ortsteil Waldtann durch Umnutzung einer nicht mehr benötigten gewerblichen Baufläche geschaffen werden.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 21.11.2022, gefertigt durch das Büro Stadtlandingenieure, Ellwangen.
Das geplante Baugebiet hat eine Größe von ca. 1,7 ha und umfasst die Flurstücke mit den Nummern 541, 542, 552, 553, 554 und 555 sowie Teilflächen der Flst. 538 (Graben), 546 (Kirchstraße), 556 und 1077 (Graben). Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Bergbronner Feld, 1. Änderung und Erweiterung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a i.V.m. § 13 b BauGB wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Kreßberg, den 22. November 2022
gez.
Mürter-Mayer, Bürgermeisterin
Bekanntmachung über die Feststellung und Auslegung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2021 | 01.12.2022
Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung 2022 des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau | 17.11.2022
Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023 des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau | 17.11.2022
Sitzung des Zweckverbands Interkommunaler Gewerbepark Kreßberg - Fichtenau | 17.11.2022
Die nächste öffentliche Sitzung des Zweckverbands Interkommunaler Gewerbepark Kreßberg – Fichtenau findet am
Mittwoch, 30.11.2022 um 18:00 Uhr
in der Gemeindehalle Waldtann
(Brühlweg 10, 74594 Kreßberg)
statt.
Tagesordnung:
1. Bericht zum Stand des Bebauungsplanverfahrens des Gewerbeparks
2. Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2021
3. Beschluss des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023
4. Sonstiges und Anfragen
gez. Annemarie Mürter-Mayer, Vorsitzende
Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes "Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" in Bergbronn | 03.11.2022
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 24.10.2022 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans "Interkommunaler Gewerbepark Bergbronn" in Bergbronn einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) und Begründung vom 24.10.2022, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan werden mit Begründung und Textteil
vom 15.11.2022
bis einschließlich 15.12.2022
im Rathaus öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Themenblöcke wurden dabei angesprochen:
- Erholung:
Angesprochen wurden die Auswirkungen auf die Erholungsfunktionen.
- Geräuschimmissionen
Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Emissionskontingente und der Richtigkeit der angenommenen Verkehrszahlen.
- Flächenbedarf/Versiegelung von Flächen:
Infragestellung des tatsächlichen Gewerbeflächenbedarfes.
- Orts- und Landschaftsbild:
Befürchtungen hinsichtlich einer Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes aufgrund der Größe des Gewerbegebietes im Verhältnis zum Ortsteil Bergbronn.
- Artenschutz:
Die Betrachtung weitere Tierarten, wie z.B. der Feldhase wird gefordert. Es liegt eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vor, die von der unteren Naturschutzbehörde anerkannt wurde.
- Lichtimmissionen:
Angesprochen wurden mögliche Lichtimmissionen durch die Beleuchtungen im geplanten Gewerbegebiet.
- Geruchsimmissionen:
Bedenken hinsichtlich möglicher Geruchsbeeinträchtigungen durch die sich ansiedelnden Betriebe.
- Emissionsniederschläge:
Bedenken hinsichtlich von Niederschlägen von Partikeln und angenommener Chemikalien im Abrauch von sich ansiedelnden Betrieben.
- Bodenschutz:
Bedenken hinsichtlich von Bodenbelastung durch auslaufende Flüssigkeiten aus den sich ansiedelnden Betrieben.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen zu diesem Bebauungsplan sind verfügbar:
- Untersuchung zur Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch.
Die wesentlichen Inhalte sind:
In der Eingriffsregelung wurden die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, Boden, Wasser, Fläche, Klima, Luft hinsichtlich ihres Bestandes untersucht und die Auswirkungen des Eingriffs auf diese Schutzgüter ermittelt. Die untersuchten Schutzgüter Mensch sowie Kultur- und Sachgüter sind nicht Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Besondere Auswirkungen hat das Vorhaben auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Um diese zu mindern und auszugleichen werden Maßnahmen zur Minimierung und zum Ausgleich im Bebauungsplan und zum Ausgleich externe Maßnahmen festgesetzt.
- Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP)
Die wesentlichen Inhalte sind:
In der saP wurde das mögliche Vorkommen von artenschutzrelevante Tiergruppen und konkret das Vorkommen streng geschützter Vogelarten und Fledermäuse untersucht.
Die Feldlerche wurde mit fünf Brutrevieren im erweiterten Untersuchungsraum kartiert. Im geplanten Geltungsbereich befinden sich zwei kartierte Feldlerchenbrutreviere, diese müssen ausgeglichen werden. Angrenzende Feldlerchenreviere liegen außerhalb des Wirkungsbereiches. Eine Goldammer wurde im Wirkungsbereich des geplanten Geltungsbereiches kartiert. Für diese Art müssen Maßnahmen zur Lebensraumschaffung umgesetzt werden.
Die Eignung des Untersuchungsraums als Fledermaushabitat wird insgesamt als gering eingestuft. Die einzige Baumhöhle im Geltungsbereich scheidet aufgrund der geringen Tiefe als Fledermausquartier aus. Die Gesamteignung der Gehölze als Fledermauslebensraum wird als sehr gering eingestuft. Der Untersuchungsraum ist zudem als potenzielles Nahrungs- bzw. Jagdhabitat für alle vorkommenden Fledermäuse von geringer Bedeutung.
- Geräuschimmissionsprognose
Die wesentlichen Inhalte sind:
Um Immissionskonflikte an der nächstgelegenen schutzwürdigen Bebauung außerhalb und innerhalb des Plangebietes zu vermeiden, wurden die Geräuschimmissionen untersucht, die durch die geplanten Gewerbeflächen, den Verkehr auf der L 2218 und durch die Verkehrszunahme des Plangebietes an der nächstgelegenen Wohnbebauung zu erwarten sind.
Zusätzlich wurden in der Geräuschimmissionsprognose für alle Gewerbeflächen im Plangebiet flächenbezogenen Emissionskontingente ermittelt, um quantitative Anforderungen an die Lärmemissionen im Bebauungsplan zu erhalten und spätere Immissionskonflikte zu vermeiden.
Die Gewerbeflächen werden kontingentiert, so dass die Grenzwerte bei den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.
Dem Bebauungsplan ist ein Umweltbericht mit umweltbezogenen Informationen beigefügt. Die wesentlichen Inhalte sind:
- Darstellung der übergeordneten Planungen (Regionalplanung und Bauleitplanung)
- Zu beachtende Schutzvorschriften und Restriktionen
- Bestandsanalyse mit Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung sowie Nichtdurchführung der Planung sowie alternative Planungsmöglichkeiten
- Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Klima, Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter
- Maßnahmenkonzeption zur Kompensation der Umweltauswirkungen.
