Amtliche Bekanntmachungen

Satzung zur Änderung der Satzung Gebührenordnung für die Benutzung der Turn- und Festhallen Haselhof, Marktlustenau und Waldtann sowie der Vereinszimmer in Haselhof und Marktlustenau | 01.12.2022

§ 1

In Nummer 1 wird der Buchstabe H) „Auswärtigenzuschlag“ aufgehoben.

 

§ 2

In Nummer 1 wird der Buchstabe J) „Umsatzsteuer“ aufgehoben

 

§ 3

In Nummer 2 Buchstabe A) wird folgender Satz gestrichen:

In diesen Beträgen sind die Aufwendungen für Heizung und Reinigung enthalten.

 

§ 4

In Nummer 2 wird folgender Buchstabe C) eingefügt:

C) Heizungskostenpauschale

Bei Veranstaltungen in der Zeit vom 01.10. - 30.04. eines jeden Jahres wird eine Heizkostenpauschale von 20,00 € pro Tag für jedes Vereinszimmer erhoben. Außerhalb dieses Zeitraumes, wenn die Räumlichkeiten auf Wunsch des Veranstalters beheizt werden.

 

§ 5

In Nummer 2 wird folgender Buchstabe D) eingefügt:

D) Reinigungspauschale

Für die Reinigung der Vereinszimmer wird eine Pauschale von jeweils 30,00 € erhoben.

 

§ 6

In Nummer 4 wird folgender Satz gestrichen:

Zu dieser Gebühr kommt ggf. noch die gesetzliche Umsatzsteuer hinzu.

 

§ 7

Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

§ 10 Umsatzsteuer

Soweit einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, sind die angegebenen Entgelte als Netto-Beträge anzusehen. Die jeweils gesetzlich entstehende Umsatzsteuer ist nicht enthalten und wird im Gebührenbescheid separat ausgewiesen.

 

 

§ 8

§ 10 wird zu § 11:

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Entstehung gegolten haben.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft.

 

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.