Während dieser Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet auf der Homepage der Gemeinde Kreßberg und im zentralen Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.
gez. Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der Corona-Pandemie kann es sein, dass das Rathaus nur eingeschränkt frei zugänglich ist. Bitte informieren Sie sich vorab über die aktuelle Situation und beachten Sie die entsprechenden Hygienevorschriften und vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Aufhebung des Bebauungsplanes und der Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen "Gewerbegebiet Straßenfeld" in Haselhof | 03.11.2022
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 24.10.2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, dass Verfahren für die Aufhebung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Straßenfeld" in Haselhof und die Aufhebung der Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 8 BauGB einzuleiten. Für die Aufhebung des Bebauungsplanes und der Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Maßgebend ist die Begründung und der Satzungstext vom 24.10.2022 gefertigt durch das Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.
Der beabsichtigte Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Ziel und Zweck der Planung ist die Aufhebung des Bebauungsplanes und der Bauordnungsrechtlichen Festsetzungen.
Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit besteht in der Zeit
vom 15.11.2022
bis einschließlich 15.12.2022
im Rathaus während der üblichen Dienststunden.
Während dieser Frist können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht werden.
gez. Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Wichtiger Hinweis:
Aufgrund der Corona-Pandemie kann es sein, dass das Rathaus nur eingeschränkt frei zugänglich ist. Bitte informieren Sie sich vorab über die aktuelle Situation und beachten Sie die entsprechenden Hygienevorschriften und vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.
Feststellung des Jahresabschlusses des Gemeindeverwaltungsverbands Fichtenau für das Haushaltsjahr 2021 | 03.11.2022
Gebührenordnung für die Benutzung der Turn- und Festhallen Haselhof, Marktlustenau und Waldtann sowie der Vereinszimmer in Haselhof und Marktlustenau | 10.03.2022
§ 1
Allgemeines
Zur teilweisen Deckung des der Gemeinde entstehenden Aufwands für die Unterhaltung und Bewirtschaftung (Heizung, Reinigung, Beleuchtung, anteilige Personalkosten usw.) der gemeindeeigenen Turn- und Festhallen sowie der Vereinszimmer werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben. Die Gebühren sind privatrechtliche Entgelte.
§ 2
Gebührenschuldner
Schuldner der Gebühren ist
a) der Veranstalter
b) der Antragsteller
c) der Benutzer.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenhöhe
(1) Benutzung der Hallen
A) Hallenmiete ohne Bewirtschaftung
A.1) Halle Haselhof 160,00 €
A.2) Halle Waldtann 150,00 €
A.3) Halle Marktlustenau (alt) 140,00 €
A.4) Halle Marktlustenau (neu) 180,00 €
B) Hallenmiete mit Bewirtschaftung
B.1) Halle Haselhof 290,00 €
B.2) Halle Waldtann 280,00 €
B.3) Halle Marktlustenau (alt) 260,00 €
B.4) Halle Marktlustenau (neu) 340,00 €
C) Stromkostenersatz
Bei Veranstaltungen in den Hallen sind zusätzlich zur Hallenmiete die entstehenden Stromkosten der Gemeinde zu ersetzen. Der Kostenersatz beläuft sich auf 0,40 € je Kilowattstunde.
D) Heizkostenpauschale
Bei Veranstaltungen in der Zeit vom 01.10. - 30.04. eines jeden Jahres wird eine Heizkostenpauschale von 65,00 € pro Tag für jede Halle erhoben. Außerhalb dieses Zeitraumes, wenn die Räumlichkeiten auf Wunsch des Veranstalters beheizt werden.
E) Reinigungspauschale
Für die Reinigung der Hallen wird eine Pauschale von jeweils 70,00 € erhoben.
F) Miete für mobile Bühne neue Halle Marktlustenau
Für die Nutzung der mobilen Bühne in der neuen Halle Marktlustenau wird eine Miete von 100,00 € erhoben.
G) Hallenmiete für Familienfeiern
Für Familienfeiern erhöhen sich die Gebühren nach Ziffer 1 um 75 %.
H) Auswärtigenzuschlag
Für Veranstaltungen von Firmen und Privatpersonen wird ein Auswärtigenzuschlag in Höhe von 50 %
auf die unter Ziffer 1 A und 1 B aufgeführten Gebühren erhoben.
I) Stundenweise Vermietung
Nicht in Vereinen organisierte Gruppen erhalten die Hallen für sportliche Zwecke zu einem Preis
von 15,- Euro pro Stunde.
J) Umsatzsteuer
Bei der Miete und den Nebenkosten für die Gemeindehalle Waldtann kommt noch die gesetzliche
Umsatzsteuer hinzu.
(2) Benutzung Vereinsräume Haselhof und Marktlustenau
A) Miete für Vereinszimmer
A.1) Vereinszimmer Haselhof ohne Küchenbenutzung 60,00 €
Vereinszimmer Haselhof mit Küchenbenutzung 120,00 €
A.2) Vereinszimmer Marktlustenau ohne Küchenbenutzung 60,00 €
Vereinszimmer Marktlustenau mit Küchenbenutzung 120,00 €
In diesen Beträgen sind die Aufwendungen für Heizung und Reinigung enthalten.
B) Stromkostenersatz
Bei Veranstaltungen mit Bewirtschaftung ist neben der Miete ein Stromkostenersatz zu entrichten. Der Kostenersatz beläuft sich auf 0,40 € je Kilowattstunde.
(3) Einzelfallregelung
Im Einzelfall kann der Bürgermeister eine abweichende Gebühr nach den Ziffern 1 und 2 festsetzen.
(4) Miete für den Trainings- und Übungsbetrieb
Für den Trainings- und Übungsbetrieb in den Hallen wird von den Benutzern eine Miete von 4,00 € pro Stunde erhoben. Aus Vereinfachungsgründen wird diese Miete als Jahresmiete von den Benutzern erhoben. Grundlage für die Gebührenfestsetzung ist das Benutzerbuch der jeweiligen Halle.
Zu dieser Gebühr kommt ggf. noch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.
(5) Brandwache - Bestuhlung, mobile Bühne
a) Brandwache
Wird von der Gemeinde eine Brandwache für erforderlich gehalten, werden pro Mann und Stunde 15,00 € erhoben.
b) Bestuhlung, mobile Bühne
Werden Tische und Stühle oder die mobile Bühne nicht selbst vom Veranstalter aufgestellt, werden als Lohnersatz pro Stunde 45,00 € erhoben.
(6) Kostenersatz für Sachbeschädigungen
Der Gebührenschuldner hat für sämtliche Sachbeschädigungen an beweglichen und unbeweglichen Einrichtungsgegenständen die Wiederbeschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu tragen.
(7) Zeitliche Abgrenzung
Die in den Ziffern 1 und 2 festgelegten Gebühren gelten jeweils für eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die an aufeinander folgenden Tagen stattfinden und den gleichen Veranstalter haben, ermäßigt sich die Gebühr für den zweiten und jeden weiteren Tag um die Hälfte. Bei notwendigen Vorbereitungen/Abbau zu einer Veranstaltung am Vortag oder Tag nach der Veranstaltung wird eine hälftige Grundgebühr aus Ziffer 1 A berechnet.
§ 4
Entstehung, Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht für Veranstaltungen mit deren Genehmigung, im Übrigen mit dem Betreten der Räume.
(2) Die Gebühren sind innerhalb einer Woche nach Rechnungserteilung zur Zahlung fällig.
Die Gemeinde ist berechtigt, eine Vorausleistung in Höhe der voraussichtlichen Gebühren sowie eine Sicherheitsleistung zu verlangen, die spätestens eine Woche vor der Veranstaltung zur Zahlung fällig sind.
§ 5
Gebührenbefreiung
Keine Gebühren werden erhoben für
Singstunden, Bastelabende, Vorträge usw. in den Vereinszimmern
eines eingetragenen oder anerkannten örtlichen Vereins. Das Gleiche gilt auch für allgemeine Veranstaltungen der Volksbildung (VHS), Blutspendetermine und ähnliche Veranstaltungen, die aufgrund ihres Charakters vorwiegend im Interesse der Gemeinde durchgeführt werden.
Ortsansässige Vereine erhalten pro Jahr für eine Kinder- oder Jugendveranstaltung die Grundmiete vollständig erlassen.
In Zweifelsfällen entscheidet über eine Gebührenbefreiung der Bürgermeister.
§ 6
Ausfall angemeldeter Veranstaltungen
Wenn eine verbindlich zugesagte Veranstaltung ausfällt, wird die Grundgebühr in Höhe des hälftigen Betrages, die Nebengebühren in Höhe der schon angefallenen Kosten erhoben. Von der Erhebung kann abgesehen werden, wenn der Veranstalter oder Antragsteller den Ausfall nicht zu vertreten hat und der Gemeindeverwaltung rechtzeitig (mindestens 3 Wochen vor dem Veranstaltungstermin) Mitteilung gemacht wurde oder die Räumlichkeiten noch für andere Veranstaltungen vergeben werden konnten.
§ 7
Programmvorlage
Der Gemeindeverwaltung ist bei der Antragstellung auf Verlangen ein Veranstaltungsprogramm vorzulegen.
§ 8
Auskunftspflicht
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgetreu und vollständig zu machen.
§ 9
Benutzungsordnung
Nähere Einzelheiten über die Benutzung der Hallen und Vereinsräume sind in der Benutzungsordnung vom
28. Januar 2002 enthalten.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie wurde vom Gemeinderat am 28. Februar 2022 beschlossen.
(2) Die bis dahin geltende Gebührenordnung vom 01. Juli 2015 tritt außer Kraft.
Kreßberg, 28.02.2022
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Haushaltssatzung der Gemeinde Kreßberg für das Haushaltsjahr 2022 | 10.03.2022
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 31.01.2022 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 10.465.900
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 10.638.680
1.3 Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von -172.780
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von -172.780
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 9.567.730
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 8.748.420
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von 819.310
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 4.207.900
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 7.892.100
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -3.684.200
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von -2.864.890
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 3.000.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 260.000
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 2.740.000
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -124.890
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitions-förderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
3.000.000 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs-maßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf
5.841.000 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 750.000 EUR
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 430 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 400 v.H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H.
der Steuermessbeträge.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt
Kreßberg, 01. Februar 2022
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 mit Erlass vom 24.02.2022, Az.: L1.2-092.411, bestätigt und die vorgesehene Kreditaufnahme und den genehmigungspflichtigen Anteil der Verpflichtungsermächtigungen genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 in der Zeit vom
Montag, 14. März 2022 bis Dienstag, 22. März 2022
während der üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Kreßberg im Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg im Zimmer 7 öffentlich zur Einsicht ausliegt.
Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung (FwS) der Freiwilligen Feuerwehr Kreßberg vom 6. April 1990, zuletzt geändert am 16.12.2013 | 10.02.2022
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3, 18 a) des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 31.01.2022 folgende Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung vom 06. April 1990 beschlossen:
§ 1
§ 7 (Jugendabteilung) erhält folgenden Wortlaut:
(1) Die Jugendabteilung der Feuerwehr führt den Namen "Jugendfeuerwehr Kreßberg mit integrierter Kindergruppe". Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendgruppen, die auf Beschluss des Feuerwehrausschusses bei den aktiven Abteilungen gebildet werden.
(2) In die Jugendfeuerwehr mitintegrierter Kindergruppe können Personen zwischen dem vollendeten 8. Lebensjahr und dem vollendeten 18. Lebensjahr als Anwärter aufgenommen werden, wenn sie dafür geeignet sind. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsausschuss.
§2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für
Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird
nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines
Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht
worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, 31.01.2022
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) | 22.12.2021
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)
Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs.2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 20.12.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 22.11.2017, zuletzt geändert am 21.09.2020, beschlossen:
§ 1
§ 42 Abs. 1 und 2 erhält folgende Neufassung:
§ 42 Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs.3) beträgt
je m³ Abwasser: 3,05 Euro
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a)
beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,28 Euro.
§ 2
Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, 20. Dezember 2021
gez. Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Sitzung des Zweckverbands Interkommunaler Gewerbepark Kreßberg - Fichtenau | 16.12.2021
Die nächste öffentliche Sitzung des Zweckverbands Interkommunaler Gewerbepark Kreßberg- Fichtenau findet am
Mittwoch, den 22. Dezember 2021 um 18:00 Uhr
in der Gemeindehalle in Waldtann
(Brühlweg 10, 74594 Kreßberg)
statt.
Tagesordnung:
1. Bericht zum Stand des Bebauungsplanverfahrens des Gewerbeparks
2. Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020
3. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2020
4. Beschluss des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022
5. Sonstiges und Anfragen
Im Anschluss daran findet eine nichtöffentliche Sitzung statt.
gez. Annemarie Mürter-Mayer, Vorsitzende
Ein 3G-Nachweis ist erforderlich!
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 | 23.09.2021
Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020
Mit seinem Grundsatzbeschluss vom 06. November 2017 hat der Gemeinderat Kreßberg die Einführung des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) zum 1. Januar 2020 beschlossen.
Nach den landesrechtlichen Bestimmungen haben sämtliche Kommunen in Baden-Württemberg spätestens ab dem Haushaltsjahr 2020 die neuen Regelungen anzuwenden. Zentrales Kernstück im Umstellungsprozess ist dabei die Erstellung einer Eröffnungsbilanz, die erstmals vollumfänglich das gesamte Vermögen der Gemeinde darstellt. Hierfür mussten zunächst sämtliche Straßen, Brücken, Grundstücke, Gebäude, Sportanlagen, Spielplätze, Maschinen, Fahrzeuge, Büroeinrichtungen, Vorräte usw. erfasst und anschließend einzeln mit dem Wert zum Bilanzstichtag bewertet werden.
Die Arbeiten für die Eröffnungsbilanz konnten nun abgeschlossen werden; demnach beläuft sich die Bilanzsumme der Gemeinde Kreßberg zum 1. Januar 2020 auf insgesamt 50.955.164,19 Euro.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13. September 2021 die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2020 gemäß den Vorgaben der Gemeindeordnung sowie der Gemeindehaushaltsverordnung formell festgestellt.
Feststellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2020:
siehe unten
Öffentliche Auslegung der Eröffnungsbilanz
Die Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2020 liegt in der Zeit von Montag, 27. September 2021 bis einschl. Dienstag, 05. Oktober 2021 gemäß § 95 b der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 in der Gemeindeverwaltung Kreßberg, Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, Zimmer Nr. 7 während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht aus.
Kreßberg, den 14. September 2021
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 | 25.08.2021
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Kreßberg wird in der Zeit vom 6. September 2021 bis 10. September 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro / Einwohnermeldeamt (Zimmer Nr. 1) der Gemeindeverwaltung Kreßberg, Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg (barrierefrei) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. September 2021 bis zum 10. September 2021, spätestens am 10. September 2021 bis 12:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde Kreßberg, 74594 Kreßberg, Untere Hirtenstraße 34 Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eineWahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 268 Schwäbisch Hall - Hohenlohe]
· durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk)dieses Wahlkreises
oder
· durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 5. September 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10. September 2021) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr,gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
· einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
· einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
· einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
· ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Kreßberg, 27.08.2021
Annemarie Mürter-Mayer
Bürgermeisterin
Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Rosenbühl II" in Marktlustenau und seinen örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB | 25.03.2021
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 15.03.2021 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan
"Rosenbühl II" in Marktlustenau sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem
Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung
sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 15.03.2021, gefertigt vom Landratsamt,
Fachbereich Kreisplanung.
Der Bebauungsplan "Rosenbühl II" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem
Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich
Begründung und Textteil beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und
über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,
deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4
BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der
Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß
§ 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der
Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung
dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als
von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist
im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
gez. Fischer
Bürgermeister
Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl | 10.02.2021
Gemeinde
Kreßberg
Landkreis
Schwäbisch Hall
Wahlbekanntmachung
1. Am 14. März 2021 findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende drei Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk Abgrenzung das Wahlbezirks Lage des Wahlraums
001-01 Waldtann Ehemalige Gemeinde Waldtann:
Waldtann, Asbach, Bergbronn, Mistlau, Neuhaus, Rötsweiler, Ruppersbach, Stegenhof, Sixenhof, Vehlenberg
Gemeindehalle Waldtann, Brühlweg 10,74594 Kreßberg
002-02 Haselhof Ehem. Gemeinden Mariäkappel und Leukershausen:
Mariäkappel, Hohenberg, Rudolfsberg, Schwarzenhorb, Wüstenau, Leukershausen, Bergertshofen, Haselhof, Selgenstadt, Vötschenhof, Waidmannsberg
Kinderhaus Haselhof, Ruhefeld 37,74594 Kreßberg
003-03
Marktlustenau Ehemalige Gemeinde Marktlustenau: Marktlustenau, Bräunersberg, Gaisbühl, Halden, Hohenkreßberg, Ober- und Unterstelzhausen, Riegelbach, Rotmühle, Schönmühle, Schönbronn, Tempelhof
Kreßberghalle Marktlustenau, In den Weidengärten 3,74594 Kreßberg
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2021 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
Die Wahlräume sind barrierefrei.
X Der Briefwahlvorstand/Die Briefwahlvorstände tritt/treten zusammen
um 16:00 in der Kreßberghalle Marktlustenau, neue Halle
3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn er/sie einen Wahlschein hat (siehe Nr. 4).
Die Wähler/Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen und die Wahlbenachrichtigung abzugeben.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen des Bewerbers und ggf. des Ersatz-bewerbers der zugelassenen Wahlvorschläge im Wahlkreis. Wahlvorschlägen von Parteien wird zudem der Name der Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, beigefügt. Rechts von dem Namen des jeweiligen Wahlvorschlags ist ein Kreis für die Kennzeichnung des Stimmzettels aufgebracht.
Jeder Wähler/Jede Wählerin hat eine Stimme. Er/Sie gibt seine/ihre Stimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem Stimmzettel in einen der hinter den Wahlvorschlägen befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, für welchen Wahlvorschlag er/sie sich entscheiden will.
Der Stimmzettel muss vom Wähler/von der Wählerin in einer Wahlkabine des Wahlraums gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine/ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabein einem beliebigen Wahlbezirkdieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen blauen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers/der Wählerin hinweisenden Zusatz enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder sonstigen Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.
6. Jede/jeder Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Abs. 3 des Landtags-wahlgesetzes).
Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten/von der Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Abs. 4 Landtagswahlgesetz). Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des/der Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
7. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Kreßberg, 12.02.2021
Bürgermeisteramt
gez.
Robert Fischer
Bürgermeister
Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbandes | 10.02.2021
Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbandes findet am
Mittwoch, 24. Februar 2021 um 18.00 Uhr
in der Gemeindehalle Waldtann, Brühlweg 10, 74594 Kreßberg
statt.
Tagesordnung:
1. Bekanntgabe des Protokolls aus der letzten Sitzung
2. Haushaltsplan 2021
3. Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergie
Fichtenau-Kreßberg, 1. Änderung"
hier: Abwägung und Feststellungsbeschluss
4. Wahl des stellvertretenden Verbandsvorsitzenden
5. Verschiedenes
a) Bekanntgaben
b) Anfragen
gez.
Anja Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Haushaltssatzung der Gemeinde Kreßberg für das Haushaltsjahr 2021 | 28.01.2021
Haushaltssatzung der Gemeinde Kreßberg für das Haushaltsjahr 2021
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.12.2020 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 8.475.200
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 11.017.370
1.3 Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von -2.542.170
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von -2.542.170
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 7.666.490
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 9.425.750
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von -1.759.260
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 2.963.500
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 6.078.000
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -3.114.500
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von -4.873.760
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 4.800.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 280.000
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 4.520.000
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -353.760
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Ablösung von
inneren Darlehen aus Mitteln, die für Rückstellungen für die Stilllegung
und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden,
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 4.800.000 EUR
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen
von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 8.125.000 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 750.000 EUR
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 430 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 400 v.H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H.
der Steuermessbeträge.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Kreßberg, 25. Januar 2021
Robert Fischer
Bürgermeister
Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 mit Erlass vom 18.01.2021, Az.: L1.2-092.411, bestätigt und die vorgesehene Kreditaufnahme und den genehmigungspflichtigen Anteil der Verpflichtungsermächtigungen genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 81 der Gemeindeordnung unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 in der Zeit vom
Montag, dem 01. Februar 2021 bis Dienstag, dem 09. Februar 2021
(nicht am Samstag und Sonntag) je einschließlich auf dem Rathaus in Kreßberg-Waldtann, während der üblichen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt ist.
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021 | 28.01.2021
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14. März 2021
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Kreßberg wird in der Zeit vom 22. Februar bis 26. Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg, Zimmer Nr. 1 für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist (vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl), spätestens am 26. Februar 2021 bis 12:00 Uhr im Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg, Zimmer Nr. 1 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens am 21. Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 22 Schwäbisch Hall durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Landeswahlordnung (bis zum 21. Februar 2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 12. März 2021, 18:00 Uhr im Rathaus Waldtann, Untere Hirtenstraße 34, 74594 Kreßberg, Zimmer Nr. 1 schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2. einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3. einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Ort, Datum
Kreßberg, 29. Januar 2021
Bürgermeisteramt
Robert Fischer
Bürgermeister
Unterschrift, Amtsbezeichnung
Aufstellung des Bebauungsplanes "Obere Schanze II" in Mariäkappel | 17.12.2020
Öffentliche Bekanntmachung
Aufstellung des Bebauungsplanes
„Obere Schanze II“ in Mariäkappel
Der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg hat am 14.12.2020 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes „Obere Schanze II“, Mariäkappel, beschlossen.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
Ziel und Zweck der Planung ist es, die Voraussetzungen für eine Wohnbebauung in dem Gebiet zu schaffen.
Kreßberg, 18.12.2020
Robert Fischer
Bürgermeister
Satzung zur Änderung der Hauptsatzung | 17.12.2020
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung zur Änderung
der Hauptsatzung
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 14. Dezember 2020 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 19. März 2001 beschlossen:
§ 1
In Abschnitt II wird nach § 3 eingefügt:
§ 3 a) Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und die Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37 a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
Für Sitzungen von beratenden oder beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats gelten diese Regelungen entsprechend.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, 14. Dezember 2020
Robert Fischer
Bürgermeister
Inkrafttreten der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Brunnenhäusle" in Waldtann | 10.12.2020
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 30.11.2020 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Brunnenhäusle" in Waldtann nach § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 30.11.2020, gefertigt durch das Büro stadtlandingenieure, Ellwangen.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Brunnenhäusle" tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft
(§ 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Kreßberg während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens-und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß
§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
gez. Fischer
Bürgermeister
Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Kreßberg | 10.12.2020
Die Gemeinde Kreßberg erlässt aufgrund § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz für die Gemeinde Kreßberg folgende
Allgemeinverfügung
1. Folgende Allgemeinverfügungen werden aufgehoben:
-Allgemeinverfügung über die häusliche Absonderung und weitere Maßnahmen von infizierten und ansteckungsverdächtigen Personen (Kontaktpersonen) mit dem Corona-Virus vom 23.03.20
-Allgemeinverfügung für Alten- und Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste, Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX, Anbieter von sozialpsychiatrischen Diensten vom 03.04.20
-Allgemeinverfügung für Krankenhäuser, Arztpraxen, Physiotherapie-, Logopädie-, Ergotherapiepraxen, der medizinischen Fußpflege, Hebammen sowie Psychotherapeuten vom 03.04.20
2. Die Allgemeinverfügung tritt einen Tag nach Bekanntmachung in Kraft.
Begründung der Allgemeinverfügung
Das Landratsamt hatte zu Beginn der Coronapandemie o.g. Allgemeinverfügungen aufgrund Gefahr im Verzug gem. § 16 Abs. 7 Satz 1 IfSG erlassen, da nicht mehr gewährleistet war, dass Betroffene rechtzeitig über den Erlass von Einzelanordnungen in Quarantäne gesetzt wurden. Die Allgemeinverfügungen wurden seitens der Gemeinde Kreßberg nicht aufgehoben, so dass sie gem. § 16 Abs.7 Satz 4 IfSG als von der Gemeinde Kreßberg erlassen gelten.
Das Land Baden-Württemberg hat mit der CoronaVO Absonderung seit 28.11.20 geregelt, welcher Personenkreis für wie lange in Quarantäne verbleibt. Die Allgemeinverfügungen entsprechen nicht mehr den nun geltenden Vorschriften.
Sie sind daher aufzuheben.
Es gelten nun ausschließlich die Regelungen der CoronaVO Absonderung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Kreßberg erhoben werden.
gez.
Robert Fischer, Bürgermeister
Schwäbisch Hall, den 01.12.20
Inkrafttreten der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Rudolfsberg 2019" in Rudolfsberg und ihrer örtlichen Bauvorschriften | 28.10.2020
Der Gemeinderat Kreßberg hat am 19.10.2020 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und
Ergänzungssatzung "Rudolfsberg 2019" in Rudolfsberg sowie die Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften zu dieser Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen und Begründung sowie die Satzung
über die örtlichen Bauvorschriften vom 27.07.2020, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich
Kreisplanung.
Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Rudolfsberg 2019" sowie die Satzung über die
örtlichen Bauvorschriften tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 34 Abs. 6 BauGB i. V. m. § 10
Abs. 3 BauGB).
Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie die Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften einschließlich Begründung beim Bürgermeisteramt der Gemeinde Kreßberg
während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen
ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird
hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrensund
Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß
§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der
Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung
dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung
begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig
zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die
Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Geltungsbereich der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung sowie die Satzung über die
örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
gez. Robert Fischer
Bürgermeister
Erstreckungssatzung auf das Gebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen | 15.10.2020
Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) vom 24. Juli 2000 in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit § 26 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974 in der jeweils gültigen Fassung sowie in Verbindung mit § 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 15. Juni 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erstreckung
(1) Die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den gemeinsamen Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)“ bei der Großen Kreisstadt Crailsheim in ihrer jeweils gültigen Fassung erstreckt sich auf das Stadt-/Gemeindegebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen.
(2) Für Tätigkeiten des gemeinsamen Gutachterausschusses bei der Großen Kreisstadt Crailsheim erstreckt sich die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung)“ der Großen Kreisstadt Crailsheim in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Stadt-/ Gemeindegebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen. Aus dem „Gebührenverzeichnis für öffentliche Leistungen der Großen Kreisstadt Crailsheim erstrecken sich jedoch nur Gebührenerhebungen die den Gutachterausschuss betreffen in ihrer jeweils gültigen Fassung auf das Stadt-/Gemeindegebiet der Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen, soweit sie die Tätigkeit des gemeinsamen Gutachterausschusses betreffen.
§ 2
Inkrafttreten und Gültigkeit
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in den jeweiligen Amtsblättern der o. g. beteiligten Städte und Gemeinden in Kraft. Erfolgt die Bekanntmachung an unterschiedlichen Tagen, gilt der auf die späteste Bekanntmachung folgende Tag.
Kreßberg, den 13. Oktober 2020
Robert Fischer
Bürgermeister
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 - 197 BauGB (Bildung und Erfüllung der Aufgaben eines Gemeinsamen Gutachterausschusses) von den Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßber | 01.10.2020
Vorbemerkung
Die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach, Wallhausen und die Große Kreisstadt Crailsheim schließen zur Bildung eines Gemeinsamen Gutachterausschusses aufgrund § 1 Absatz 1 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) Baden-Württemberg in der Fassung vom 11.12.1989, zuletzt geändert am 26.09.2017, nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (§§ 1, 25 GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974, zuletzt geändert am 15.12.2015, folgende Vereinbarung:
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Stadt Crailsheim (zuständige Stelle) erfüllt für die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen (im folgenden Mitgliedsgemeinden genannt), die nachfolgend aufgeführten Aufgaben des Gutachterausschusses i.S.d.
§ 193 BauGB.
1. Die automatisierte Einrichtung, Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung.
2. die Vorbereitung und Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten, insbesondere
- Zinssätze für verschiedene Grundstücksarten
- Sachwertfaktoren
- Umrechnungskoeffizienten
- Vergleichsfaktoren
3. Die Erstellung von Verkehrswertgutachten für unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Rechte an Grundstücken.
4. Die Erstellung von Marktberichten und Statistiken.
(2) Der Gemeinsame Gutachterausschuss trägt die Bezeichnung
,,Gutachterausschuss Altkreis Crailsheim"
(3) Die Stadt Crailsheim kann im Gebiet der Mitgliedsgemeinden dieser Vereinbarung alle zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Die Gemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen undbenachbart sind (§ 1 Absatz 1 Satz 2 GuAVO). Die Erweiterung bedarf der Zustimmung aller bisherigen Mitglieder.
§ 2
Einrichtung und Sitz der Geschäftsstelle
(1) Für die Tätigkeit des Gemeinsamen Gutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle mit einer Personalausstattung von maximal 4,5 Stellen eingerichtet. Eine Erhöhung dieser Personalausstattung bedarf der Zustimmung aller Vertragsparteien. Die Geschäftsstelle wird zunächst mit 3 Stellen starten und die tatsächliche Besetzung gemäß den tatsächlichen Bedürfnissen anpassen.
(2) Der Sitz der Geschäftsstelle befindet sich in den Diensträumen der Stadt Crailsheim.
§ 3
Gutachterbestellung
(1) Jede Vertragspartei kann folgende Anzahl an Gutachterinnen/Gutachter in den Gemeinsamen Gutachterausschuss entsenden:
• Gemeinde Blaufelden: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Gemeinde Fichtenau: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Gemeinde Frankenhardt: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Gemeinde Gerabronn: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Stadt Kirchberg: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Gemeinde Kreßberg: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Stadt Langenburg: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Gemeinde Rot am See: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Gemeinde Satteldorf: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Stadt Schrozberg: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Gemeinde Stimpfach: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Gemeinde Wallhausen: 3 Gutachterinnen/Gutachter
• Stadt Crailsheim: 11 Gutachterinnen/Gutachter
(2) Die Leitung der Geschäftsstelle wird von der jeweiligen Leitung der unteren Baurechtshörde wahrgenommen.
(3) Die/Der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende und die Gutachterinnen/Gutachter werden vom Gemeinderat der Stadt Crailsheim bestellt.
(4) Das Vorschlagsrecht für den als ehrenamtlichen Gutachter zu bestellenden Vertreter des Finanzamtes und dessen Stellvertreters obliegt der zuständigen Finanzbehörde (§ 2 Absatz 2 GuAVO).
§ 4
Gebührensatzung
(1) Die Gebührensatzung des Gemeinsamen Gutachterausschusses wird nach Anhörung der Mitgliedsgemeinden vom Gemeinderat der Stadt Crailsheim beschlossen. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Stadt Crailsheim das Recht aus Absatz 1 durch Erlass einer Erstreckungssatzung auf die Gemeindegebiete der Mitgliedsgemeinden wahrnimmt.
(2) Die Städte/Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Gerabronn, Kirchberg, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Schrozberg, Wallhausen verpflichten sich, ihre jeweiligen Gebührensatzungen bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung aufzuheben.
§ 5
Finanzierung
(1) Die Stadt Crailsheim erbringt die vereinbarten Leistungen durch eigenes Personal.
(2) Die Kostenerstattung wird wie folgt geregelt:
1. Von den bei der Stadt Crailsheim für die vereinbarten Leistungen anfallenden Kosten (insbesondere Personalkosten, Gutachterentschädigungen, Lizenzgebühren, Sachkosten etc) werden die eingehenden Gebühren und sonstigen Einnahmen in Abzug gebracht. Die Sachkosten (Kosten eines Arbeitsplatzes) bemessen sich nach der Höhe der vom Finanz- und Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg, in der jeweils gültigen Fassung der Verwaltungsvorschrift über die Berücksichtigung der Verwaltungskosten (VwV-Kostenfestlegung) ermittelten Kosten.
2. Eine volle Kostendeckung wird angestrebt.
Die Gebührenordnungen sind entsprechend anzupassen.
3. Der Fehlbetrag wird dann auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen aufgeteilt. Es gelten die vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg gemäß § 143 GemO ermittelten Zahlen zum Stichtag 30.06. eines jeden Jahres.
4. Abrechnungszeitraum ist jeweils das Kalenderjahr. Die Abrechnungen werden von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erstellt und den Mitgliedsgemeinden übersandt. Der jeweilige Kostenerstattungsbetrag wird den Mitgliedsgemeinden in Rechnung gestellt und wird nach Anforderung innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.
§ 6
Bereitstellung von Unterlagen
Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden durch die Mitgliedsgemeinden alle für das Führen der Kaufpreissammlung erforderlichen Daten kostenfrei überlassen. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist berechtigt und hat Vollmacht von den Mitgliedsgemeinden in deren Namen notwendige Daten (z.B. GEO-Daten, Grundbuchdaten, Daten aus Bauakten etc.) zur Aufgabenerfüllung auch bei Dritten einzuholen.
§ 7
Verschwiegenheit, Datengeheimnis
Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist es nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie des Landesdatenschutzgesetzes untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu machen. Bedient sich die Geschäftsstelle dritter Personen als Erfüllungsgehilfen, werden diese von der Geschäftsstelle schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet.
§ 8
Dauer der Vereinbarung, Kündigung
(1) Der Vertrag wird auf unbefristete Dauer geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der Amtsperiode des Gutachterausschusses schriftlich kündigen
(3) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 9
Schlussbestimmungen
(1) Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(2) Die Vereinbarung ist nach Genehmigung von allen Vertragsparteien öffentlich bekannt zu machen.
(3) Die Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung rechtwirksam.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung hat entsprechend den jeweiligen Bekanntmachungssatzungen der beteiligten Gemeinden zu erfolgen.
(5) Änderungen/Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 10
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die Vertragspartner werden in einem solchen Fall die unwirksamen Bestimmungen durch solche ersetzen, die dem sachgerechten und wirtschaftlichen Inhalt der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich entsprechen. Dasselbe gilt, wenn sich während der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Vereinbarung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss.
Crailsheim, den 05. August 2020
Gemeinde Blaufelden
gez. Petra Weber
Bürgermeisterin
Gemeinde Fichtenau
gez. Anja Schmidt-Wagemann
Bürgermeisterin
Gemeinde Frankenhardt
gez. Jörg Schmidt
Bürgermeister
Gemeinde Gerabronn
gez. Christian Mauch
Bürgermeister
Stadt Kirchberg
gez. Stefan Ohr
Bürgermeister
Gemeinde Kreßberg
gez. Robert Fischer
Bürgermeister
Stadt Langenburg
gez. Wolfgang Class
Bürgermeister
Gemeinde Rot am See
gez. Siegfried Gröner
Bürgermeister
Gemeinde Satteldorf
gez. Kurt Wackler
Bürgermeister
Stadt Schrozberg
gez. Jacqueline Förderer
Bürgermeisterin
Gemeinde Stimpfach
gez. Matthias Strobel
Bürgermeister
Gemeinde Wallhausen
gez. Rita Behr-Martin
Bürgermeisterin
Große Kreisstadt Crailsheim
gez. Dr. Christoph Grimmer
Oberbürgermeister
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die zwischen der Großen Kreisstadt Crailsheim und den Städten und Gemeinden Blaufelden, Fichtenau, Frankenhardt, Gerabronn, Kirchberg an der Jagst, Kreßberg, Langenburg, Rot am See, Satteldorf, Schrozberg, Stimpfach und Wallhausen am 05.08.2020 abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der Aufgaben nach §§ 192 – 197 BauGB (Bildung und Erfüllung der Aufgaben eines Gemeinsamen Gutachterausschusses) von den o.g. Städten und Gemeinden auf die Große Kreisstadt Crailsheim gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 2 GKZ mit Schreiben vom 01.09.2020 genehmigt.
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) | 01.10.2020
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)
Aufgrund von § 46 b Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 21.09.2020 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 22.11.2017 beschlossen:
§ 1
§ 37 erhält folgende Neufassung:
§ 37 Erhebungsgrundsatz
(1)Die Gemeinde Kreßberg erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren.
(2) Für einen Zwischenzählers gem. § 41 Abs. 2 wird eine Zählergebühr gem. § 42 a erhoben.
§ 41 erhält folgende Neufassung:
§ 41 Absetzungen
(1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen.
(2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzähler) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und fest im Leitungsnetz installiert und verplombt ist. Zwischenzähler werden auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Gemeinde eingebaut, unterhalten und entfernt; sie stehen im Eigentum der Gemeinde.Ist der Einbau eines Zwischenzählers durch die Gemeinde nicht möglich, kann er durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. In diesem Fall steht der Zwischenzähler im Eigentum des Grundstückseigentümers und ist von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Installation unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. Die §§ 21 Abs. 2 und 3, 22 und 23 der Wasserversorgungssatzung vom 22.11.2017 finden entsprechend Anwendung.
(3) Wird der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gemäß Absatz 2 erbracht, bleibt von der Absetzung eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen. Poolfüllungen sind generell von der Möglichkeit der Absetzung ausgeschlossen und dürfen auch nicht über einen Zwischenzähler nach Absatz 2 entnommen werden, da es sich um Abwasser gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz handelt.
(4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1 je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 12 m³/Jahr.
Diese pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird um die gemäß Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 35 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 25 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet.
(5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
§ 42 a erhält folgende Neufassung:
§ 42 a Zählergebühr
(1) Die Zählergebühr gem. § 37 Abs. 2 beträgt für Zwischenzähler nach § 41 Abs. 2 Satz 2 1,30 €/Monat und für Zwischenzähler nach § 41 Abs. 2 Satz 3 1,00 €/Monat.
(2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet.
§ 2
Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, 21.09.2020
gez. Robert Fischer
Bürgermeister
Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbandes Fichtenau | 20.02.2020
Die nächste öffentliche Sitzung des Gemeindeverwaltungsverbandes findet am
Mittwoch, 4. März 2020 um 18.00 Uhr
im Rathaus Fichtenau-Wildenstein,
Hauptstraße 2,
(Sitzungssaal)
statt.
Tagesordnung:
1. Wahl des Verbandsvorsitzenden sowie des stellvertretenden
Verbandsvorsitzenden
2. Jahresrechnung 2019
3. Vorstellung des GPA-Berichts
4. Verbandssatzung des Gemeindeverwaltungsverbands Fichtenau
hier: Satzungsänderung
5. Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergie
Fichtenau-Kreßberg, 1. Änderung"
hier: Abwägung und Satzungsbeschluss
6. Verschiedenes
a) Bekanntgaben
b) Anfragen
gez.
Anja Schmidt-Wagemann
Verbandsvorsitzende
Bekanntmachung der Satzung über verkaufsoffene Sonntage 2020 | 06.02.2020
Satzung nach § 8 des Gesetzes
über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG)
Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 27. Januar 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2020
Aus Anlass des "Kreßberger Frühlings" bzw. „Kreßberger Herbstes“ dürfen in der Gemeinde Kreßberg die Verkaufsstellen am Sonntag, 19. April 2020 sowie am Sonntag, 25. Oktober 2020, jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt, wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Kreßberg, 27. Januar 2020
Robert Fischer
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sach-verhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Haushaltssatzung der Gemeinde Kreßberg für das Haushaltsjahr 2020 | 08.01.2020
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.11.2019 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 10.996.420
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von 9.628.940
1.3 Veranschlagtes Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 1.367.480
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 1.367.480
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 10.392.020
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 8.220.490
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushaltes
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von 2.171.530
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 4.227.750
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von 9.395.500
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von -5.167.750
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von -2.996.220
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 1.500.000
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 200.790
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus
Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 1.299.210
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von -1.697.010
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie für die Ablösung von
inneren Darlehen aus Mitteln, die für Rückstellungen für die Stilllegung
und Nachsorge von Abfalldeponien erwirtschaftet wurden,
(Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 1.500.000 EUR
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0 EUR
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen
von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten
(Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 10.965.940 EUR
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 750.000 EUR
§ 5 Steuersätze
Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 430 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 400 v.H.
der Steuermessbeträge;
2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H.
der Steuermessbeträge.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 GemO wird eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung - sofern nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung nach § 121 Abs. 1 GemO beanstandet hat - von Anfang an unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung der Satzung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Ausgefertigt:
Kreßberg, den 03. Januar 2020
Robert Fischer, Bürgermeister
Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 mit Erlass vom 19.12.2019, Az.: L1.2-092.411, bestätigt und die vorgesehene Kreditaufnahme und den genehmigungspflichtigen Anteil der Verpflichtungsermächtigungen genehmigt. Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 in der Zeit vom
Montag, dem 13. Januar 2020 bis Dienstag, dem 21. Januar 2020
(nicht am Samstag und Sonntag) je einschließlich auf dem Rathaus in Kreßberg-Waldtann, Zimmer 7, während der üblichen Dienststunden zur Einsicht ausgelegt ist.
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) | 18.12.2019
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS)
Aufgrund von § 46 b Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 16.12.2019 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 22.11.2017 beschlossen:
§ 1
§ 42 erhält folgende Neufassung:
§ 42 Höhe der Abwassergebühren
(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) sowie die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt
je m³ Abwasser 3,60 €
(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a)
beträgt je m² versiegelte Fläche: 0,33 €.
(3) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser
a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen: 31,10 €
b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: 6,22 €.
(4) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.
§ 2
Diese Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, 16. Dezember 2019
gez. Robert Fischer
Bürgermeister
S a t z u n g über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) | 18.12.2019
Gemeinde Kreßberg
Landkreis Schwäbisch Hall
S a t z u n g über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr -
Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES)
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Kreßberg am 16.12.2019 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung für Einsätze
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 12,00 €. Für Sicherheitswachdienste wird abweichend eine Entschädigung von 10,00 € gewährt.
(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
(3) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
§ 2
Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge
(1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag folgende Aufwandsentschädigungen gewährt:
- Grundausbildung 70,00 €
- Truppführerlehrgang (inklusive Verpflegung) 50,00 €
- Maschinistenlehrgang (inklusive Verpflegung) 50,00 €
- Funkerlehrgang (inklusive Verpflegung) 25,00 €
- Atemschutzgeräteträgerlehrgang (inklusive Verpflegung) 45,00 €
- Jugendfeuerwehr Ausbilder-Grundlehrgang 40,00 €
(2) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.
(3) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entsprechende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz).
§ 3
Zusätzliche Entschädigung
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch diese Tätigkeit über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung für Übungsleiter:
Feuerwehrkommandant 250,00 €/Jahr
Abteilungskommandant 130,00 €/Jahr
Jugendfeuerwehrwart 480,00 €/Jahr
(2) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die durch andere Tätigkeiten als in der Aus- und Fortbildung über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten gegebenenfalls neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine zusätzliche Entschädigung im Sinne des § 15 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes als Aufwandsentschädigung:
Feuerwehrkommandant
(einschl. 25,- € Telefonentschädigung) 950,00 €/Jahr
Abteilungskommandanten 350,00 €/Jahr
stv. Feuerwehrkommandant 480,00 €/Jahr
stv. Abteilungskommandant (bei Aufgabenteilung reduziert sich der Betrag entsprechend) 240,00 €/Jahr
Gerätewart der Abteilung Süd 450,00 €/Jahr
Gerätewart der Abteilung Nord 400,00 €/Jahr
Leiter Altersabteilung 100,00 €/Jahr
Schriftführer 60,00 €/Jahr
Kassenwart 60,00 €/Jahr
§ 4
Entschädigung für haushaltsführende Personen
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) ist § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt.
Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 12,00 € / Stunde gewährt.
§ 5
Entschädigung für Teilnahme an Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule
Personen, die ihren Verdienstausfall nicht konkret nachweisen können (etwa Landwirte, Selbständige, haushaltsführende Personen), erhalten für die Teilnahme an Lehrgängen an der Landesfeuerwehrschule eine Entschädigung von 150,00 € / Tag.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. § 3 dieser Satzung gilt rückwirkend ab 01.01.2019.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr vom 29.01.2018 außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Kreßberg, 16.12.2019
gez. Robert Fischer
Bürgermeister
Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit "Windenergie Fichtenau – Kreßberg, 1. Änderung" der Gemeinden Fichtenau und Kreßberg | 11.07.2019
Der Gemeindeverwaltungsverband Fichtenau hat am 26.11.2018 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung
des Flächennutzungsplanes "Windenergie Fichtenau – Kreßberg, 1. Änderung" gemäß § 2 Abs. 1
BauGB beschlossen sowie den Entwurf gebilligt. Für die Konzeption des Flächennutzungsplanes mit
Begründung vom 03.07.2019, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung, wird gemäß § 3
Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Der Geltungsbereich der Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes umfasst die gesamten
Gemeindeflächen von Fichtenau und Kreßberg.
Der Entwurf des Flächennutzungsplanes wird mit Begründung
vom: 22.07.2019
bis einschließlich: 22.08.2019
in den Rathäusern der Gemeinden Fichtenau und Kreßberg öffentlich ausgelegt.
Während dieser Auslegungsfrist können bei den Bürgermeisterämtern während der üblichen
Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht
werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den
Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben.
gez. Wagemann
Verbandsvorsitzende